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Musterbrief : Altersteilzeit und Krankenkassenbeiträge

03.05.2005 - von Aktion demokratische Gemeinschaft

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine Tätigkeit in Altersteilzeit, nach dem so genannten Blockmodell vereinbart. Danach arbeitet der Arbeitnehmer zunächst voll (Arbeitsphase) und verdient entsprechend weniger. In der sich anschließenden Freistellungsphase muss er - bei gleichem Lohn - nicht mehr arbeiten. Während der gesamten Altersteilzeit werden Arbeitgeber-und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe abgeführt. Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Krankenversicherung. Er war der Ansicht, dass während der Freistellungsphase nur Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten und nicht nach dem normalen Beitragssatz zu zahlen seien.

Das Bundessozialgericht (BSG) (BSG, Urteil vom 25.08.2004, Az.: B 12 KR 22/02) sah das grundsätzlich ebenso. Arbeitnehmer/innen zahlen während der Freistellungsphase in der Krankenversicherung einen verminderten Beitragssatz. Das BSG verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landessozialgericht (LSG) zurück. Das LSG muss nun prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen.

Ermäßigter Beitragssatz ist maßgeblich
Bei zahlreichen Teilzeitmodellen, z. B. bei der Altersteilzeit im Blockmodell oder der Teilzeit mit Jahresarbeitszeit, sind längere Phasen vorgesehen, in denen der Mitarbeiter gar nicht arbeitet. Liegen in einer solchen so genannten Freistellungsphase die Voraussetzungen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV vor, müssen Sie unter Umständen nur ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Eine solche abhängige entgeltliche Beschäftigung ist gegeben, wenn Sie auch während der Freistellungsphase an den Mitarbeiter ein Arbeitsentgelt auszahlen, das er vor oder nach der Freistellungsphase als Wertguthaben angesammelt hat.
Wenn Sie die Freistellung mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart haben. Wenn das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase 400 € monatlich übersteigt. Außerdem darf das Entgelt nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt abweichen, das in den 12 Kalendermonaten vor der Freistellungsphase monatlich fällig wurde. Das Freistellungsentgelt muss mindestens 70 % des Arbeitsentgelts betragen, das Sie dem Arbeitnehmer während der letzten 12 Monate der Arbeitsphase durchschnittlich gezahlt haben.

Das BSG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Krankenkassenbeiträge sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer nach § 243 Abs. 1 SGB V gemindert sind, wenn für den Mitarbeiter während der Freistellungsphase nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist dann der Fall, soweit und solange während einer Freistellung eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

Musterformulierung Rückforderungsantrag
Eine endgültige Entscheidung der Krankenkassen, wie nach dem Urteil des BSG zu verfahren ist, liegt noch nicht vor. Um jedoch eine Verjährung zu verhindern, sollten Sie vorsorglich folgenden Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellen:

Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur KrankenversicherungFür den/die Arbeitnehmer/in Name, Vorname, Versicherungs-Nr. … wurden im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitabrede gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV während der Freistellungsphase Beiträge zur Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung (§ 241 SGB V) entrichtet.Tatsächlich waren während der Freistellungsphase Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 AGBV) zu entrichten. Hierzu ist ein Urteil des Bundessozialgerichts am 25.08.2004, Az.: B 12 KR 22/02 R ergangen. Die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge bestehend aus einem Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung wird beantragt. Ein genau bezifferter Erstattungsantrag wird nach endgültiger Klärung der Beitragspflicht gestellt.

Wichtiger Hinweis: Sie können den Antrag entweder nur für Ihren Arbeitgeberanteil stellen oder auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil zusammen. Bei einer Erstattung müssen Sie den Arbeitnehmeranteil dann an den Arbeitnehmer weiterleiten.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2977
Quelle: www.adg-ev.de

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