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Richtzeiten f.ür ambulante Pflege

15.07.2006 - von Name u. Adresse sind der Redaktion bekannt

In unserer Einrichtung gibt es seit einiger Zeit Richtzeiten für Pflegeeinsätze. Diese wurden durch Zeitmessungen für einzelne Leistungen und Errechnung eines Durchschnittswertes ermittelt. In der Regel können diese Zeiten eingehalten werden oder gleichen sich im Laufe einer Tagestour durch kürzere Einsätze aus.

Sollten Richtzeiten überschritten werden, so wird bei nachvollziehbaren Begründungen die Arbeitszeit anerkannt. Dies ist z.B. der Fall, wenn alle Mitarbeiter bei einem bestimmten Kunden immer mehr Zeit benötigen, da die Pflege sehr aufwendig ist. Nun haben wir aber Kolleginnen, die aufgrund ihres Alters oder körperlicherEinschränkungen nicht mehr so schnell Dienstwege (Fahrrad) oder die Arbeit bewältigen können. Diese Mitarbeiter sollen die Zeitüberschreitung gestrichen bekommen.

Wir als gewählte Mitarbeitervertretung sind der Meinung, dass der Arbeitgeber eine gewisse altersbedingte Minderleistung akzeptieren muss, da er ja im Ausgleich junge Mitarbeiter hat, die ihre Vorgabezeit unterschreiten. Bei Kündigung muss eine Minderleistung von wenigstens 30% nachgewiesen werden. Wie sieht es aber bei einer nicht absichtlichen Minderleistung aus, kann der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit, die über den ermittelten Durchschnittswerten liegt, abziehen?

Muss dieser alte Mitarbeiter in seiner Freizeit die Pflege durchführen, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten?

Quelle: Mail ans Büro

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