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Sprachliche Altersdiskriminierung durch Anwalt

16.02.2009 - von H.M + Hanne Schweitzer

In einem Schriftsatz an das Landsgericht Augsburg hat der Anwalt der Gegenpartei wegen einer ihm nicht genehmen Zeugenaussage meinerseits folgende Formulierung verwendet.

„Zweifel an seiner Erinnerungsfähigkeit sind angebracht und vielleicht auch dem Alter geschuldet."

Ich bin am 18.10.1943 geboren.

Über diese Formulierung habe ich mich bei der Anwaltskammer mit Hinweis auf das AGG beschwert. Die Rechtsanwaltskammer München hat mir darauf am 12.02.09 geantwortet, daß es einem Anwalt bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten erlaubt ist, auch polemische Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu verwenden.

Ich bitte meine Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuleiten. Den Schriftsatz des Anwaltes und die Antwort der Anwaltskammer kann ich Ihnen zustellen.
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Eine sprachliche Verunglimpfung des Alters kennt das Gesetz nicht.
Die Begründung der Anwaltskammer ist in soweit stimmig, als das Phänomen der sprachlichen Altersdiskriminierung hierzulande sehr verbreitet ist. Es wurde bereits Mitte des 19. Jahrhunderts durch einen der Brüder Grimm nachgewiesen. Seit den 1990er Jahren registriert die "Gesellschaft für deutsche
Sprache" altersdiskriminierende Ausdrücke. Ihre Sammlung nimmt an
Umfang zu. Das wirft ein deutliches Licht auf die in den Köpfen verborgene Geisteshaltung von Politikern und Journalisten, die mit Begriffen wie "Überalterung", "Vergreisung" , "Kukidents" oder "Seniorisierung" den gesellschaftlichen Diskurs bestimmen. Der Sprachwissenschaftler Cherubim: "Was wir über das Alter, das
Altsein oder alte Menschen denken, wird nicht zum geringen Teil durch die sprachlichen Bezeichnungen, die wir dafür verwenden, beeinflusst".

Das Erinnerungsvermögen ist eine
individuelle Eigenschaft. Sie hängt nicht davon ab, dass irgendwo im Hirn ein Schalter umgelegt wird, sobald ein bestimmter Geburtstag erreicht wurde.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2902
Quelle: Mail an Redaktion