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ALG- II-Bezieher können sich pflichtversichern

24.10.2005 - von Name u. Adresse sind der Redaktion bekannt

Mit 55 kommt man bekanntlich in keine gesetzliche Krankenversicherung mehr rein, und bei "normaler" Arbeitslosigkeit kann man nicht von der privaten in die gesetzliche KrankenKasse wechseln.

Da ich jetzt jedoch ALG II bekomme, kann ich mich pflichtversichern. Wenn der Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt nicht Bescheid weiss, hat man aber Probleme.

So wurde ich ab ALG II plötzlich als von der Pflichtversicherung befreit gemeldet. Das habe ich nur gemerkt, weil man mir zu dem Krankenkassenanteil auch den Rentenanteil ausbezahlt hat. Nach 4 Monaten weiss ich nun endlich wie es richtig ist.

Obwohl man annehmen sollte, das ich kein Einzelfall im Grenzgebiet bin, wissen noch nicht alle Beteiligten Bescheid.

Zum Glück kam ich an einen Sachbearbeiter, der die Fälle der in der Schweiz Tätigen bei Prüfungen vorgelegt bekommt. Er sagte mir, ich kann mich bei irgendeiner Krankenkasse anmelden und ich soll auf den § 6 Abs. 3a SGB 5 beziehen.

Der Sachbearbeiter von der AOK sagte mir, selbst wenn man nur in den ersten Jahren pflichtversichert war, müsste diese Kasse einen versichern. Das ging aus diesem Absatz 3a nicht hervor.

Ich habe mich dann jedoch problemlos rückwirkend ab ALG II Beginn pflichtversichern lassen.

Der Herr vom Arbeitsamt wusste nicht, das das rückwirkend geht. Und bei der AOK und auch bei der Barmer wurde ich sofort zum Geschäftsstellenleiter geschickt. Ich hatte mir §6 Abs.3a aus dem SGB ausgedruckt. Sonst hätte alles noch viel länger gedauert.

Der § 6 wurde 2004 ergänzt: SGB 5 § 6 (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Ich frage mich, wie Menschen damit zurecht kommen, die nicht so hartnäckig sind wie ich.

Als ich arbeitslos wurde, kam ich in keine Taggeldversicherung mehr rein und wäre bei einer längeren Krankheit auf der Strecke geblieben.

Ich habe den Fall der Gesundheitsministerin geschickt. Ich wurde weiter verwiesen an eine andere Stelle. Die haben sich auch bei meiner Privatenkrankenkasse gemeldet und den Fall prüfen lassen. Da ich gerade erst 55 geworden war, konnten sie mir anbieten, mich nach einem Gesundheitscheck in die Anwartschaft aufzunehmen. Da ich bei der Ärztin angegeben habe, das ich Asthma ähnliche Anfälle hatte vor Jahren durch eine Hausstauballergie wurde ich abgelehnt, da Asthma erwähnt wurde. Mir war es zu blöd um mich weiter zu streiten. Für die Krankenkasse wäre es ein leichtes gewesen in meinen Unterlagen zu schauen wie die alten Diagnosen waren. Sie hätten mir sofort sagen können, ob es aussichtslos ist oder nicht. Die Untersuchungskosten musste ich selbst tragen.

Der Bescheid vom Arbeitsamt war total falsch, was ich nur dadurch feststellen konnte, weil der Zuschlag fehlte, da ich einen höheren Lohn vorher hatte. Summen
werden so zusammengefasst das man nicht erkennen kann, was enthalten ist. Man sollte diese Bescheide prüfen. Unter der Servicenummer kann man nachfragen welche Kosten berücksichtigt wurden. Bei mir war einiges am falschen Ort eingegeben und wurde somit nicht zur Berechnung hinzugezogen.


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