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EU-Gerichtshof kippt Teilzeitbefristungsgesetz

22.11.2005 - von Hanne Schweitzer

Der Europäische Gerichtshof hat heute verkündet: Das von Rot-Grün im Jahr 2002 verabschiedete Teilzeitbefristungsgesetz verstößt auf das Heftigste gegen europäisches Recht und gegen den Grundsatz jedes demokratisch verfassten Staates der da lautet: Vor dem Gesetz sind alle gleich.
Mit anderen Worten: Befristete Teilzeitverträge (bzw. die Aufhebung des Kündigungschutzes) für über 52jährige Arbeitssuchende ist/sind unzulässig.

Die Bestimmung, für neueinzustellendeArbeitnehmer über 52 zw. 58 Jahre uneingeschränkt den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zuzulassen, stellt eine europarechtswidrige Altersdiskriminierung dar, heißt es im Urteil. Dazu muss man wissen: Als Ziel des Gesetzes hat man schriftlich formuliert: "Förderung der Teilzeitarbeit ... ."
Das Gesetz legt fest:
1.: Der Kündigungsschutz wird aufgehoben für alle, die älter als 58 Jahre sind und neu eingestellt werden. - Das ist Altersdiskriminierung pur- .
2.: Der Kündigungsschutz wird aufgehoben für alle, die älter als 52 sind, aber nur bis zum November 2006. Auch das ist Altersdiskriminierung.
Europäisches Recht bricht Landesrecht. Folglich erging es dem bundesdeutschen Teilzeitbefristungsgesetz zur Förderung der Teilzeitarbeit durch Aufhebung des Kündigungsschutzes so, wie man es hätte voraussehen können. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, ein Italiener übrigens, lehnte § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG am 22.11.2005 ab.

Das bundesdeutsche Teilzeitbefristungsgesetz verstößt gegen den europäischen Gleichheitsgrundsatz. Außerdem verletzt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, UND es verstößt gegen die EU-Richtlinie Nummer 78. Auf Basis dieser Richtlinie muss die Bundesrepublik ein Gesetz u.a. gegen (Alters-)Diskriminierung im Bereich von Beruf und Beschäftigung bis Dezember 2006 verabschiedet haben.

Diese Frist gilt in allen Mitgliedstaaten. Aber von keinem Mitgliedstaat ist bekannt, dass eine Regierung noch schnell - wider besseres Wissen ein Gesetz gemacht hätte, das über 52jährige Arbeitsuchende derart diskriminiert. Warum sonst wurde die Streichung des Kündigungsschutzes für über 52Jährigen bis November 2006 befristet, bei den über 58Jährigen aber nicht?
Antwort: Die ´"Sonderbehandlung" der über 58Jährigen, so hoffte man wohl bei den bundesdeutschen Gesetzgebern, könne als gerechtfertigte Ungleichbehandlung legitimiert werden. Artikel 6 der Richtlinie 78 gilt vielen als Hintertür, mit deren Hilfe fast jede von der Intention der Richtlinie abweichende Vorschrift gerechtfertigt werden kann. Dieser arbeitsrechtliche Gummizug lautet:
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; ...

Das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge", nach dem Namen des Klägers auch "Mangold"-Entscheidung genannt, wurde vom EuGH gekippt,weil es weit über die Sonderregelungen hinausgeht.Der Gerichtshof sieht die Gefahr, dass mit diesem Gesetz eine "große,ausschließlich durch ihr Alter definierte" Gruppe von ArbeitnehmerInnen während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr liefe, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu werden.

Die Bundesregierung habe nicht nachgewiesen, dass allein das Alterskriterium objektiv erforderlich sei, um die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu senken, stellte der Gerichtshof fest. Und bescheinigte der Bundesregierung damit durch die Blume einen ignoranten Umgang mit dem Gebot der Gleichbehandlung und die Ignoranz der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien.

ArbeitnehmerInnen, die von der Aufhebung des Kündigungsschutzes betroffen sind, können sich nun direkt auf das EuGH-Urteil berufen und einen unbefristeten Arbeitsvertrag fordern. Und spätestens ab Dezember 2006 auf Schadenersatz klagen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben ca. 290.000 über 50Jährige einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/php?id=1056
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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