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Trainee-Programm f. Berufseinsteiger diskriminiert nicht

16.01.2012

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 16. Januar 2012 mit dem Urteil Az.: 7 Sa 615/11 bestimmt: Ein Arbeitgeber, der ein Trainee - Programm für Berufseinsteiger ausschreibt, darf als Anforderungskriterium einen längstens ein Jahr zurückliegenden Studienabschluss fordern, OHNE dadurch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zu verstoßen, d.h. Andere Bewerber werden nicht in unzulässiger Weise wegen ihres Alters diskriminiert.

Der Fall:
In mehreren Annoncen suchte ein Versicherungsunternehmen mehrere Bewerber für ein einjähriges Trainee - Programm. Im Anfoderungsprofil hieß es: sehr guter Hochschulabschluss (...), "der nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt (...)."
Es bewarb sich ein Volljurist, der sein Examen 20001 abgelegt hatte.

Begründung:
Die Stellenausschreibung ist zwar mittelbar diskriminierend, weil diejenigen benachteiltigt werden, deren Hochachulabschluß
schon länger zurückliegt. Diese Diskriminierung ist jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt. Das rechtmäßige Ziel besteht darin, dass der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran hat, berufspraktisch Unerfahre einzustellen, um ihnen genau die praktischen Fähigkeiten zu vermitteln, die auf die Arbeit des Arbeitgebers zugeschnitten sind.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 615/11

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