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Forderung nach geringer Berufserfahrung keine Altersdiskriminierung

23.01.2013

Ein Arbeitnehmer darf Mitarbeiter mit geringer Berufserfahrung suchen. Diese Beschränkung stellt KEINE Benachteiligung wegen des Alters dar. In der Stellenausschreibung, auf die sich ein Mann mit neun Jahren Berufserfahrung beworben hatte, hieß es:
"null bis zwei Jahre Berufserfahrung".

Der Kläger, so das Gericht, sei vom beklagten Arbeitgeber unmittelbar benachteiligt worden. Er habe eine weniger günstige Behandlung erfahren, als die Bewerber, die eingestellt wurden, und durch die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch keine Chance gehabt. Diese Benachteiligung, so das Gericht, erfolgte aber keineswegs nicht wegen seines Alters! Die Aussage "null bis zwei Jahre Berufserfahrung" bedeute nicht, dass der Arbeitgeber in objektiver Hinsicht nach jüngeren Bewerbern gesucht habe. Berufserfahrungen könne man schließlich in jedem Lebensalter, auch im höheren sammeln.

Mittelbar sei der Bewerber nicht benachteiligt worden, befand das Gericht. Die Stellenausschreibung knüpfe nicht an eine Berufserfahrung an, die entsprechend dem Lebensalter erworben wird. Außerdem liege es im betrieblichen Interesse eines Arbeitgebers, und sei ein legitimes Ziel, wenn er Mitarbeiter so aussuche, dass sie in sein innerbetriebliches Vergütungsmodell passen. Das, so die Firma, sei nicht auf einen Bewerber mit neunjähriger Berufserfahrung ausgerichtet. Es richte sich nach den Jahren der Berufserfahrung.

Das Gericht lehnte den ANspruch auf Schadensersatz des Klägern gemäß § 15 Abs. 1 AGG und seinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ab.

ArbG Köln, Urteil vom 23.01.2013
Aktenzeichen: 3 Ca 3734/12

Link: Dynamisches Team ist keine Diskriminierung