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Offener Brief an Minister Lauterbach wg. Verbeitragung aus privat finanzierter Kapital-Lebensversicherung

Foto: H.S.

03.05.2024 - von Kurt Lindinger

Enttäuscht nahm ich die E-Mail vom Bürgerservice vom 22.03.2024 zur Kenntnis und habe mit
E-Mail vom 23.03.2024 bereits darauf geantwortet. Offensichtlich nimmt der Bürgerservice seine Ankündigung wahr, indem er mir nicht mehr antworten will, ohne eine gesetzeskonforme Antwort auf meine Fragen zu geben! Zu meiner Argumentation weist mich der Bürgerservice darauf hin, dass allein die Krankenkassen die Auslegung und Anwendung von Gesetzen im Einzelfall und im Streitfall die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Diese Erfahrungen sind mir bereits bekannt, denn es ist der sicherste Weg, dass das Unrecht weiterhin bestehen bleibt! Deshalb habe ich Fragen zu den „Andeutungen des Bürgerservice“ im Schreiben aufgeführt:

- Nach welchem Gesetz kann die Krankenkasse auf die Auszahlung einer Kapitalleistung (keine Kapitalabfindung einer Rente) aus meiner privat finanzierten Kapital-Lebensversicherung, eine nochmalige, zweite, willkürliche Verbeitragung vornehmen?

- Eine weitere Frage bezieht sich auf „ein bestimmtes Ereignis“, worüber Verständnis geäußert wird, aber was ist das für ein Ereignis?

- Das „bestimmte Ereignis“ wird durch einen mehrheitlich in Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz untermauert, aber da ist die Frage, welches Gesetz ist das?

Herr Lauterbach, bei der Pressekonferenz mit der Expertenkommission zur Legalisierung der Abtreibungen, haben Sie alle Beteiligten zu einer sachlichen Diskussion und einen breiten parlamentarischen Konsens aufgefordert. Es soll keine die Gesellschaft spaltende Debatte geführt werden. Das würde ich mir und sicher die ca. 6 Millionen „Betrogenen“ sich nach 20 Jahren bestehenden gesetzlosen, willkürlichen Unrechts wünschen, dass die ungesetzliche willkürliche Verbeitragung von privater Vorsorge, die am Parlament vorbei durch Ihre Vorgängerin im Amt, Ulla Schmidt eingeführt wurde, zurückgenommen und nach Recht und Gesetz (Art 20 GG) abgewickelt wird.

Dieses Unrecht nun auf die Krankenkassen abzuschieben, finde ich nicht korrekt, da die „Anweisung“ an die Krankenkassen durch das BMG injiziert und von den Spitzenverbänden VdAK/AEV eingefädelt wurde. Siehe => Ergebnisniederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger am 09./10. September 2003 in Bochum, TOP 5 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (GKV- Modernisierungsgesetz – GMG)

Aus dem Protokoll ist die „Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht“ zu entnehmen, soweit „ein Bezug zum früheren Erwerbsleben“ stehen. Dies entspricht nicht dem zum 01.04.2004 eingeführten Änderungen mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) bezogen auf den § 229 SGB V! Außerdem ist für die Verbeitragung von „beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner“, der § 237 SGB V zuständig! Wo keine „rentenähnliche EINNAHMEN“ sind, kann es auch keine entsprechende an deren Stelle tretende Kapitalabfindung zur Verbeitragung geben!

Dies habe ich bereits ausreichend in meinen Schreiben ausgeführt.


Weitere und neue Erkenntnisse ergeben sich aus einem Gespräch eines „Betrogenen“ mit der „grauen Eminenz“ die unter der damaligen BMG Ulla Schmidt an dem „willkürlichen Unrecht“ mitgearbeitet und unlängst sein SPD-Parteibuch abgegeben hat!

Aus seiner offensichtlichen „Gewissenserleichterung“ können aus einem kürzlich in den Nürnberger Nachrichten erschienen Leserbrief „Betrug an Millionen Rentnern“ vom 16.04.2024, sehr interessante Informationen entnommen werden. Da wird im Zusammenhang auf die Gesetzesänderung auf die „Tricksereien um das Versorgungswerk der Presse (VWdP) hingewiesen, dass man mit der Gesetzesänderung beseitigen wollte, aber offensichtlich hat man die weitergeführten Tricksereien übersehen, vermutlich um die Presse ruhig zu stellen!

Wie man diese „Tricksereien des "VWdP“ in Einklang bringt mit den Änderungen im GMG und Sozialgesetzbuch, bleibt ein Geheimnis des BMG und den ausführenden Krankenkassen.
Allein schon deshalb, dass das Versorgungswerk der Presse, bei dem nur Mitarbeiter der Presse mit Versicherungen versorgt wurden, welches der willkürlichen institutionellen Sichtweise des BSG näher kommt als bei meiner Kapital-Lebensversicherung, bei der von Anbeginn das Rentenwahlrecht ausgeschlossen war! Meine Kapital Lebensversicherung habe ich bei meinem Versicherungsmakler angefragt und abgeschlossen und nicht mein Arbeitgeber!

Entgegen den Versicherungen des Versorgungswerk der Presse mit einer auszuzahlenden Rente, war bei meiner vom Versicherer angebotenen Kapital Lebensversicherung nur eine einmalige Versicherungsleistung möglich, bei der ich von Anbeginn, da es sich um Eigenbeträge zur Versicherung handelte aus bereits verbeitragten Nettolohn, mir ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ eingeräumt wurde.

Somit war ich von Anbeginn Eigentümer über meine Eigenbeiträge plus Überschussanteile aus der Versicherung wodurch ich bei Auszahlung keine zu verbeitragende EINNAHMEN gemäß § 237 SGB V hatte! Aber dies habe ich bereits schon ausführlich in meinen Schreiben ausgeführt.


Mit dem Verweis auf die Krankenkasse möchten Sie die Verantwortung über das Verwaltungshandeln an die Krankenkassen weitergeben

Aber schon das Verwaltungshandeln des BMG und der Spitzenverbände widerspricht den „Grundsätzen des Verwaltungshandelns, gemäß dem Artikel 20 GG“, wie aus der Ergebnisniederschrift TOP 5 zu ersehen ist: Sachstand: Hier ist konkret vom Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetz gemäß § 248 SGBV zum ab 01.01.2004 geltenden vollen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge die Rede. Man sah schon im Vorfeld:
Die Reaktionen der Versicherten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind derzeit nicht einsehbar. Es ist jedoch mit einer umfangreichen Anzahl von Beschwerden und Widersprüchen zu rechnen, sodass ggf. eine einheitliche Verfahrensweise der Krankenkassen zu erörtern ist.

Besprechungsergebnis
- I. Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen

1. Information der Zahlstellen
Die Sitzungsteilnehmer halten eine gemeinsame Information der Zahlstellen-Spitzenorganisationen für sinnvoll und stimmen im Vorfeld der Gesetzesänderung den Text des entsprechenden Anschreibens ab (s. Anlage)

- II. Beitragspflicht von Kapitalleistungen
2. Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht
2.1 Allgemeines
Bislang sind Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen, soweit sie originär als solche zugesagt sind oder vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesichert werden, nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug anzusehen.
2.2 Beitragspflicht ab 1.Januar 2004
Die Neufassung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 01.Januar 2004 an alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, der Beitragspflicht. Voraussetzung ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben.
Diese Aussage widerspricht dem jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Betriebsrentengesetz! Gemäß § 237 SGB V ist beitragspflichtig der „Zahlbetrag der der Rente vergleichbare EINNAHMEN (Versorgungsbezüge) oder an deren Stelle tretende Kapitalabfindung“!

- III: Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreiben vom 21.03.2002
Von Änderungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom 21.März 2002 wird zunächst Abstand genommen.
Also man wollte keine frühzeitige Information herausgeben.

So wurde der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit Schreiben vom 27.10.2003, also vor Unterzeichnung des GMG von den Spitzenverbänden VdAK/AEV über die angedachten, gesetzlosen, willkürlichen Änderungen informiert, wonach der GDV mit Schreiben vom 05.11.2003 seine Bedenken geäußert hat.
Trotzdem wurde das Unrecht der gesetzlosen, willkürlichen Verbeitragung bei unseren privat finanzierten Kapital-Lebensversicherungen durchgeführt, die „Tricksereien des Versorgungswerk der Presse“ blieben davon allerdings verschont.


Das BMG forderte über die Spitzenverbände VdAK/AEV die Krankenkassen auf, eine Verbeitragung auch von originären Kapitalleistungen, entgegen den Änderungen im GMG gemäß Drucksache 15/1525, entgegen den „Grundsätzen des Verwaltungshandelns nach Recht und Gesetz (Art. 20 GG)“ durchzuführen

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG) ist Kernstück des Rechtsstaatsprinzips; er hebt den Rechtsstaat vom Willkürstaat ab! Nach diesem Grundsatz sind alle Verwaltungsmaßnahmen an Gesetz und Recht gebunden. Ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns.
Beim Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird unterschieden zwischen dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes, sowie der Verhältnismäßigkeit und dem Vertrauensschutz! Der Vorrang des Gesetzes bestimmt, dass kein Verwaltungshandeln zu Recht und Gesetz im Widerspruch stehen darf, also nicht gegen einen Rechtssatz verstoßen darf!

Der Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen der staatlichen Gewalten einer vom Parlament getroffenen gesetzlichen Regelung vorbehalten sind. Eingriffsmaßnahmen dürfen also nur durch Gesetz oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung getroffen werden, damit das staatliche Handeln ein nach dem Ziel- und Schrankensetzenden förmlichen Gesetz eine Regelung zur konkreten gesetzlichen Ermächtigung
für Eingriffe in Freiheit und Eigentum erfährt!

Aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht sowie aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich die Bindung an die Grundrechte. Entscheidungsspielräume für die Verwaltung ergeben sich aus dem Gesetzmäßigkeitsprinzip, dass sich jede Verwaltungstätigkeit im Rahmen des Gesetzes bewegen muss! Somit muss die Verwaltung bei Ihrem Handeln auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG) beachten, es ergibt sich daraus nach der Rechtsprechung des BVerfG ein objektives Willkürverbot! Dieses gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln.


Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Aber bei den Sozialgerichten wurde Gleiches mit Ungleichem verglichen und entsprechend willkürlich ohne gesetzliche Grundlage abgehandelt

Bei meiner Klage vor dem SG und LSG München wurde der Gleichheitsgrundsatz ausgehebelt, indem vertraglich festgelegte Vereinbarungen, wie die zwischen mir und meinem Arbeitgeber vereinbarte Gehaltsumwandlung in dem er wegen der Pauschalsteuer nach § 40b EStG in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer rein formal eintreten musste, sowie Vereinbarungen aus meinem Versicherungsvertrag mit dem Versicherer bezogen auf meine
privat finanzierten Kapital Lebensversicherung, völlig falsche, gesetzlose, willkürliche Auslegungen zu Grunde gelegt, um die private Kapital Lebensversicherung in eine betriebliche Altersversorgung einzuordnen! Das SG bezog sich dabei auf den Kammer-Beschluss des BVerfG 1660/08, dem aber eine echte betriebliche Altersversorgung zugrunde liegt, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler war.

Nach dem geltenden Vorrang des Gesetzes zählt, was im zum Abschlusszeitpunkt 1989 geltenden Betriebsrentengesetz steht und da waren Eigenbeiträge des Arbeitnehmers in eine bAV verboten, also kann auch keine derartige bAV vorliegen! Außerdem musste der Arbeitgeber nur rein formal wegen der Pauschalsteuer gemäß der Steuer-Richtlinie R 129, nach § 40b EStG in den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung §§ 43 bis 48 VVG (§ 328 BGB) eintreten.

Da immer Bezug auf die Gesetzänderungen im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) genommen wird, ist festzustellen, dass das Gesetz genau das wiedergibt, was in der Drucksache 15/1525 allerdings im Kontext zu einer betrieblichen Altersversorgung steht:

- Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge.
Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.).
Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995). Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen.

Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden. In diesem Kontext bezieht sich die „originäre Kapitalleistung“ auf eine Leistung aus einer „betrieblichen Altersversorgung“. Es ist wichtig, dass ein „betrieblicher Bezug“ vorhanden ist, um die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bestimmen.

Der Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen der staatlichen Gewalten einer vom Parlament getroffenen gesetzlichen Regelung vorbehalten sind. Eingriffsmaßnahmen dürfen also nur durch Gesetz oder auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung getroffen werden. Hierzu verweise ich auf das, was Carl-Ludwig Thiele am 11.März 2004 im DBT zur Drucksache 15/2472 gesagt hat, über die fehlende parlamentarische Information wodurch ca. 80 – 90 Prozent der Parlamentarier nicht wussten was abgestimmt wurde!

Er sprach von Vertrauensverlust durch die rückwirkenden Eingriffe in Versicherungsverträge trotz – pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten - und willkürliche Anpassung an die von den Spitzenverbänden installierte gesetzlose willkürliche Verbeitragung, was sich in den nunmehr 20 Jahre laufendem Unrecht nicht geändert hat, und was das Trendbarometer des Meinungsforschungsinstitut Forsa derzeit beweist, dass die am Unrecht beteiligten Parteien sehr stark in der Wählergunst abfallen.

Herr Prof. Dr. Lauterbach, nach dem letzten Schreiben sehen Sie trotz der von mir dargelegten Argumente, die Verantwortung bei den Krankenkassen. Sie wissen ja, „den Letzten beißen immer die Hunde“ aber dieses Mal entscheidet nicht das Sozialgericht.

Ich denke es ist nicht Zuviel verlangt, dass ich vom zuständigen Ministerium auf meine Fragen und Argumente zu dem von mir aufgezeigten Unrecht, eine gesetzlich fundierte Antwort erhalte.

In der Hoffnung auf eine entsprechende Nachricht, verbleibe ich,

mit freundlichem Gruß


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Siehe dazu auch: Nürnberger Nachrichten, 16.4.2024 print, S. 19: "Betrug an Millionen Versicherten" Finanzen Betroffene fühlen sich abgezockt: Insider aus dem Ministerium äußert sich zu Krankenkassenbeiträgen auf privat finanzierte Altersvorsorge Beitrag von STEFANIE BANNER "... dass es bei der Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) im Jahr 2003 gar nicht um die vertraglich vereinbarten, nur einmaligen Kapitalauszahlungen (ohne Rentenwahlrecht) aus den selbst finanzierten Lebensversicherungen ging: „Ich habe mit einem Insider telefoniert, der zu jener Zeit der entscheidende Strippenzieher des Gesetzes im Bundesgesundheitsministerium unter Ulla Schmidt war.“ Günthers Informant ist unserer Redaktion bekannt, in einem Gespräch bestätigte er die Angaben des Ahrensburgers, betonte jedoch, nicht namentlich genannt werden zu wollen. Ihm zufolge zielte die Änderung des Paragrafen 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V - darin geht es um die Verbeitragung einer Betriebsrente als lebenslange
Rentenzahlung oder um eine davon abgeleitete Kapitalabfindung - nur auf die Betriebsrenten ab, nicht jedoch auf über den Arbeitgeber privat finanzierte Lebensversicherungen. Bei der Änderung ging es, genau genommen, um eine „Lücke im Gesetz“, die durch die Neuformulierung
des § 229 Abs. 1 Satz 3 (neue Fassung) geschlossen werden sollte - weil sie einen Umgehungstatbestand ermöglichte, wodurch keine Beiträge fällig wurden. ..."

Der Artikel in den Nürnberger Nachrichten enthält einen Extra-Kasten der Redaktion mit folgendem Text: "Da sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) jüngst dazu geäußert hat, dass er die Attraktivität von Betriebsrenten steigern will, hat unsere Redaktion das Ministerium mit den Aussagen des Insiders konfrontiert, dass eine Verbeitragung einer vertraglich vereinbarten, nur einmaligen Kapitalauszahlungen ohne jegliches Rentenwahlrecht aus den Lebensversicherungen nie angedacht war und laut Gesetz auch nicht ist. Die Pressestelle wollte allerdings dazu keine Stellung nehmen und verwies auf das Bundesgesundheitsministerium und den SPD-Vorstand."


Das Leben leichter machen - was ist nötig dafür?
Antwort, Willkür-Betrug mit Unterstützung von xx rückgängig machen!!!

Quelle: Kurt Lindinger, Nürnberger Nachrichten