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Streit um das Heimgesetz

07.06.2006 - von KDA

Im Rahmen der Förderalismus-Reform ist geplant, die Zuständigkeit für das Heimgesetz auf die Länder zu übertragen. Das Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) lehnt dies entschieden ab.

„Es ist zu befürchten, dass es dann zu einer „Nivel­lierung nach unten" kommen könnte, indem zum Beispiel die Fachkraftquote oder bauliche Standards gesenkt werden", betont der Vorstandsvorsitzende des KDA, Dr. Hartmut Dietrich.
So könne es passieren, dass wieder mehr Mehrbettzimmer die Regel oder die Beratungs- und Überwachungstätigkeiten der Heimaufsichts­behörden reduziert würden. „Daher sehen wir in der Verla­ge­rung der Zuständig­keit zugunsten der Bundesländer die Gefahr einer Qualitäts­minderung hinsichtlich einer Personengruppe, die gerade des besonderen Schutzes und der besonderen Fürsorge der Gesellschaft bedarf", so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Das im Jahre 1974 in Kraft getretene Heimgesetz wurde damals vom KDA als ent­scheidender Schritt begrüßt, gegenüber den bis dahin weithin zersplitterten lan­desrechtlichen Zuständigkeiten für Heime grund­sätzlich und bundeseinheitlich die Möglichkeiten zum Schutz der Bewoh­ner zu sichern und mit der Heimmindest­bauverordnung einen Standard für die bau­lichen Vor­aussetzungen zu schaffen. „Mit der leider erst viel später 1993 in Kraft getretenen Heimpersonalverordnung und der darin enthaltenen Fach­kraft­quote wurde den gestiegenen Anforde­rungen an das Personal Rech­nung getragen", so der KDA-Geschäftsführer Klaus Großjohann. „Dabei hat das KDA immer wieder für eine bundeseinheitliche hohe Fach­kraftquote votiert und es deshalb auch begrüßt, dass der Bundes­­rat 2004 das ursprüngliche Vorhaben der Landesregierung Baden-Würt­temberg, unter dem Vorwand des Bürokratieabbaus die Fachkraftquote in Heimen von 50 Prozent auf 33 Prozent zu reduzieren, abgewiesen und im November 2004 die Beibehaltung der Fachkraftquote beschlossen hat. Bei einer Länder­zuständig­keit", vermutet Großjohann, „wäre es wahr­scheinlich zu einem Abbau der Fachkraftquote gekom­men."

Zur Ausgangslage bei der Beratung des Heimgesetzes gehörte damals die Einschät­zung, dass dem Heimgesetz - einschließlich seiner auf Grund von § 3 des Heim­gesetzes erlassenen Verordnungen - als Schutzgesetz für die Bewohner der Cha­rak­ter der „Gefahrenabwehr" anhaftete. „Dahinter stand und steht die Auf­fas­sung, dass es sich bei den Bewohnern der Heime grundsätzlich um einen sehr schutz­bedürftigen Personenkreis handelt.

Heute ist in einem viel stärkeren Maße als frü­her eine Vielzahl der Bewohnerinnen und Bewohner in einer psy­chisch wie phy­sisch gefährdeten und somit „verwundbaren" Situation, betont der KDA-Vorsitzende Hartmut Dietrich. Nicht nur das Eintrittsalter in Heimen sei mit mittlerweile weit über 80 Jahren immer höher geworden, sondern auch die ambulante und familien­gestützte Pflege sei bei den betroffenen Personen häufig nicht mehr möglich oder zumutbar, weil bei 60 bis 70 Prozent der Heimbewohne­rin­nen und -bewohner eine mit­telschwere oder schwere Demenz vorliege und aufgrund dessen ein großer Teil von ihnen auf den Schutz gesetz­licher Betreuung angewiesen sei.

Noch immer ist das Heimgesetz ein Schutzgesetz. Darüber hinaus sind in das Heimrecht inzwischen auch Elemente der Strukturqualität integriert (Heim­mindestbauverordnung, Heimpersonalverordnung), die weit über eine „Gefahren­abwehr" hinausgehen und - flankiert von und verzahnt mit Regelungen anderer Rechtsbereiche (u.a. SGB XI) - eine der Situation der Bewohnerinnen und Bewoh­ner angemessene Ergebnisqualität sicher stellen sollen. Das Heimrecht hat also als Bundesgesetz ganz wesentlich dazu beigetragen, die Rahmen­bedingun­gen für Menschen mit Hilfe-, Pflege- und Betreuungsbedarf grundsätzlich zu verbes­sern.

Die Länder sind schon jetzt für die Durchführung des Heimgesetzes zuständig. „In einem „Wettbewerb um Qualität" wäre es ihnen deshalb bereits möglich, posi­tiv von den bundesgesetzlich normierten Mindeststandards abzuwei­chen", erklärt Klaus Großjohann. „So könnte vor allem die Heimauf­sicht und deren Bera­tungs- und Überwachungsaufgaben noch weitaus qualifizierter wahr­genommen werden, als es derzeit der Fall ist."

Link: http://.kda.de
Quelle: KDA