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Direktversicherung: Verfassungsbeschwerde

18.03.2015 - von G.K.

Per Einschreiben an das Bundesverfassungsgericht am 23.2.2015

Verfassungsbeschwerde
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde ein gegen die Forderung der Krankenkasse DAK – bestätigt durch Sozialgerichte – entgegen eines Beschlusses des BVG ((28. 09.2010) auf die Gesamtsumme des mir im Jahr 2004 ausgezahlten Lebensversicherungsbetrags, Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben, obwohl sämtliche Prämienleistungen dafür aus bereits voll verbeitragtem, versteuertem Geld eingezahlt wurden und die Versicherung nach Arbeitsende von mir privat fortgeführt wurde.

Meine Klagen vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (19. Dezember 2013) sowie die Nichtzulassungsklage gegen das Urteil vor dem Bundessozialgericht (2. Februar 2015/eingegangen am 17. Februar 2015) wurden abgewiesen. (Anlagen anbei).

Zur Sachlage:
Am 1. Mai 2004 erhielt ich aus meiner Kapital-Lebensversicherung insgesamt 61.314,60 € als Alterssicherung vom Versorgungswerk der Presse GmbH. ausgezahlt.

Es handelt sich um meine Lebensversicherung, für die ich die Prämien vollständig aus meinem Netto-Gehalt (Beweis durch anliegende Gehaltsabrechnung) bis zum Jahr 2002, danach aus meiner Rente beglichen habe, also mit Geld, für das bereits vollständig Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern bezahlt waren.

Für ihre unrechtmäßigen Forderungen bezieht sich die DAK auf das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG) und verfolgt mich seit dem mit überwiegend drastischen Mitteln wie Zahlungsbefehlen, Zwangsvollstreckung, Aussteuerung mit Verlust der Krankenver-sicherung, obwohl für meine Rente Beiträge automatisch gezahlt werden.

Im Beschluss des BVG vom 28. 9. 2010 wurde aber eindeutig entschieden, dass „Ablaufleistungen aus einer Direktversicherung nur mit dem vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag herangezogen werden,[…] Voraussetzung: Der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer führt den Versicherungsvertrag privat fort“ – was bei mir der Fall ist !

Die DAK setzt für ihre Forderungen (rund 11.000 €) jedoch die volle ausgezahlte Versicherungssumme als Berechnungsgrundlage ein (abzüglich der Summe, die ich aus meiner Rente eingezahlt habe – dieses erzwungen durch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht) und lässt dabei neben dem Beschluss des BVG vom 28. 9. 2010 bewusst außer acht, dass auch der als Gehaltsteil vom Arbeitsgeber geleistete Anteil voll verbeitragt war, weil er aus meinem Nettogehalt mit überwiesen wurde.

Die falsche Auslegung des Gesetzes durch die DAK und somit durch die Sozialgerichte, diese Forderungen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben, bei der der Beschluss des BVG 28. 9. 2010 wie auch die nicht zu widerlegende Tatsache unberücksichtigt bleibt, dass alles Geld, das in die Lebensversicherung zur Altersvorsorge eingezahlt wurde, ausschließlich aus privaten Mitteln (Netto-Gehalt) beglichen wurde, ist eindeutig verfassungswidrig und erzeugt Doppelverbeitragung und somit unrechtmäßige Bereicherung.

Quelle: Mail an die Redaktion