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Zahnärzte: EuGH prüft Altersgrenze

22.07.2008 - von Hanne Schweitzer

Die 16. Kammer des Sozialgerichts Dortmund hat am 21.06.2008 in einem Rechtsstreit über die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte beschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der soll klären, ob die Höchstaltersgrenze für Zahnärzte, die mit Vollendung des 68. Lebensjahres die Kassenzulassung verlieren, eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt oder nicht. Nach bundesdeutschen Recht verlieren Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten die Zulassung zur Teilnahme an der Versorgung von Kassenpatienten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in sie das 68. Lebensjahr vollenden.

Eine 69-jährige Zahnärztin aus Hagen hatte gegen die geltende Höchstaltersgrenze geklagt. Sie hält die Vorgaben für europarechtswidrig.

Das Sozialgericht Dortmund gesteht zu, dass das europäische Recht Altersdiskriminierung verbietet. Die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte läßt sich nach Ansicht der Dortmunder Sozialrichter nur unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlässt und dadurch Gefahren für die Patienten entstehen können. Damit bezihet sich das Dortmunder Gericht auf eine Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte die Höchstaltersgrenze als verfassungkonform angesehen. Da es aber mangels Zuständigkeit keine europarechtliche Überprüfung vorgenommen hat, hat sich das Sozialgericht nun an den EuGH gewandt, der für die Auslegung europarechtlicher Vorschriften zuständig ist. Das EuGH soll die Frage klären, ob das europäische Verbot der Altersdiskriminierung die Annahme einer auf allgemeine Lebenserfahrung gestützten Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Rechtfertigung einer Höchstaltersgrenze ausschließt.

(Az.: S 16 KA 117/07)

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2665
Quelle: ddp, beck-aktuell