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Bundesarbeitsgericht zu Betriebsrenten

18.08.2007 - von Kanzlei Mayer, Brown, Rowe & Maw.

Verbessert sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens durch die "Verschmelzung" mit einem anderen, wirkt sich das für Betriebsrentner günstig aus.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und so die Rechtsposition von Betriebsrentnern nach einer Fusion gestärkt (Az.: 3 AZR 810/05).

Das Bundesarbeitsgericht behandelte den Fall eines Betriebsrentners, dessen Versorgungshöhe zuletzt 1991 angepasst wurde. Grund war die wirtschaftliche Situation seines ehemaligen Arbeitgebers, der 2002 die Fusion mit einer anderen Gesellschaft betrieben hatte - unter anderem mit dem Ziel, das Unternehmen zu sanieren.

Die aufnehmende Gesellschaft lehnte nach der Verschmelzung trotz guter wirtschaftlicher Situation die Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab. Sie verwies darauf, dass auch nach der Verschmelzung die wirtschaftliche Lage der ehemaligen Arbeitgeberin unverändert so schlecht sei, dass von einer Anpassung der Versorgungsansprüche des Klägers abgesehen werden könne.

Die Erfurter Richter stellten fest, dass nach einer Verschmelzung ausschließlich die wirtschaftliche Situation des Erwerbers ausschlaggebend sei. Da die Anpassungsentscheidung auf eine Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung zu stützen sei, könnten die Auswirkungen der Verschmelzung bereits zu berücksichtigen sein, bevor diese wirksam geworden ist.

Zusätzliche Belastungen

Die Entscheidung des BAG ist folgerichtig und entspricht dem Leitbild der Verschmelzung. Fusionen führen in aller Regel zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage - zumindest eines der beteiligten Unternehmen. Deshalb eröffnet die Entscheidung für die Betriebsrentner von Unternehmen in wirtschaftlicher Not neue Chancen. Wird ihr ehemaliger Arbeitgeber durch eine Verschmelzung saniert, steigt für sie die Wahrscheinlichkeit, in Zukunft wieder von positiven Entscheidungen für eine Anpassung zu profitieren.

Zugleich erhöhen sich dadurch aber der Liquiditätsabfluss und die in der Bilanz auszuweisenden künftigen Versorgungsverpflichtungen der aufnehmenden Gesellschaft. Diese zusätzlichen Belastungen werden Unternehmer bei der Strukturierung von solchen Transaktionen und insbesondere bei der Entscheidung für oder gegen eine Verschmelzung in Zukunft berücksichtigen müssen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Mayer, Brown, Rowe & Maw.

Die kompletten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt es im Internet unter:

Link: http://www.bundesarbeitsgericht.de
Quelle: F.A.Z., 15.08.2007

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