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djb: Schluss mit „AGG-Archiv von Gleiss Lutz"

08.03.2007 - von Deutscher Juristinnenbund

Das AGG-Archiv der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz verstößt gegen Vorgaben des Datenschutzes und des AGG meint der Deutsche JuristinnenBund (djb) und schaltet die Aufsichtsbehörden ein!

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat mit Schreiben vom 28. Februar 2007 die Datenschutzbeauftragten und -aufsichtsbehörden zum Einschreiten gegen das „AGG-Archiv" der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz aufgefordert.

Die Rechtsanwaltskanzlei, die das Archiv betreibt, sowie Unternehmen, die sich an das Archiv wenden, verstoßen gegen § 29 BDSG. Die Unternehmen verstoßen außerdem gegen das Maßregelungsverbot des § 16 AGG.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 hat die Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz ein so genanntes AGG-Archiv eingerichtet.

In den Medien wurde hierüber mehrfach berichtet. Laut Internetauftritt der Kanzlei soll das Archiv Arbeitgebern helfen, sich gegen missbräuchliche Diskriminierungsklagen zur Wehr zu setzen, d.h. gegen Klagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine diskriminierende Stellenanzeige nicht ernsthaft bewerben, sondern nur, um in den Genuss einer Entschädigung zu kommen.

Dabei wird gleichsam unterstellt, dass Personen, die sich mehrfach erfolglos auf diskriminierende Stellenanzeigen beworben haben und anschließend gegen die Diskriminierung klagen, dies aus rechtsmissbräuchlichen Motiven tun.

Das Archiv sammelt Namen und möglicherweise auch noch weitere Daten von Anspruchsstellerinnen und Anspruchsstellern wegen Diskriminierung nach dem AGG ohne Kenntnis und Einverständnis dieser Personen.

Arbeitgeber/innen können sich an die Kanzlei mit der Kopie eines Geltendmachungsschreibens oder einer Klageschrift wenden und Auskunft darüber erhalten, ob die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller im Archiv als eine Person registriert ist, die bereits zuvor eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber auf Entschädigung in Anspruch genommen hat.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Verfasser/innen der von den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern eingereichten Schreiben mit ihren Daten auch dann gespeichert werden, wenn der Abgleich mit dem Archiv negativ war.

Dadurch werden Menschen, die sich zu Recht gegen ein diskriminierendes Einstellungsverhalten zur Wehr setzen und ihre Rechte nach dem AGG geltend machen, von Anfang an als potentiell missbräuchlich handelnde "Abkassierer" (so der Jargon auf der Website) diffamiert.

Der djb meint, dass das Betreiben des Archivs gegen § 29 BDSG verstößt und in unzulässiger Weise in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingreift. Die Stellenanzeigen, um die es hier geht, sind tatsächlich diskriminierend und nach den Bestimmungen des AGG unzulässig (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

Zudem verstößt eine Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die/der Daten von Personen, die sich darüber beschweren, an das AGG-Archiv weiterleitet, gegen das Maßregelungsverbot (§ 16 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

Die Datenschutzbeauftragten bzw. Datenschutzbehörden werden deswegen zum Einschreiten aufgefordert.

Als besonders problematisch sieht es der djb an, dass neben Arbeitgeber/innen und Rechtsanwaltschaft sogar Gerichte aufgefordert werden, Anfragen an das Archiv zu stellen und sich auf diese Weise an dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu beteiligen.

Quelle: PM , 28.2.07 Deutscher Juristinnenbund (djb)

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Justiz:
05.03.2007: Antidiskriminierungsgesetz = Schuss in Ofen
27.02.2007: AGG-Newsletter für ArbeitnehmerInnen
26.02.2007: NRW: Faltblatt Altersdiskriminierung

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