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Hostel in Berlin: Altersgrenze 21-40 Jahre

Wittenberg, 2011 Foto: H.S.

18.02.2015 - von A.B.

Folgende Beschwerde schrieb ein Beschwerdeführer am 22.11.2013 an das Büro gegen Altersdiskriminierung: Folgende Hinweise habe ich auf der englischsprachigen Seite von Hostelworld.com über das Hostel Jetpak Alternative Berlin gefunden. "As most of the bars and clubs in the area have a 21 y/o age requirement, we also require all guests to be between 21 & 40 years old.
*Please do not book if you do not meet these requirements*
*If the above booking conditions are not met, the bookings will be canceled or you will be turned away from the hostel upon arrival*"

Am 18.2.2015 schrieb die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in ihrem Newsletter über die Altersgrenze für eine Zimmerbuchung in einem Hostel:
Ein englischer Petent wandte sich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle. Der 40-Jährige hatte in einem Hostel das günstige Übernachtungsangebot in einem großen Schlafsaal gebucht. Diese Übernachtungsmöglichkeit wurde ihm beim Check-in jedoch verwehrt, da das Hostel für diese Buchungsmöglichkeit eine Altersgrenze von 35 Jahren eingeführt hatte.

Da im vorliegenden Fall die Zweimonatsfrist für eine Beschwerde nach dem AGG bereits abgelaufen war, bat der Petent die Antidiskriminierungsstelle im Rahmen einer gütlichen Beilegung tätig zu werden.

Ungleichbehandlungen im Geschäftsverkehr können nach § 19 Abs. 3 AGG oder § 20 AGG gerechtfertigt sein. § 20 Abs. 1 AGG bezieht sich auf Massengeschäfte und vergleichbare Schuldverhältnisse. Bei diesen genügt zur Rechtfertigung jeder nachvollziehbare sachliche Grund. An erster Stelle steht dabei das Ziel der Gefahrvermeidung und Schadensverhinderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG). In vielen Fällen kommt eine Rechtfertigung wegen der Bevorzugung bestimmter Kundengruppen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG in Betracht. Danach kann eine Ungleichbehandlung zulässig sein, wenn bestimmten Gruppen besondere Vorteile gewährt werden und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AGG). Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht kein Anlass, den Grundsatz der Gleichbehandlung durchzusetzen, wenn die Vergünstigungen entweder weniger leistungsfähigen Gruppen ohne Erwerbseinkommen gewährt werden, wie z. B. Studierenden, oder bestimmte Kundenkreise ansprechen sollen. Sie seien vielmehr als sozial erwünscht bzw. Bestandteil einer auf Wettbewerb beruhenden Wirtschaft anzusehen (vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 43). Ein Verbot würde den objektiv benachteiligten Personenkreisen zudem nicht helfen. Anbieter würden Vorteile eher streichen, als sie auf alle Kundinnen und Kunden zu erstrecken. Die Grenze bilden willkürliches Verhalten und vorgeschobene Rechtfertigungsziele, die eine diskriminierende Verhaltensweise tarnen sollen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen deshalb auf einer nachvollziehbaren Gefahrenbewertung und -prognose beruhen. Bloß vage Befürchtungen auf der Anbieterseite genügen nicht. Hier sind starre und pauschale Altersgrenzen aber nicht unbedingt willkürlich.

Auch wenn es ältere bzw. jüngere ebenso förderungswürdige Kundinnen und Kunden gibt. Weil es um Massengeschäfte oder vergleichbare Geschäfte geht, ist eine gewisse Standardisierung zur Vermeidung der Kosten von Einzelfallprüfungen hinzunehmen (BT-Drs. 16/1780, S. 43). So erscheint es z.B. vor dem Hintergrund, dass der 60. Geburtstag von vielen als Eintritt in das Seniorenalter angesehen wird, nicht willkürlich, ein Seniorenticket an die Vollendung des 60. Lebensjahres zu knüpfen (AG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010, AZ 58 C 1687/10).

Das LG Hannover entschied mit Urteil vom 23.01.2013 (AZ 6 O 115/12), dass ein Hoteleigentümer aufgrund seines Hausrechts regelmäßig die Befugnis hat, das Hotel nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr zu eröffnen, sondern aufgrund bestimmter Vorgaben den Hotelbetrieb einem bestimmten Personenkreis vorzuhalten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Hotelbetreiber den Publikumsverkehr generell, also ohne die Alterseinschränkung in der Hotelbeschreibung in dem Katalog, eröffnet hätte.

Das Hostel räumte ein, dass im vorliegenden Fall die eingeführte Altersgrenze eher willkürlich eingeführt worden sei, und erklärte, man wolle sich künftig an der Altersgrenze für den Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsgesetz orientieren.

Link: Dortmund: Seniorenbüro für Menschen ab 50 Jahre
Quelle: Mail an die Redaktion