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Altersgrenze bei Laptop-Leasing

20.07.2009 - von A.S. + H. S.

Auf die Absicht eines Mannes, 42 Monate lang einen Laptop zu leasen (mit einer Leasingrate von ca. 30,00 € pro Monat), reagierte die Firma W&J Advanced Leasing & Service aus Jena mit einem Schreiben. Darin teilte sie dem potentiellen Kunden mit, "dass er aufgrund
überschrittenen Höchstalters leider nur mit einem Mitleasingnehmer" Kunde werden könne. Der Mann, dem ein Mitleasingnehmer zur Bedingung gemacht wird, ist nicht etwa entmündigt, sondern er ist voll geschäftsfähig. Aber: Er ist zu alt, nämlich 73.

Dazu muss man wissen: Das von den CDU- und SPD-Abgeordneten im Jahr 2006 mit Mehrheit verabschiedete Gesetz ERLAUBT diese Art von Altersdiskriminierung. Denn es handelt sich beim Leasen eines Laptops nicht um ein Massengeschäft, sondern es muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Die neue Antidiskriminierungsrichtlinie, die im April vom EU-Parlament mit Mehrheit verabschiedet wurde, wird daran auch nichts ändern. Auch in der neuen Richtlinie sind Ausnahmeregelungen für Versicherungen und Geldinstitute vorgesehen. Die sogenannte Vertragsfreiheit steht höher als der Schutz vor Altersdiskriminierung. Anders wäre es, wenn es sich beim Computer-Leasing um ein Massengeschäft handeln würde, also um ein Geschäft, das ohne Ansehen der Person zustande kommt (Kaufen einer Flasche Bier), und bei dem kein Vertrag abgschlossen wird.

Der entsprechende Paragraf im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, also die Ausnahme von der Regel, lautet:

§19 Zivilrechtliches
Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.


Wieder einmal zeigt sich: Das AGG ist ein löchriger Käse. In vielen gesellschaftlichen Bereichen schützt es nicht vor Altersdiskriminierung.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3109
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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