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LAG Niedersachsen: Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

29.11.2016

1. Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsvertrages nach § 41 Satz 3 SGB VI erfordert, dass sich die Laufzeit des Verlängerungsvertrages nahtlos anschließt.
2. Jedenfalls eine Änderung der Vertragsbedingungen, die erst im Laufe des Verlängerungszeitraums erfolgt, ist für die Wirksamkeit der Befristungsabrede unschädlich.
3. Zumindest das einmalige sachgrundlose Hinausschieben der Altersgrenze um sechs Monate aufgrund von § 41 Satz 3 SGB VI ist durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gedeckt.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. Kammer, Urteil vom 29.11.2016, 10 Sa 218/16

§ 44 Nr 4 TV-L, § 41 S 3 SGB 6, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Göttingen, 13. Januar 2016, Az: 3 Ca 395/15 Ö, Urteil
anhängig BAG, Az: 7 AZR 70/17

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 13. Januar 2016 - 3 Ca 395/15 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
2
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens nebst Anträgen und der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Göttingen vom 13. Januar 2016 - 3 Ca 395/15 Ö - (Bl. 68 bis 74 d. A.) Bezug genommen.
3
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zunächst wirksam auf das Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Januar 2015 befristet worden. Auch die am 20. Januar 2015 vereinbarte befristete Verlängerung bis zum 31. Juli 2015 sei rechtlich nicht zu beanstanden; sie halte die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ein. Die Verlängerungsvereinbarung sei vor dem eigentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden. Die Erhöhung der Arbeitszeit während des Verlängerungszeitraums sei unschädlich, weil zum einen § 41 Satz 3 SGB VI eine Abänderung der Arbeitsbedingungen nicht verbiete und zum anderen die Erhöhung der Wochenarbeitszeit erst später, nämlich am 4. März 2015, vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 41 Satz 3 SGB VI sei auch unionsrechtskonform. Das zeitlich befristete Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes sei für die betroffenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse anderenfalls bereits mit Erreichen des Rentenalters geendet hätten, ausschließlich vorteilhaft und stelle keine Benachteiligung wegen des Lebensalters dar. Der Rentenanspruch rechtfertige es, die Verlängerung für einen befristeten Zeitraum auch ohne Sachgrund zu erlauben. Daher könne vorliegend dahingestellt bleiben, ob

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