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Institut für Menschenrechte: AD-Gesetz nötig

10.03.2005

Auch unabhängig von den Umsetzungsverpflichtungen, die aus den vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien folgten, gebe es sachliche Gründe und menschenrechtliche Verpflichtungen, die ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz erforderlich machten, so die Autoren des Policy Paper „Diskriminierungsschutz in der politischen Diskussion“, Heiner Bielefeldt und Petra Follmar-Otto.

Internationale Menschenrechtskonventionen verpflichteten den Staat, wirksamen Schutz gegen Diskriminierungen zu gewährleisten, und zwar auch gegen Diskriminierungen von Seiten privater Akteure. Daher stehe der Diskriminierungsschutz keineswegs in einem grundsätzlichen Gegensatz zu Freiheitsrechten. Allerdings müsse ein Antidiskriminierungsgesetz im Privatrecht auftretende konkrete Kollisionen menschenrechtlicher Positionen angemessen lösen. Das betreffe insbesondere Konflikte zwischen dem Diskriminierungsschutz und der Religionsfreiheit, dem Schutz des Privat- und Familienlebens sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Das Institut sieht im gegenwärtigen Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes Schwachstellen bei der Ausgestaltung der Antidiskriminierungsstelle.

Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten, dass eine starke und unabhängige Antidiskriminierungsstelle für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes zentrale Bedeutung habe. Die Garantie ihrer Unabhängigkeit und die Ausstattung mit effektiven Befugnissen bei der Unterstützung von Betroffenen, der Durchführung von Untersuchungen und der Politikberatung seien wünschenswert.

Der Schutz vor Diskriminierung ist in den zentralen internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen enthalten, etwa in den Internationalen Pakten über bürgerliche und politische sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Für einige besonders von Diskriminierung betroffene Gruppen ist dieser Schutz in speziellen Abkommen ausdifferenziert, etwa im UN-Abkommen gegen Rassendiskriminierung (ICERD) und im Frauenrechteübereinkommen (CEDAW). Zu den dort niedergelegten Verpflichtungen gehört auch die staatliche Pflicht, adäquaten und effektiven Rechtschutz gegen Diskriminierung durch Private zu gewähren.

Das Fehlen spezifischer Antidiskriminierungsgesetzgebung in Deutschland war wiederholt Anlass zu Kritik internationaler Menschenrechtsgremien, zuletzt seitens der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom Juni 2004.

Link: http://Telefon: 030-259359-14, Mobil: 0160-966 500 83
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte

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