Diskriminierung melden
Suchen:

Direktversicherungen: Klage vor dem EuGH?

08.04.2008 - von Hanne Schweitzer

Werden VDK und SoVD den Europäischen Gerichtshof anrufen, um gegen die doppelten Krankenkassenbeiträge zu klagen, die RentnerInnen für ihre Direktversicherungen zahlen müssen? Klagen vor dem EuGH werden dann zugelassen, wenn es um eine Entscheidung darüber geht, ob eine nationale Regelung gegen den Geist und den Inhalt einer von allen europäischen Instanzen verabschiedeten Richtlinie verstößt oder nicht.

Eine solche Richtlinie ist die Richtlinie 43 vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

Darin heißt es unter Erwägung der Gründe (12):
Um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen — ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — eine Teilhabe ermöglichen, sollten spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit abdecken.

KAPITEL I informiert über den Zweck der Richtlinie:
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur
Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der
ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2 informiert darüber, was Diskriminierung [i]überhaupt bedeutet:

  • (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, daß es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.

  • (2) Im Sinne von Absatz 1
  • a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
    Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

  • b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem
    Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
    Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe
    angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es
    sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder
    Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.


  • In Kapitel 3 wird der Geltungsbereich beschrieben. Dieser erstreckt sich unter anderem auf:
  • e) den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

  • Das Büro gegen Altersdiskriminierung hat bereits seit Verabschiedung der Richtlinien im Jahr 2000 gefordert, dass der Schutz vor Diskriminierung bei der sozialen Sicherheit nicht explizit auf die Diskriminierungsmerkmale der sogenannten Rasse und ethnischen Herkunft beschränkt sein darf. Weil aber das Recht auf Gleichbehandlung für alle gelten soll, ist er das angeblich auch nicht.
    Wir sind deshalb sehr gespannt ob VDK oder SoVD vor den EuGH ziehen werden.

    Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2513
    Quelle: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/richtlinie-2000-43,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf