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Finanzgericht Münster: Altersentlastungsbetrag - keine Diskriminierung Jüngerer

Lissabon, 2015 Foto: H.S.

24.02.2016

Streitig ist, ob für die Kläger ein Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.
Der am …1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und am …1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 zusammen veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen dagegen erhobenen und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 beantragten die Kläger den Einkommensteuerbescheid 2013 dahin zu ändern, dass für beide Ehegatten ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG i.H.v. 1.292 € berücksichtigt wird. Zur Begründung führten die Kläger aus, bei dem Altersentlastungsbetrag handele es sich um eine soziale Vergünstigung, für die Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte keine Rolle spielen würden. Damit sei der Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) betroffen. Nach § 1 AGG sei eine Unterscheidung wegen Alters unzulässig. Sachliche Gründe für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages erst ab dem 64. Lebensjahr seien nicht gegeben. Es handele sich insoweit um eine unzulässige Diskriminierung der Kläger.

Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 07.05.2013 ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG nicht erfüllt seien.

Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Altersentlastungsbetrag diene der Schaffung eines Ausgleichs bei der Besteuerung solcher Einkünfte, die nicht wie Versorgungsbezüge und Leibrenten begünstigt seien. Der Altersentlastungsbetrag sei abgestuft über einen Zeitraum von 35 Jahren ebenso wie in gleichem Maße der Besteuerungsanteil der Renten ansteige. Die Kläger würden die Altersvoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, § 1 AGG gestatte keine unterschiedliche Behandlung bezogen auf soziale Vergünstigungen nach altersbedingten Unterscheidungskriterien. Werde das AGG unmittelbar auch für die Steuerfestsetzung und Steuererhebung angewandt, ergebe sich schon daraus eine Diskriminierung, die nur durch die Gewährung des Altersentlastungsbetrages für alle Personen zu beseitigen sei.

Dem AGG lägen europarechtlich die sogenannte Antirassismus-Richtlinie, die Rahmenrichtlinie Beschäftigung und die sogenannte Gender-Richtlinie 2004/13 EG vom 13.12.2004 zu Grunde. Das AGG setze die europarechtlichen Vorgaben für das nationale Recht um. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache BIAO vom 07.01.2003 – C-306/99, BStBl II 2004, 144 seien die europarechtlichen Rahmenbedingungen auch anzuwenden, „wenn der nationale Gesetzgeber diese „quasi freiwillig“ auch auf weitere Regelungen erfasst“.

Wende man das AGG auf öffentlich-rechtliche Leistungen nicht an, liege eine unzulässige Diskriminierung im Sinne der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber allen Zivilrechtspersonen in den Verhältnissen untereinander auferlege, wegen des Alters keine Unterscheidung vorzunehmen, im öffentlich-rechtlichen Bereich allerdings eine Unterscheidung wegen Alters vorgenommen werden dürfe.

§ 24a EStG sei verfassungswidrig, da kein taugliches Unterscheidungskriterium in der Vorschrift enthalten sei. Die typischerweise höhere Bedürftigkeit älterer Steuerpflichtiger werde als sachlicher Grund angeführt, ohne diesen ausreichend zu konkretisieren. Die Vorschrift knüpfe auch ausschließlich an das Lebensalter und nicht an das Renteneintrittsalter an.

Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf die schriftlichen Ausführungen des Klägervertreters verwiesen, die dieser in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 überreicht hat.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 07.05.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 dahin zu ändern, dass den Klägern der Altersentlastungsbetrag gewährt werde;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da der Gesetzgeber sich im Rahmen der zulässigen Typisierung gehalten habe.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 zur Gewährung des Altersentlastungsbetrags für die Kläger abgelehnt.

1. Nach § 24a EStG wird ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Altersentlastungsbetrag, bemessen nach einem Prozentsatz des Betrages des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, gewährt. Bei der Bemessung des Betrages bleiben Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG), Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) sowie Einkünfte nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b, Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit nicht § 22 Nr. 5 Satz 11 anzuwenden ist, und Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG außer Betracht. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Altersentlastungsbetrages ist, dass der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Für zusammenveranlagte Ehegatten sind die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen.

Im Streitfall hatten der Kläger vor Beginn des Veranlagungszeitraums 2013 das 60. Lebensjahr und die Klägerin das 46. Lebensjahr vollendet. Die Kläger erfüllen damit nicht die Altersvoraussetzungen des § 24a Satz 3 EStG.

2. Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist nicht wegen Verstoßes gegen Regelungen des AGG rechtswidrig. Die Vorschriften des AGG stehen als einfachgesetzliche Normen gleichrangig neben § 24a EStG. Sie können daher die Anwendung dieser Spezialvorschrift für die Einkommensteuerfestsetzung nicht verdrängen und zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung in Anwendung des § 24a EStG führen.

Im Übrigen führt die Anwendung des § 24a EStG nicht zu einem inhaltlichen Widerspruch oder Verstoß gegen die Regelungen des AGG.

Ein Verstoß gegen die Regelungen des AGG scheidet bereits deshalb aus, weil die Vorschrift des § 24a EStG nicht in den Anwendungsbereich des § 2 AGG fällt. Nach § 2 Nr. 6 AGG, der von den Klägern angeführt wird, sind Benachteiligungen in Bezug auf soziale Vergünstigungen unzulässig. Bei der Regelung des § 24a EStG handelt es sich jedoch nicht um eine soziale Vergünstigung, sondern um eine auf bestimmte Einkünfte bezogene steuerliche Regelung, die dazu dient, der im Steuerrecht zu wahrenden Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen.

Der Altersentlastungsbetrag hat den Gesetzeszweck, die im Alter bezogenen Einkünfte, die nicht Leibrenten, Versorgungsbezüge oder Versorgungsbezüge von Abgeordneten sind, in der Besteuerung anzugleichen. Da Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil und Versorgungsbezüge nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages der Besteuerung unterworfen werden, die anderen im Alter bezogenen Einkünfte hingegen mit dem vollen Betrag, wird zur Angleichung der Besteuerung der Einkünfte im Alter für letztgenannte Einkünfte der Altersentlastungsbetrag gewährt (Stuhrmann in Blümich EStG, § 24a Rz. 1; Görke in Frotscher/Geurts EStG § 24a Rz. 1, 2).

Zwar knüpft § 24a EStG nicht an das Renteneintrittsalter von 65 Jahren an, sondern gilt für die nach Vollendung des 64. Lebensjahres bezogenen Einkünfte. Der Gesetzgeber hat insoweit typisierend für den Beginn der Erzielung von Einkünften im Alter einen zeitlichen Mittelwert zugrundegelegt. Dieser Mittelwert liegt zwischen dem nach Wahl des Rentenbeziehers frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Wahl dieses Mittelwertes ist auch unter Berücksichtigung der sich für Steuerpflichtige ab den Geburtsjahren 1947 ff. ergebende Verschiebung der Altersgrenze um einen Monat pro späterem Geburtsjahr durch den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die Berechtigung zur Typisierung bei der Herstellung der Belastungsgleichheit bei der Besteuerung der verschiedenen Einkünfte im Alter gedeckt.

Auch unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unterschiedlichen Besteuerung von Leibrenten und Versorgungsbezügen ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) hat der Gesetzgeber den Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen und die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte eingeführt, die über einen Zeitraum von 35 Jahren gleitend gestaltet ist. Entsprechend diesem gleitenden Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist in § 24a EStG auch der Altersentlastungsbetrag in abschmelzendem Umfang geregelt.

Der Gesetzeszweck und die Ausgestaltung des Altersentlastungsbetrages in § 24a EStG verdeutlichen damit, dass es sich bei diesem Betrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung unter dem Blickwinkel der gleichmäßigen Belastung der Alterseinkünfte handelt.

3. Ein Verstoß des § 24a EStG gegen europarechtliche Regelungen und die von den Klägern angeführten Richtlinien und Diskriminierungsverbote sind nicht erkennbar. Die zur Herstellung der steuerlichen Belastungsgleichheit geschaffene gesetzliche Regelung des § 24a EStG stellt keine Diskriminierung wegen Alters dar. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache BIAO lässt Anhaltspunkte in dieser Richtung ebenfalls nicht erkennen.

4. Die Vorschrift des § 24a EStG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil er nur Steuerpflichtigen mit bestimmten Einkünften ab einem bestimmten Alter gewährt wird.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228 /08, BFH/NV 2010, 1983).

Werden differenzierende Regelungen getroffen, bedürfen diese der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Auch die Steuergesetze sind mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast des einzelnen Steuerpflichtigen am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen.

So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht (BVerfGE 6, 55; 127, 224). Es widerspricht z.B. dem Gebot der Steuergleichheit, wenn bei Ertragsteuern wirtschaftlich Leistungsfähigere einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zu zahlen haben als wirtschaftlich Schwächere (vgl. BVerfGE 127, 224), es sei denn, dies ist durch einen besonderen Sachgrund gerechtfertigt.

Die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird unterstützt vom Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen anknüpfen, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig sondern geboten (vgl. BVerfGE 29, 402; 32, 333; 36, 66; 43, 108). Aus dem Sozialstaatsprinzip ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerfGE 13, 331; 29, 402; 43, 108; 61, 319).

Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlangt, „jeden Bürger nach Maßgabe seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Steuern zu belasten” (BVerfGE 61, 319; 66, 214; jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 7/1470, S. 211 f.). In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60; 116, 164; 120, 1; 122, 210; 127, 224). In vertikaler Richtung muss die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 107, 27; 115, 97). Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (s. zu den vorstehenden Grundsätzen BVerfG Beschluss vom 15.01.2014, 1 BvR 1656/09, BFH/NV 2014, 654).

Entsprechend diesen Grundsätzen liegt in der Vorschrift des § 24a EStG keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen des Alters.

Die gesonderten Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte im Alter (§§ 19 Abs. 2, 22 Nr. 1, 4, 5 EStG) stellen keine Diskriminierung der übrigen jüngeren Steuerpflichtigen dar, da sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Die Vorschrift des § 24a EStG ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der verschiedenen Einkünfte im Alter. Die gesonderten Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte im Alter sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Die sachlichen Gründe zur besonderen steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte liegen darin, dass der Aufbau der Alterssicherung in der Vergangenheit nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig war. Nach dem bisherigen System und auch in der Überleitungsphase zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist die Besteuerung der Alterseinkünfte wegen der eingeschränkten steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Aufbau der Alterssicherung gesondert geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der Alterseinkünfte tragen diesen Besonderheiten des Aufbaus der Alterssicherung unter steuerlichen Gesichtspunkten Rechnung.

Der Altersentlastungsbetrag knüpft sachlich an die gesonderte Besteuerung des Beziehens von begünstigt besteuerten Alterseinkünften an und dient der Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes zwischen diesen Alterseinkünften. Typisierend hat der Gesetzgeber zum Altersentlastungsbetrag dabei als Zeitpunkt die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrundegelegt. Mit dieser Altersfestlegung hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des zulässigen gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums gehalten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs 2. FGO nicht vorliegen. Die vorliegende Streitfrage hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich beim Altersentlastungsbetrag um eine steuerliche Belastungsregelung und keine Sozialleistung handelt, durch die Rechtsprechung das Rangverhältnis der gesetzlichen Vorschriften untereinander geklärt ist und keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung durch § 24a EStG bestehen.

Aktenzeichen:
10 K 1979/15 E
… …

Quelle: 24.02.2016, Finanzgericht Münster, 10. Senat