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Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Athen, Foto: H.S.

10.02.2017

TOP 36: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Drucksache:780/16 - 36 - Erläuterung, 953. BR, 10.02.17
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Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, einemöglichst weite Verbreitung der betrieblichenAltersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungs-niveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Kern des Gesetzentwurfes bildet das Sozialpartnermodell, mit dem die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden soll. Es sollen die Möglichkeiten einer tarifvertraglichen Regelung von Betriebsrentensystemen erweitert werden, damit in Zukunft mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer möglichst einfach organisierten, passgenauen und kostengünstigen betrieblichen Altersversorgung profitieren können.

Dies soll auch kleinen und mittleren Unternehmen den Aufbau einer kostensichereren betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten eröffnen. So sollen im Rahmen von Tarifverträgen die Sozialpartner künftig Betriebsrenten ohne Haftung der Arbeitgeber -so genannte "reine Beitragszusagen" -vereinbaren können. Bisher mussten die Betriebe für die spätere Auszahlung der Betriebsrenten haften. Dieses Risiko hatte vor allem kleine und mittlere Betriebe an der Einführung eines Betriebsrentensystems gehindert.

Zukünftig soll mit dem Haftungsrisiko ein wesentliches Hemmnis für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung entfallen. Die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigtensollen sich damit ausschließlich gegen die jeweilige Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) richten. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber für die Endhaftung an derAbsicherung der Betriebsrente durch Sicherungsbeiträge beteiligen. Dies soll im Tarifvertrag geregelt werden. Sofern für die neue Betriebsrente auch die Entgeltumwandlung genutzt werden soll und dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, muss der Arbeitgeber 15Prozent des umgewandelten Gehalts an die Versorgungseinrichtung abführen. Ferner sollen sich die Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung der neuen Betriebsrenten beteiligen müssen. Dies soll entweder durch eigene Einrichtungen oder durch Mitwirkung in bestehenden Einrichtungen geschehen. Die Tarifparteien sollen dabei selbst bestimmen, ob sie eher niedrige und planbare oder tendenziell höhere, dafür aber schwankende Betriebsrenten ermöglichen wollen. Um die
Erläuterung, 953. BR, 10.02.17 - 36 (a) -
B
etriebsrenten weiter zu verbreiten, sollen Arbeitgeber künftig ganze Belegschaften auch unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit automatisch in ihre betriebliche Altersversorgung aufnehmen können. Damit soll den Sozialpartnern die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtssichere Modelle der automatischen Entgeltumwandlung (so genannte Options-oder Opt-Out-Modelle) zu regeln.

Im Steuerrecht soll ein neues spezifisches Fördermodell für Geringverdienende eingeführt werden. Für Beschäftigte mit einem monatlichen Einkommen von maximal 2000 Euro soll der Arbeitgeber einen Steuerzuschuss von 30 Prozent erhalten, wenn er jährlich zwischen 240 und 480 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Außerdem soll die bisherige allgemeinesteuerliche Förderung der Betriebsrente ausgeweitet werden. So sollen künftig über 6000 Euro im Jahr steuerfrei an betriebliche Altersversorgungseinrichtungen gezahlt werden können.

Auch soll die Möglichkeit einer Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung attraktiver gemacht werden. Bislang ist eine Riester-Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung im Alter beitragspflichtig für die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung. Damit sind bisher sowohl die Beiträge als auch die späteren Leistungen sozialversicherungspflichtig. Zukünftig sollen die betrieblichen Riester-Verträge ebenso wie die privaten Riester-Verträge in der Verrentungsphase von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung befreit werden. Gleichzeitig soll die jährliche Riester-Grundzulage ab 2018 von 154 auf 165 Euro erhöht werden.

Damit sich die betriebliche Altersversorgung am Ende auch für Geringverdiener auszahlt, soll die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung begrenzt werden. Künftig soll bei selbst aufgebauten Zusatzrenten wie Betriebs-und Riesterrenten ein Freibetrag geltend gemacht werden können. Ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der Zusatzrente soll bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 202 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,der Finanzausschussund der Wirtschaftsausschussempfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Neben verschiedentlichen Änderungswünschen konkreter Artsollen auch eine Reihe von Prüfbitten geäußert werden.

Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Gesundheitsausschussempfehlen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus BR-Drucksache 7
80/1/16ersichtlich.