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Hamburger Stichtagsregelung benachteiligt ältere Juristen

05.11.2015 - von E.B.

Am 3. März 2005 ist die alte Ordnung der Universität Hamburg zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ vom 14. August 2003 von der Hamburger Behörde für Wissenschaft und Forschung genehmigt worden (s. pdf-Anlage). Sie ermöglicht die Beantragung des Akademischen Grades des Diplom-Juristen bzw. der Diplom-Juristin.

Voraussetzung für die Antragsstellung ist u.a. der Abschluss des 1. Staatsexamens nach dem 1. Januar 1990.

Hierin könnte eine Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.8.2006 liegen, weil diese Stichtagsregelung darauf abzielt, ältere Juristen, die nach einem erfolgreichen Studium an der Universität Hamburg vor diesem Stichtag das 1. jur. Staatsxamen bestanden haben, von der Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ auszuschließen, ohne dass ein wichtiger Grund für diese Schlechterstellung vorliegt.

Ältere Juristen mit nur 1. Staatsexamen haben auf dem Arbeitsmarkt aufgrund dieser stichtagsbezogenen Schlechterstellung keine Chance z.B. in Konkurrenz zu Diplom-Sozialarbeitern und Diplom-Sozialpädagogen in Sozialberatungsstellen eine Arbeitsstelle zu erhalten, weil sie - im Gegensatz zu den jüngeren Juristen, denen das Diplom an der Universität Hamburg verliehen wird - keinen Diplomabschluss nachweisen können. Sie können also nach außen hin gegenüber die Ratsuchenden nicht nachweisen, dass sie über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen.

Ich bin von dieser Schlechterstellung persönlich betroffen, weil der Abschluss meines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums an der Universität Hamburg und der Abschluss meines 1. jur. Staatsexamens beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vor dem 1. Januar 1990 liegen. Wegen der Besserstellung jüngerer Juristen, denen die Universität Hamburg den Hochschulgrad „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist verleiht, nur weil sie nach der Stichtagsregelung ihr Examen bestanden haben, ist mir eine Arbeitsaufnahme in dem og. Bereich der Sozialberatung nicht möglich. Diese faktische Altersdikriminierung führt in meinem Fall zu einer Beschwer, weil ich erst in 10 Jahren in Altersrente gehen kann und vermutlich bis dahin keine Arbeit finden werde, trotz eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums.

Ich möchte erreichen, dass die Universität Hamburg die Stichtagsregelung in § 2 b der Ordnung der Universität Hamburg zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ vom 14. August 2003 ersatzlos streicht, damit auch ältere Juristen, die vor der Stichtagsregelung ihr 1. Jur. Staatsexamen bestanden haben, ebenso wie die jüngeren Absolventen ein Hochschulzeugnis der Universität Hamburg erhalten und erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden können.

Diese Stichtagsregelung in § 2 b der Ordnung der Universität Hamburg zur Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Juristin“ oder „Diplom-Jurist“ vom 14. August 2003 steht heute nicht mehr im Einklang mit dem Grundgedanken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.8.2006.

In § 3 Abs. 2 AGG heißt es hierzu:

"Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich."

Diese Regelung ist hier analog auch auf Absolventen eines Hochschulstudiums anzuwenden. Denn Sinn und Zweck der Regelungen im AGG ist es, willkürliche und damit ungerechtfertigte Benachteiligungen u.a. von Arbeitsuchenden zu verhindern und ggfls. sanktionieren.

Nach § 6 Abs. 3 AGG ist das AGG entsprechend auch auf Fälle anzuwenden, in denen es um die "Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg" geht.

Wenn also z.B. ein Diplom-Jurist als Geschäftsführer eines Unternehmens gesucht wird (vgl. § 6 Abs. 3 AGG), werden nach der alten Diplom-Ordnung von 2003 Absolvent/innen, welche die Erste Juristische Staatsprüfung am oder vor dem 1.1.1990 an der Universität Hamburg bestanden haben, von diesem Stellenangebot ausgeschlossen.

Diesen Absolventen soll eine solche geschäftsführende Tätigkeit als Diplom-Jurist offenbar verwehrt werden, während den jüngeren Absolventen der Universität Hamburg und den Absolventen anderer Hochschulen, die diese Art von Sanktion für ihre Absolventen nicht kennen, dieser Arbeitsmarkt eröffnet werden soll. Diese Ungleichbehandlung läßt § 6 Abs. 3 AGG aber nicht zu.

Die alte Diplom-Ordnung von 2003 beinhaltet demnach eine Benachteiligung im Sinne des § 6 Abs. 3 AGG, weil dort geregelt ist, daß bestimmte Juristen, die vor über 23 Jahren ihr Examen an der Universität Hamburg absolviert haben, vom Arbeitsmarkt der Diplom-Juristen ferngehalten werden sollen.

Von dieser Zugangs- und Aufstiegsbeschränkung profitieren jüngere Diplom-Juristen der Universität Hamburg und Juristen, die an einer Hochschule studiert haben, die eine zeitliche Begrenzung der Vergabe des Diplomgrads zum Nachteil älterer Absolventen nicht kennen.

Eine Rechtfertigung der beruflichen Zugangs- und Aufstiegsbenachteiligung für eine bestimmte Berufsgruppe von Juristen der Universität Hamburg nach § 6 Abs. 3 AGG ist nicht erkennbar.

Auch ist nicht erkennbar, warum es sachlich gerechtfertigt sein soll, Personengruppe, die vor über 25 Jahren ihr Examen an der Universität Hamburg absolviert haben, kein Hochschulabschlusszeugnis auszustellen mit der Folge, dass nur diese älteren Juristen vom Teilarbeitsmarkt der Diplom-Juristen ferngehalten werden.

Andere Hochschulen haben die Ungleichbehandlung bereits erkannt. Die Verleihung des Diplomgrades erfolgt dort auf Antrag an jeden Absolventen, der die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat. Warum Absolventen der Universität Hamburg gegenüber diesen Absolventen schlechter gestellt werden sollen, erschließt sich mir nicht.

Gründe für eine sachliche Rechtfertigung einer zwingend notwendigen Benachteiligung älterer Absolventen der Universität Hamburg gegenüber jüngeren Absolventen und gegenüber Absolventen anderer Hochschulen sind nicht erkennbar.

Ein berechtigtes Fernhalten der benachteiligten Personengruppe vom Arbeitsmarkt der Diplom-Juristen scheitert schließlich daran, daß eine willkürlich gesetzte Zeitgrenze zum Nachteil älterer Absolventen der Universität Hamburg weder angemessen noch erforderlich ist zur Erreichung eines mir bisher unbekannten gesetzgeberischen Ziels.

Quelle: Mail an die Redaktion

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