05.08.2009 - von PM
Seit dem 30. Juli 2009 ist das Saarländische Pflegegesetz in Kraft. Dieses wird durch den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der im Saarland 102 private Pflegeeinrichtungen vertritt,
grundsätzlich begrüßt: „Mit dem Saarländischen Pflegegesetz hat die saarländische Landesregierung alle Versorgungsbereiche erfasst, um hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen künftig noch gezielter zu fördern“, so Helmut Mersdorf, Landesgruppenvorsitzender des bpa im Saarland. Gleichzeitig aber sehe er mit Sorge, so Mersdorf weiter, dass mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss (BAZ) für künftige Heimbewohner entfällt und dafür bei Bedarf der Sozialhilfeträger einspringen
muss. Für die vor diesem Stichtag in ein Heim eingezogenen Menschen wird der BAZ beibehalten.
Mit dem Ziel, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in der eigenen
Häuslichkeit verbleiben können, sollen laut dem Gesetz vor allem drei Bereiche der Pflege ausgebaut werden: Niedrigschwellige Betreuungsangebote und ehrenamtliche Strukturen im Sinne des § 45 c-d SGB XI sowie die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege. Damit diese Ziele erreicht werden können, sieht
das Gesetz eine Vielzahl von Modellmaßnahmen vor, die sowohl von den jeweiligen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als auch dem Land finanziell gefördert werden können. Die Schwerpunkte sollen hierbei auf folgende Bereiche gelegt werden: Betreuung von Demenzkranken, Einbindung bürgerschaftlichen Engagements, Angebote zur Qualitätssicherung im Bereich der Pflege,
Kooperationsvorhaben im Bereich der stationären Pflege mit anderen Leistungserbringern
und Aufbau der interkulturellen Altenhilfe und -pflege. Der Regionalverband Saarbrücken und die Landkreise sollen im Rahmen der so genannten Objektförderung, also eine Förderung der jeweiligen Einrichtungen, das Angebot an Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeplätzen stärken.
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