22.03.2010
Für Notare ist ind der Bundesnotarordnung (BNotO) eine Altersgrenze von 70 Jahren festgelegt. Ein Notar, der länger weiterarbeiten wollte, hielt die Altersgrenze für altersdiskriminierend und verfassungswidrig. Er klagte.
Erfolglos. Die gesetzliche Altersgrenze in § 48a BnotO sei nicht unrechtmäßig, sagten die Richter. Es liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78/EG vor. Diese sei auf Notare nicht anwendbar, weil sie als Amtsträger nicht in deren Anwendungsbereich fielen. Die Regelung bezwecke in erster Linie einen Schutz der Arbeitnehmer. Ausserdem sei die Altersgrenze erforderlich, um den Berufsstand um auf Dauer zu sichern. Bei der geringen Anzahl von Notar-Stellen müsse auch jüngeren Anwärtern eine Chance eingeräumt werden. Dem Ziel, eine funktionstüchtige Rechtspflege zu erhalten, könne nur dann entsprochen werden, wenn eine geordnete Altersstruktur geschaffen werde, die es den Rechtsuchenden ermögliche, auf einen Notar beliebigen Alters zurückzugreifen.
(BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09).
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