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Ermäßigter Beitragssatz für Altersteilzeit

15.03.2005 - von Lutz Schowalter

Urteil B 12 KR 22/02 R vom 25.08.2004 des Bundessozialgerichts:
Personen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit haben nur den ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu entrichten.

Im obengenannten Urteil hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Personen nur in der Freistellungsphase der Altersteilzeit den ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu entrichten haben.

Die zuviel entrichteten Beiträge werden bis zu 4 Jahren zurückgezahlt.

Im Regelfall stellt der ehemalige Arbeitgeber fest, wer betroffen ist und leitet die Rückzahlung ein.
Sollte dem betroffenen Personen keine Mitteilung der Arbeitgebers zukommen, muss er bei der Krankenkasse einen Antrag zur Erstattung einreichen.


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08.03.2005: PDS: Stellungnahme zum AD-Gesetzentwurf

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