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BAG: Altersabstandsklausel legalisiert Kürzung betrieblicher Witwenrenten

Foto: H.S.

13.12.2018

Es gilt NICHT als Altersdiskriminierung, wenn Unternehmen eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung aus dem Grund KÜRZEN, weil der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern mehr als zehn Jahre beträgt. Die Unternehmen, so die Richter des Bundesarbeitsgericht am Dienstag, hätten ein legitimes Interesse daran, ihr finanzielles Risiko zu begrenzen. Sie definierten erstamals eine Altersgrenze, von der an Abschläge bei ebetrieblichen Hinterbliebenenversorgungen legal sind. Der Altersunterschied des Ehepaars, über den in Erfurt entschieden wurde, betrug 15 Jahre. Eine Kürzung von 5vH war in der Versorgungsordnung des Unternehmensfür den Fall angekündigt, in dem der Altersunterschied mehr als 10 Jahre beträgt.

Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung
Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 vH gekürzt.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 3 AZR 400/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 -

Link: Altersabstandsklausel bei Hinterbliebenenversorgung KEINE Altersdiskriminierung
Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/18 Bundessarbeitsgericht