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Hartz-IV- Bezieher haben Residenzpflicht

02.12.2008

Die bundesdeutsche Erreichsbarkeitsverordnung (EAO) sieht vor, dass jeder und jede, die erwerbslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht, an Werktagen grundsätzlich "innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches seiner Wohnung aufhalten und jeden Tag nach der Post sehen muss. So steht es in der sogenannten Erreichsbarkeitsverordnung

Auch wer ehrenamtlich, also unentgeldlich arbeiten möchte, oder an politischen, gewerkschaftlichen oder kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen möchte, darf dies nicht ohne Erlaubnis der Arbeitsagentur tun.

Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Kürzung von zehn Prozent des Arbeitslosengeld II bedroht.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2783
Quelle: Hessischer Flüchtlingsrat

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