23.04.2009
Einer Lehrerin sprach das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf eine Entschädigung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in Höhe von 13.000 Euro zu.
2007 hatte sich die Lehrerin auf eine feste Stelle an einer Wuppertaler Gesamtschule beworben, war aber wegen ihres Alters (50+) vom Schulleiter am Telefon abgelehnt worden, obwohl sie - durch jahrelange Zeitverträge im Schuldienst - ausreichend qualifiziert war. Man wolle lieber jemanden, der selber Gesamtschüler - also wesentlich jünger als die Bewerberin - gewesen sei, soll der Schulleiter die Absage telefonisch begründet haben.
Schriftliche Beweise oder Zeugenaussagen für die Altersdiskriminierung gab es nicht. Die Klägerin konnte ihre Benachteiligung aber durch Indizien "glaubhaft" machen.
Das Aktenzeichen des rechtskräftigen Vergleichs: (Aktenzeichen 7 Sa 953/08).
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