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OVG Lüneburg: Ausschlussfrist des § 15 Abs4 AGG bei altersdiskriminierender Besoldung + Geltung für Erfüllungsansprüche

04.07.2017

Beginn der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs 4 AGG in Fällen altersdiskriminierender Besoldung; Geltung des § 15 Abs 4 AGG für Erfüllungsansprüche
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 04.07.2017, 5 LA 194/15 § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 4 AGG, EGRL 78/2000, § 27 BBesG, § 28 BBesG
Verfahrensgang vorgehend VG Lüneburg, 16. September 2015, Az: 1 A 1291/12, Urteil

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. September 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.699,14 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
1
Der Kläger beansprucht für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe in der seinerzeit geltenden Grundgehaltstabelle, hilfsweise die Gewährung einer (entsprechenden) Entschädigung.
2
Der im Jahr 1974 geborene Kläger steht seit August 2006 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) im bundespolizeilichen Dienst der Beklagten.
3
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 - eingegangen bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main am 29. Dezember 2011 - beantragte der Kläger, sein Grundgehalt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle (= Stufe 11) zu bemessen und ihm die entsprechende Differenz unverzüglich auszuzahlen. Zur Begründung machte er geltend, die Grundgehaltsbemessung bis zur Umstellung des Besoldungssystems mit Wirkung vom 1. Juli 2009 sei altersdiskriminierend gewesen, weil das für die Besoldungsbemessung maßgebliche Besoldungsdienstalter an das Lebensalter angeknüpft habe.
4
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 zurück.
5
Mit seiner am 5. Juni 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und beantragt, sein Grundgehalt rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems mit Wirkung vom 1. Juli 2009 nach der höchsten Stufe der damals geltenden Grundgehaltsstufe (Stufe 11) zu bemessen, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 5.699,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2012 zu zahlen.
6
Mit Verfügung vom 5. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2014 verschiedene Verfahren entschieden habe, welche Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung zum Gegenstand habe. Bisher liege allein die entsprechende Pressemitteilung vor; die Urteile selbst stünden noch nicht zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Klagen nur teilweise (und in geringem Umfang) stattgegeben und lediglich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugebilligt; im Einzelnen könne dies der Pressemitteilung (Verfahren BVerwG 2 C 3.13 u. a.) entnommen werden. Es werde für sachgerecht gehalten, die Veröffentlichung der Entscheidung abzuwarten, die in Kürze auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung stehen dürfte. Möglicherweise könne - ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben - eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt

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