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Altersdiskriminierende Satzungsinhalte können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen

08.02.2024 - von Prof. Dr. Heinz-Günther Borck

Der Koblenzer Seniorenbeirat wendet sich seit Jahren gegen die seines Erachtens verfassungswidrige Altersdiskriminierung im öffentlichen und privaten Bereich und hat bereits im September 2018 - damals angesichts der Altersgrenzen im Gerichtsverfassungsgesetz, die eine Bestellung über 69 Jahre alter Schöffen ausschließen - eine einstimmige Ratsentschließung gegen Altersgrenzen im Ehrenamt erwirkt.

In seiner neuen Entschließung vom 30.März 2023, die am 19. April von der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz übernommen und an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weitergeleitet wurde, hatte der Koblenzer Seniorenbeirat die Frage gestellt, ob altersdiskriminierende Bestimmungen, etwa Altersgrenzen in Vereinssatzungen, mit den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung vereinbar sind.

Die Entschließung spricht sich für eine Prüfung durch die Finanzämter aus, da sich derartige Regelungen schon auf den ersten Blick mit den Verfassungsbestimmungen zur Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) ebenso wenig vertragen wie mit den Regelungen der Charta der Grundrechte der EU in den Artikeln 21 und 25 (Verbot der Altersdiskriminierung und Achtung älterer Menschen).


Inzwischen liegt eine – vorsichtige - Antwort der Antidiskriminierungsstelle vor, die zuvor eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums eingeholt hatte. Danach ist bei diskriminierenden Handlungen grundsätzlich Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder die Auflage, diese abzustellen, denkbar:

„...(es ist) nicht ausgeschlossen, dass diskriminierende Satzungsinhalte zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können…“

Allerdings sei bisher kein vergleichbarer Fall aktenkundig geworden – daraus folgt, dass Betroffene sich selbst zur Wehr setzen und Beschwerden beim Finanzamt einreichen sollten.

Quelle: Presseinformation Seniorenbeirat der Stadt Koblenz http://www.sb-ko.de