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DGB-Bundesfrauen: Läppische Forderungen zur Novellierung des AGG

Foto: H.S.

21.06.2018 - von DBG

Auf dem Bundeskongress des DGB im Mai 2018 wurde vom Bundesfrauenausschuss des DGB ein Antrag auf Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aus dem Jahr 2006 gestellt. Der Antrag wurde angenommen und der DGB-Bundeskongress beschloss: "Das AGG zeigt elf Jahre nach Inkrafttreten Reformbedarf. Wir fordern eine Novellierung durch den Gesetzgeber, damit die Rechtsdurchsetzung zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt wirksam werden kann."

Der DGB fordert:
- eine Verlängerung der Fristen im AGG
(Dazu muss man wissen: Schon im Jahr 2007 (!) hat die EU-Kommission persönlich in Person des damaligen EU-Kommissars Spidla den auf nur zwei Monate festgesetzten Zeitraum kritisiert, in welchem BürgerInnen ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen müssen!!!)

- ein Verbandsklagerecht als Klagerecht für Antidiskriminierungsverbände und Gewerkschaften
(Dazu muss man wissen: Schon im Oktober 2008 (!) machte die Partei Die Linke bei einer Anhörung im Bundestag darauf aufmerksam, wodurch ein effektiver Diskriminierungsschutz verhindert wird: "Insbesondere die strukturellen Barrieren, die durch kurze Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, finanzielle Hürden, das fehlende Verbandsklagerecht und die unzureichende Beweislastregelung"!!!)

- die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Kirchen und konfessionelle Einrichtungen.
(Dazu muss man wissen: In der Richtlinie 2000/78/EG des Rates heißt es unter (24) Die Europäische Union hat in ihrer, der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen geniessen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Wesie für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt. Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können"!!!)

Begründung
Elf Jahre nach Inkrafttreten des AGG ist eine Novellierung dringend geboten. Die Rechtsdurchsetzung ist von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und für den Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Notwendig ist insbesondere eine Novellierung der Fristverlängerung. An den im AGG geregelten Zwei-Monats-Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen scheitern in der Beratungspraxis viele Betroffene. Notwendig sind auch die Stärkung kollektiver Rechte und die Aufnahme des Verbandsklagerechts für Antidiskriminierungsverbände und Gewerkschaften in das AGG.
Zu diesen Forderungen kommt auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie stützt sich dabei auf die Ergebnisse eines unabhängigen Evaluierungsgremiums. (Ja dann wird´s ja wohl stimmen und auch der DGB darf dafür sein!!!) Für uns als Gewerkschaften muss zudem der Geltungsbereich auf Kirchen und konfessionelle Einrichtungen ausgeweitet werden.

Die politische Diskussion (welche? wo? von wem?) zur AGG-Novelle ist eröffnet und die DGB-Frauen werden diese politische Diskussion hin zu einer wirksamen Rechtsdurchsetzung zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt begleiten.

DGB-Bundeskongress
Berlin, 13.–17. Mai 2018

Link: EU fordert strengere Antidiskriminierungsrichtlinien
Quelle: Beschluss Bo 26 auf dem 21. DBG Bundeskongress Mai 2018