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Muss apoBank Schadensersatz leisten?

11.11.2010 - von RA Dr. iur. Jürgen Klass II Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf Rückabwicklung der Immobiliengeschäfte aufgrund verdeckter Rückvergütungen („Kick-Backs“) / Rechte der geschädigten Anleger und Bankkunden

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (kurz: apoBank) aus Düsseldorf muss sich darauf einstellen, mit immensen Schadensersatzforderungen ihrer Kunden überzogen zu werden. Hintergrund sind staatsanwaltliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Betrugsvorwürfen gegen die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Licon-Gruppe (Leipzig), mit der die apoBank über die Tochtergesellschaft Medicon im Bereich Kapitalanlage in Immobilien geschäftlich verbunden war.

Die Licon-Gruppe saniert hochwertig Altbausubstanzen, die in der Regel unter Denkmalschutz stehen. Für den Vertrieb an Kapitalanleger führt die Gruppe als Tochtergesellschaft die Medicon GmbH, die hochwertige denkmalgeschützte Immobilien als Kapitalanlageimmobilien vertreibt. Die apoBank traf nun ihrerseits im Jahr 2008 eine Kooperationsvereinbarung mit Medicon und setzte seitdem massiv auf den Verkauf von Licon-Immobilien. So lagen in den Filialen der Bank Prospekte der Licon aus; zugleich durfte die Fa. Medicon die Kunden der apoBank in den Geschäftsräumen der Bank beraten. Bezeichnenderweise hatten etwa in Frankfurt die apoBank und Medicon in ein- und demselben Gebäude ihre Büros.

Die finanziellen Interessen der apoBank sahen wie folgt aus: Zum einen stellte sie bei Bedarf die Erwerberfinanzierung zur Verfügung und verdiente daran nicht schlecht. Zum anderen strich die Bank – hinter dem Rücken der Kunden – heimlich Provisionen ein. Nach Angaben eines ehemaligen Licon-Mitarbeiters soll die Medicon 15% Provision von der Licon erhalten haben. Davon wurden 7 % an Mitgesellschafter und Hintermänner, und 8 % an die apoBank weitergegeben (davon wiederum erhielt der Bankberater 1,75 %). Insider sprechen von Schmiergeldzahlungen.

Insgesamt sind rund 600 Kunden der Bank betroffen. Diese werden nun ihrerseits Schadensersatzansprüche an das Geldhaus herantragen: Denn die Bank hat, wie erwähnt, 8 % des Kaufpreises kassiert – ohne dies offenzulegen. Gemäß Bundesgerichtshof muss die vermittelnde Bank den Kunden aber über selbst gezogene Provisionen – egal in welcher Höhe – aufklären, damit der Kunde den möglicherweise vorliegenden Interessenkonflikt der Bank erkennen und diesen in seine Entscheidung für oder gegen die Anlage einfließen lassen kann (vgl. dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen). Wenn die apoBank insoweit nicht korrekt aufgeklärt hat, und dafür spricht einiges, muss sie den Anlegern den entstandenen Schaden ersetzen. Dies geht so weit, dass der Anleger gegen Übertragung des Investments sein investiertes Kapital von der Bank zurück erhält. Haftpflichtansprüche, auch aus verbundenem Geschäft, sind überdies zu bejahen. Das Zusammenspiel zwischen Licon/ Medicon/apoBank war nämlich letztlich wie ein Kartell aufgebaut.

Schließlich legt die Provisionshöhe von insgesamt 15 % eine nicht unerhebliche Überteuerung der vermittelten Immobilien nahe. Kunden sollten deshalb auch prüfen lassen, ob der von ihnen bezahlte Kaufpreis für eine Wohnung zum Erwerbszeitpunkt überteuert war, sich also wesentlich von den damals marktüblichen Kaufpreisen abgehoben hat. Eventuell ist der Wuchertatbestand erfüllt.

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Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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