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Berlin: Direktversicherung - Doppelverbeitragung abschaffen - 1. Lesung im Bundestag - neuer Antrag der Linken

Foto: H.S.

18.01.2018 - von Die Linke + H.S.

Mit dem neuen Antrag der Linken „BT-DS 19/242 vom 12.12.2017“, der am 18.1.2018 in erster Lesung im Bundestag behandelt wird, könnten sich diverse Abgeordnete inhaltlich anfreunden. D´accord damit sind inhaltlich bei der FDP Nicola Beer, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Johannes Vogel; bei den Grünen ist es Markus Kurt; bei der CDU ist es Anja Karliczek
und bei der SPD,
tja,
bei der SPD????
Im Sondierungspapier steht weder ein Wort noch eine Andeutung über die von Martin Schulz vor der Bundestagswahl schriftlich in einem Brief geäußerten Absicht, die doppelten Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen zu korrigieren. Das gilt entsprechend für das prä-bundestagswählerische ´wir wollen und wir werden`- Geplapper der Frau Nahles.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestages,
6 Millionen Bundesbürger ( ca. 10 % der Wahlberechtigten ) haben auf Anraten
früherer Bundesregierungen als 3. Säule der Altersvorsorge zusätzlich
Lebensversicherungen (Direktversicherungen) als Ergänzung der gesetzlichen Rente
abgeschlossen.

Diese vor 2004 abgeschlossenen Direktversicherungen wurden zum großen Teil von
den Arbeitnehmern selbst finanziert ohne anderweitige Versorgungszusagen.
Mit dem GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) zur Schließung einer plötzlichen
Finanzlücke der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) mutierten diese bis dato
vermeintlich privaten Direktversicherungen nur aufgrund ihrer Bezeichnung
ungeprüft zu Betriebsrenten.

Dies geschah rückwirkend ohne Übergangsregelung unter Umgehung des
Vertrauensschutzes für alle Altverträge ab der 70-er Jahre und ermöglichte den GKV
die Verbeitragung der Auszahlungssummen mit mehr als 18 % (Arbeitnehmer- plus
Arbeitgeber-Anteil = Doppelverbeitragung) Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung über die Dauer von 10 Jahren, obwohl diese bereits während der
Ansparphase von den Arbeitnehmern bezahlt wurden. (Dreifach-Verbeitragung!)
Damit wurden die Betroffenen nachträglich um ein Fünftel ihrer privaten Altersvorsorge
gebracht – konträr zur ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers. Sie fühlen sich
betrogen und gegenüber anderen Gruppen benachteiligt:

Wer die Versicherung bei sich zuhause privat abgeschlossen hat, zahlt nichts.
Wer ein Sparbuch, Wertpapiere, Aktien oder Fonds besitzt, zahlt nichts.
Wer in Immobilien investiert und Mieteinnahmen hat, zahlt nichts.
Wer privat krankenversichert ist, zahlt nichts.
Wer nicht vorgesorgt hat, zahlt auch nichts.
Mit Hilfe des GMG werden von den Krankenkassen nur selbst vorsorgende
Arbeitnehmer geschröpft.

Das GMG muss zwingend geändert werden.

Wir fordern die Rückzahlung der ungerecht erhobenen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge aus arbeitnehmerfinanzierten Verträgen mit
Abschlussdatum vor 2004. Angesichts der aktuellen Kassenlage der GKV und des
Gesundheitsfonds ist die Einrede der Nichtfinanzierbarkeit absurd und führt zu weiterem Vertrauensverlust!

Parteiübergreifend haben viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen die Situation erkannt und Unterstützung für eine längst überfällige Lösung zugesichert. Wir nehmen Sie nun beim Wort und bitten Sie, den vorbezeichneten Antrag zu unterstützen. Eine rasche Lösung des Problems ist notwendig. Je länger es dauert, umso schwieriger
wird die Aufgabe. Jährlich kommen 250.000 Neubetroffene hinzu, weil 60 % der
Versicherten ihre Auszahlungssumme erst noch erhalten werden.
Daher in dieser Kurzform der Appell an Sie persönlich.
Unterstützen Sie mit Ihrer Stimme den vorbezeichneten Antrag und beweisen Sie Ihren kooperativen Lösungswillen!
Vergessen Sie diesmal traditionelle Parteigrenzen und handeln Sie parteiübergreifend für Gerechtigkeit und sozialen Frieden!
Mit freundlichen Grüßen
Direktversicherungsgeschädigte e.V.
http:// www.dvg-ev.org

Der Bundestag wolle beschließen:
I.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit den seit der Jahrtausendwende vorgenommenen Reformen wurde ein fundamental neuer Kurs in der Alterssicherungspolitik vollzogen, der seither von allen Bundesregierungen verschiedenster Konstellationen weiter verfolgt wurde. Im Zentrum steht die Schwächung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die systematische Absenkung des Rentenniveaus. Die so in die gesetzliche Rentenversicherung politisch willkürlich gerissene Sicherungslücke soll durch verstärkte private Vorsorge der Versicherten selbst geschlossen werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also privat und im Wesentlichen aus der eigenen Tasche die Absenkung des Rentenniveaus finanzieren, sei es über rein private oder über geförderte Vorsorge im Rahmen der sogenannten Riester-Rente oder der betrieblichen Altersvorsorge, bzw. der betrieblichen Altersversorgung. Vorgeblich, um die Verbreitung betrieblicher Altersvorsorge zu verbessern, wurde im Jahr 2017 dazu das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen.

Das Gesetz versäumt, die enorme und ungerechtfertigte übermäßige Belastung von Betriebsrentnerinnen und -rentnern mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beenden. Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 unterliegen die aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung geleisteten Versorgungsbezüge – wie alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V); zu tragen allein von den Rentnerinnen und Rentnern (§ 250 Absatz 1 SGB V). Seither müssen Versicherte unter Umständen doppelt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, einmal bei der Einzahlung in die betriebliche Rentenversicherung und einmal bei der Auszahlung im Alter. Diese Doppelverbeitragung gilt auch für einige andere Konstellationen der betrieblichen Altersvorsorge.

Dieser Missstand sollte nach Angaben der Bundesregierung mit dem sogenannten Betriebsrentenstärkungsgesetz ausgeräumt werden. Durch dieses Gesetz würden „alle Formen der betrieblichen Altersversorgung insoweit gleich behandelt, als sie einheitlich nur einmal verbeitragt werden, d. h. entweder in der Einzahlungs- oder in der Auszahlungsphase“ (vgl. Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11286, S. 52). Die doppelte Verbeitragung wurde stattdessen jedoch ausschließlich für den Fall der wenig verbreiteten betrieblichen Riester-Versorgung abgeschafft: Vom 1. Januar 2018 an sind nur Auszahlungen aus der betrieblichen Riester-Rente beitragsfrei in der Kranken
- und Pflegeversicherung. Für die anderen Konstellationen, die zu doppelter Verbeitragung führen, hat das Gesetz keine Verbesserungen vorgesehen.

Die von den Betroffenen als kalte Enteignung wahrgenommene Doppelverbeitragung
wird von ihnen – und hier vor allem vom Verein Direktversicherungsgeschädigte e. V.
– seit Jahren immer wieder kritisiert: In dem Fall, dass ein Unternehmen zugunsten seiner Angestellten eine Direktversicherung in Form einer Kapi
tallebensversicherung abschließt, werden die Auszahlungen (Versorgungsbezüge) auch dann zur Finanzierung von Kranken-und Pflegeversicherung herangezogen, wenn der bzw. die Angestellte bereits in der Ansparphase auf die Beiträge zur Direktversicherung Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat; die Versicherten zahlen also zweimal. Es kommt zu einer echten Doppelverbeitragung. Das gilt auch, wenn der Vertrag über die Betriebsrente bereits vor Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 abgeschlossen worden war, da das Gesetz keinerlei Übergangsregelungen beinhaltete.

Eine Direktversicherung, die man sich als einmalige Kapitalleistung in Höhe von beispielsweise 80.000 Euro auszahlen lässt, wird mit Beiträgen in Höhe von 14.800 Euro belastet. Eine so starke Minderung des Auszahlungsbetrages kann mit keiner realistisch erreichbaren Rendite einer betrieblichen Altersvorsorge kompensiert werden. Die Betroffenen werden um einen Teil ihrer Alterssicherung gebracht. Die Doppelverbeitragung wird von vielen Menschen sogar als Dreifachverbeitragung empfunden, da nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeberanteil wegfällt und die Versicherten den allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag allein tragen müssen (für die Krankenversicherung 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,1 Prozent, für die Pflegeversicherung 2,55 Prozent, bei Kinderlosen 2,8 Prozent). Eine Lösung dieser Problematik muss systemgerecht erfolgen und darf nicht zu Lasten anderer gesetzlich Versicherter gehen. Umso wichtiger ist es, die Ungerechtigkeit zu beseitigen, dass doppelt verbeitragt wird.

Prinzipiell können neben der Direktversicherung auch andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge zur Doppelverbeitragung führen, etwa wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Einkommen, das schon der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlag, Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen: Bei der Auszahlung, gleichgültig ob als Rente oder Einmalzahlung, können dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

Gleiches gilt, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer höhere Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge leisten, als im Rahmen der Entgeltumwandlung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der Ansparphase von Kranken-und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt sind (§ 1 Absatz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung), sie also Beiträge oberhalb von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Beiträge oberhalb dieser Grenze werden sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase verbeitragt, Beiträge bis zur Grenze sind im Rahmen der Entgeltumwandlung in der Regel beitragsfrei.

Die in der öffentlichen Debatte häufig angeführte Argumentation, dass Rentnerinnen
und Rentner einen größeren Anteil an den Krankenversicherungskosten tragen müss-
ten, weil sie einen wachsenden Anteil der Kosten verursachten, verkehrt die Ausrich-
tung der Kranken- und Pflegeversicherung in ihr Gegenteil. Beide funktionieren nach
dem Solidarprinzip: Leistungen werden also unabhängig davon gewährt, wie viel man
vorher an Beiträgen eingezahlt hat – niemand würde einem Minijobbendem eine auf-
wendige Operation verweigern mit dem Hinweis auf seine niedrigen Krankenversicherungsbeiträge.

Die Doppelverbeitragung ist auch in finanzieller Hinsicht keineswegs alternativlos.
Eventuelle Einnahmeverluste durch die Aufhebung des ungerechten doppelten Beitrags für Bezieherinnen und Bezieher von Betriebsrenten wären leicht auszugleichen, wenn alle Einkommensarten zur Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen würden, die Beitragsbemessungsgrenze aufgehoben und eine solidarische Gesundheitsversicherung eingeführt werden würde. In jedem Fall muss gelten: Die
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung darf bei Versorgungbezügen nur einmal anfallen. Demzufolge sollten entweder auf das Einkommen in der Ansparphase oder auf die Auszahlung der Versicherungsleistungen Beiträge gezahlt werden. Wurden die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge aus nicht beitragspflichtigem Einkommen aufgebracht, dann sind in der Bezugsphase Bei-
träge zu zahlen. Wurden die Beiträge aus Einkommen gezahlt, für das bereits Krankenversicherungsbeiträge abgeführt wurden, darf die Versicherungsleistung nicht erneut verbeitragt werden. Hier muss die Bundesregierung endlich Gerechtigkeit herstellen.

II.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die doppelte Beitragszahlung auf Direktversicherungen und Betriebsrenten in der Anspar- und der Auszahlungsphase beendet. Sollten bereits während der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sein, dürfen in der Auszahlungsphase bzw. für die Kapitalabfindung keine Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge mehr fällig werden.

Berlin, den 11. Dezember 2017
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung
Eine gute, zusätzliche betriebliche Altersversorgung kann zur Verbesserung der Einkommenssituation im Alter beitragen, und sie war vor der politisch getroffenen Entscheidung zur Senkung des Rentenniveaus oft genau das: eine zusätzliche Altersversorgung, wesentlich, wenn nicht vollständig finanziert vom Arbeitgeber. Seither aber werden die Begriffe betriebliche Altersversorgung und betriebliche Altersvorsorge häufig synonym genutzt, so zum Beispiel in der Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die den Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz verkündet (www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/gesetzentwurf-zur-betrieblichen-altersversorgung-vorgelegt.html), in der Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs sowie in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/11286, u. a. S. 52, 60 sowie Anlage 4 S. 84). Das Betriebsrentenstärkungsgesetz selbst (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) verwendet den Begriff betriebliche Altersvorsorge ebenso wenig wie das Betriebsrentengesetz.

Diese Begriffsverwirrung ist wahrscheinlich unter anderem Ausdruck einer Bedeutungsverschiebung (vgl. Astrid Wallrabenstein, Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – warum eigentlich und zu welchem Ziel? Soziale Sicherheit
, Ausgabe 6/2016, S. 230 bis 234). Während die betriebliche Altersversorgung eine Versorgungsleistung des Betriebs beschreibt, also eine Betriebsrente, legt der Begriff betriebliche Altersvorsorge nach Wallra-bensteins Analyse eine betriebliche Leistung nahe, die strukturell einer vermögenswirksamen Leistung ähnle.
Auch dadurch, dass die betriebliche Altersversorgung in der Sozialpolitik zunehmend als zweite Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge eingeordnet und somit als Teil der „normativ typischen Alterseinkünfte“ angesehen werde, verschwimme die Grenze zwischen betrieblicher Altersversorgung und betrieblicher Altersvorsorge, zumal der Arbeitnehmer allein Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung leistet (§ 1a des Betriebsrentengesetzes). Tatsächlich gehe es „überwiegend nur noch um die Steuerung individueller Altersvorsorge durch den jeweiligen Beschäftigungsbetrieb“
.
Darüber hinaus weist die Verbraucherzentrale Bayern e. V . darauf hin, dass eine Arbeitgeberbeteiligung von wenigstens 40 Prozent erforderlich sei, um die Nachteile der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugleichen (www.verbraucherzentrale-bayern.de/betriebsrente-zahlt-sich-fuer-arbeit-nehmer-nicht-immer-aus).
V
or diesem Hintergrund ist eine begriffliche Trennung vorzunehmen: betriebliche Altersversorgung als Leistung, die wesentlich vom Arbeitgeber organisiert und zu mehr als der Hälfte von ihm oder ihr finanziert wird, während andererseits die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei betrieblicher Altersvorsorge lediglich den Weg anbietet und weniger als 50 Prozent der Beiträge bzw. der Gesamtkosten finaziert

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Deutscher Bundestag Drucksache 19/24219. Wahlperiode12.12.2017 Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Fabio De Masi, Klaus Ernst, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Katja Kipping, Friedrich Straetmanns, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten –Doppelverbeitragung abschaffen .
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Link: Direktversicherung: Beschlußempfehlung zum Antrag der Linken