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Kartellamt stoppt Fusion von Krankenhausträgern

13.12.2006 - von Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt hat dem Universitätsklinikum Greifswald untersagt, das Kreiskrankenhaus Wolgast zu übernehmen. Das Universitätsklinikum
Greifswald - eine Anstalt öffentlichen Rechts - verfügt in seinen fünfzehn Fachabteilungen über ca. 780 Betten und ist im weiten räumlich Umkreis der
einzige Maximalversorger mit einem umfassenden Versorgungsangebot. Träger des Klinikums Greifswald ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, das in der
Stadt Rostock eine weitere Universitätsklinik mit ca. 1.070 Betten vorhält.
Das Kreiskrankenhaus Wolgast verfügt über 180 Betten in fünf
Fachabteilungen.

Das Bundeskartellamt hat in sachlicher Hinsicht einen Markt für Akutkrankenhäuser abgegrenzt. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und
Fachkliniken, nicht aber Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen.

In räumlicher Hinsicht wurde als Markt "Greifswald" abgegrenzt, der sich aus Nachfragersicht aufgrund des empirisch ermittelten Patientenverhaltens aus
drei Postleitzahlgebieten (Greifswald, Wolgast und Usedom) zusammensetzt.

Grundlage der räumlichen Marktabgrenzung war eine umfassende Erhebung bei
allen Krankenhäusern des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie weiterer größerer Kliniken bzw. Krankenhausgruppen aus benachbarten Bundesländern. Im
Ermittlungsgebiet wurden im Jahre 2005 mehr als 250.000 Fälle behandelt.

Der Zusammenschluss hätte zur Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung des Universitätsklinikums Greifswald geführt.
Im Markt "Greifswald" hätten sich die Marktanteile auf dem Gesamtmarkt um ca. 25 % auf ca. 80 % erhöht und wären - bezogen auf einzelne Fachabteilungen, wie Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe,Kinderheilkunde und Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde - durch den Zusammenschluss zum Teil auf über 90% angewachsen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat im wesentlichen vorgetragen, dass die Gesamtumsätze des Landes nicht die Umsatzschwelle von 500 Mio. überschreiten würde und die Untersagung des Zusammenschlusses in die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) eingreifen würde. Dieser Beurteilung konnte sich das Bundeskartellamt nicht anschließen. Zum einen waren dem Land sowohl die Umsätze seiner
Universitätskliniken als auch die vollen Umsätze seiner sonstigen
gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Zum anderen vermochte das Bundeskartellamt in seiner Untersagungsverfügung keinen Verstoß gegen die Freiheit von Forschung und Lehre zu erkennen.

Es ist höchstrichterlich
anerkannt, dass sich auch die Ausübung grundgesetzlich geschützter Rechte - wie zum Beispiel das Grundrecht auf kommunale Selbstverwaltung - innerhalb der allgemeinen Gesetze bewegen muss.

Präsident Dr. Ulf Böge: "Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
unterliegt jedes unternehmerisches Handeln, dazu gehört auch das
unternehmerische Handeln der öffentlichen Hand. Nach dem Gesetz kann eine Fusionserlaubnis nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben zu einer marktbeherrschenden Stellung führt. Das wäre im vorliegenden Fall gegeben.
Der öffentlichen Hand kann nicht erlaubt werden, was privatwirtschaftlich
geführten Unternehmen untersagt würde. Dies gilt erst Recht, wenn der Staat auf Märkten tätig ist, in denen er mit privaten Unternehmen im Wettbewerb
steht."

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen. Die Entscheidung kann in Kürze im Internet unter www.bundeskartellamt.de abgerufen werden.

Link: http://www.bundeskartellamt.de
Quelle: Bundeskartellamt

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