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Direktversicherung: Klägerin fordert mündliche Verhandlung + Teilnahme ehrenamtlicher Richter

19.02.2013 - von Rechtsanwälte

Um sich vor der Rechtsblindheit von Juristen zu schützen, die oft im stillen Kämmerlein alleine entscheiden, fordert eine Klägerin das Sozialgericht Freiburg auf, seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Direktversicherung in einer mündlichen Verhandlung und nach Beratung und im Beisein der ehrenamtlichen Richter bekannt zu geben. Dazu der folgende Brief der Anwaltskanzlei:

Anwaltskanzlei G.Knobl-H.Kutschera-W.Heitz-M.Kutschera
77907 Lahr

An das
Sozialgericht Freiburg
Habsburger Str. 121
79104 Freiburg

l5.02.2013 hk/eb

In Sachen
E.-B.
gegen
DAK Gesundheit
AZ: S 19 KR 465/13

teilen wir mit, dass ausdrücklich der Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter widersprochen wird.

Die K1ägerin will alle Instanzen im vorliegenden Fall
ausschöpfen um gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht
eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu erreichen.

Zunächst galt auch die Verbeitragung für alle
Direktversicherungsverträge unabhängig davon, wer
Versicherungsnehmer war. Erst später hat dann das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass entscheidend ist,
wer Versicherungsnehmer war. Die K1ägerin hätte, wenn ihr
diese Rechtsprechung bekannt gewesen wäre, auch während der
weiteren Beschäftigungszeit, wo sie durch den neuen
Arbeitgeber die Beitragszahlungen hat leisten lassen, selbst
die Beiträge aus ihrem Einkommen bezahlt. Die Klägerin steht
natürlich viel schlechter, wenn sie nunmehr auch noch die
Arbeitgeberbeiträge leisten muss.

Zwischenzeitlich hat auch das Landessozialgericht Hessen
(Urteil vom 18.11.2010, AZ: L 1 KR76/10 ) einen Weg aufgezeigt, die rund 16 % der Kürzung durch die Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden kann. Der
Arbeitnehmer muss sich beim Ausscheiden beim bisherigen
Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes zur
Überbrückung die Altersvorsorge auszahlen lassen. Er spart
dann die doppelten Sozialabgaben.

Auch hier liegt noch keine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht wegen des unzulässigen
Rückwirkungsverbotes vor.

Auch bezüglich dieser Entscheidung, wenn diese Entscheidung
verfassungsgemäß ist, würde es gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen, wenn die Klägerin nach wie vor zu
Versicherungsbeiträgen aus der Direktversicherung herangezogen
werden würde.

Die Klägerin gehört einer Vereinigung der GKV-Modernisierungsgesetz-Geschädigten an. Es handelt sich hier um fast 1 Million Mitglieder, die in der Öffentlichkeit erreichen wollen, dass entweder das Gesetz geändert wird oder das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung ändert. Alleine
durch die Sozialversicherungsbeiträge aus den
Direktversicherungen sind über 2 Milliarden in die gesetzliche
Krankenversicherung geflossen. Die gesetzliche
Krankenversicherung verfügt über hohe Rücklagen.

Wie wir bereits ausgeführt hatten, hatte das
Bundesverfassungsgericht das unzulässige Rückwirkungsverbot
mit dem Gemeinwohl begründet, da ansonsten die Finanzierung
der Krankenversicherungen nicht gewährleistet sei. Diese
Rechtsprechung kann angesichts der Tatsachen das
Bundesverfassungsgericht nicht mehr aufrechterhalten-

Zwischenzeitlich sind die Parteien eingeschaltet. Es sind
Gesetzesänderungsanträge in der Diskussion, die Erhöhung der
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Versorgungsbezüge
und Betriebsrenten die durch die Änderung des § 248 SGB V in
Nummer 148 des von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis
90/Die Grünen beschlossenen GKV Modernisierungsgesetzes, die
am 01.01.2004 vorgenommen wurde, rückwirkend zum 01.01.2004 wieder außer Kraft zu setzen.

Zur Begründung für die Gesetzesänderung wird ausgeführt, dass
ohne Vorwarnung und ohne Übergangsregelung und ohne ein
Gesamtkonzept eine Mehrbelastung vieler Rentnerinnen und
Rentner durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Änderung
verstößt gegen das elementare Recht auf Vertrauensschutz.
Diese Regelung schadet der Glaubwürdigkeit einer verlässlichen
Politik und schafft eine Atmosphäre des Misstrauens. Trotz der
Notwendigkeit, zusätzlich Altersvorsorge zu betreiben, dürfte
die Regelung dazu führen, dass die Bürger weniger Verträge für
die dringend notwendige zusätzliche Absicherung im Alter
abschließen.

Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene
Gesundheitsmodernisierungsgesetz enthält für Bezieher von
Versorgungsbezügen und Betriebsrenten eine erhebliche
Verschlechterung ihrer bisherigen finanziellen Situation durch
die deutlich höhere Belastung mit Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen.

Alle politischen Parteien sind sich darüber einig, dass die
umlagefinanzierte Rente für die Zukunft nicht ausreichen wird.
An einer zusätzlichen Vorsorge führt deshalb kein Weg vorbei.
Insofern ist es natürlich kontraproduktiv, wenn vom Staat
geförderte und vom Arbeitnehmer getroffene Vorsorge für das
Alter nunmehr so entwertet wird. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schon einmal dieses Gesetz für verfassungsgemäß unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen angesehen hatte, ist nicht auszuschließen, dass hier eine Änderung erfolgt oder aber dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den europäischen Gerichtshof aufgehoben wird.

Die Klägerin jedenfalls mag sich nicht mit einem
Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der beiden ehrenamtlichen
Richter einverstanden erklären.

Die ehrenamtlichen Richter haben gerade auch die Aufgabe der Rechtsblindheit der Juristen, die gerne ohne eigenes
Nachdenken höchstrichterlicher Rechtsprechung folgen, infrage
zu stellen.

Die K1ägerin hofft jedenfalls, dass sie und ihre Mitstreiter
erreichen können, dass eine solch ungerechte Behandlung der
Direktversicherungen eingestellt wird.

Rechtsanwälte

Link: Direktversicherung: Alle Parteien waren beteiligt
Quelle: Mail an die Redaktion