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BSG: Studentische Krankenversicherung bis maximal 37

15.10.2014 - von PM Nr. 32/14 vom 15. Okt. 2014

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von so genannten Hinderungsgründen (zB Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 15. Oktober 2014 entschieden.

Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V). Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängern sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30. September 2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).

Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Abs 3 S 2 Grundgesetz), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behinderten­rechts­kon­vention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.


Az.: B 12 KR 17/12 R N. ./. BARMER GEK

Quelle: Bundessozialgericht