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Leistungspflicht der Kassen + Qualität der Richtlinien

30.03.2006 - von ralph.liebig@hrz.tu-chemnitz.de

Um nach dem berüchtigten Ermächtigungsgesetz Hitlerschen Wiederholungen vorzubeugen, enthält das Grundgesetz das zwingende Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3),
welches Willkür ausschließen soll.

Es gilt somit grundsätzlich: Kein Handeln ohne Gesetz und kein Handeln gegen das Gesetz.

Praktisch bedeutet das, daß Gesetze, bei denen die Regierung oder Andere aus
Wirtschaftlichkeitsgründen Parameter jährlich in Richtlinien und Verordnungen anpassen muss, dazu im Gesetz explizit (mit sog.
Ermächtigungsgrundlage) zu ermächtigen sind.

Pikant: Auch ermächtigungsfreie Richtlinien und Verordnungen binden die Behörden - nicht aber die Gerichte.

Es gibt bereits mehrere Urteile in den letzten Jahren zum Thema und inzwischen benennen die Urteile des BSG die fehlende Ermächtigung und verdeutlichen damit die Verantwortungslosigkeit und Unmenschlichkeit der
Akteure.

Beispiel: Die BSG-Rechtssprechung zur Leistungspflicht der Krankenkassen und Qualität der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (gBA). Das ist jener Ausschuss, unter dem Rot-grün jene Qualitätsbehörde
etabliert hat, die seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz uns alle ein Prozent des gesamten Beitragsaufkommens kostet
(und bitte was bringt?).

Antwort bzw. Rückfragen erbeten.

Quelle: Graue Panther Chemnitz