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Rentenbesteuerung: Gericht findet keinen Fehler

14.01.2009 - von Otto.W. Teufel + Dr. Morgan

Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Alterseinkünftegesetzes. Anmerkungen zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.11.2008 - X R 15/07

Der BFH hat jetzt sein Urteil vom 26.11.2008 veröffentlicht, bei dem es um die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Alterseinkünftegesetzes ging. Der Kläger war ein Rechtsanwalt, der zusätzlich zu seiner Rente aus der berufsständischen Versorgung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Von beiden Renten wurde vor 2005 der Ertragsanteil in Höhe von 27 % versteuert, seit 2005 entsprechend dem Alterseinkünftegesetz ein Anteil von 50 %. Der BFH kam zu folgendem Urteil:

„1.
Mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

2.
Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.“

Wesentliche Aussagen in der Begründung:

„Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene Dauer des Rentenbezugs verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert. Die Besteuerung der Renten basiert auf der fiktiven Annahme einer auf Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 % bei vorschüssiger Zahlweise. Ein niedrigerer als der vom FA angesetzte Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. . . . . . Da die Abweichung der individuellen Lebensdauer von der statistischen Lebenserwartung praktisch den Regelfall bildet, würde eine in derartigen Fällen vorzunehmende Änderung des Ertragsanteils eine nicht hinnehmbare Komplizierung der Besteuerung bedeuten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind.“ (Abschnitt II.1.b.bb)
„Die Besteuerung der Altersrenten des Klägers ab 2005 aufgrund der Neuregelung durch das AltEinkG ist nicht zu beanstanden und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.“

„Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Rahmen des AltEinkG hat der Gesetzgeber mit dem angestrebten Übergang zur nachgelagerten Besteuerung weder das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt noch den Kläger im Rahmen der Übergangsregelung gleichheitswidrig besteuert bzw. im Falle des Klägers gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen.“ (II.2)

„Im Bereich des Steuerrechts, insbesondere des Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.“ (II.2.a)

„Altersrenten sind als solche steuerbar; zu berücksichtigen sind --wenn auch zeitlich versetzt-- Aufwendungen und Erträge. Das Lebenseinkommen eines Steuerpflichtigen soll nur einmal, aber auch mindestens einmal besteuert werden. Die nachgelagerte Besteuerung setzt erst bei der Auszahlung der investierten Beträge an. Zusätzlich zum Stundungseffekt werden die Steuerpflichtigen dadurch entlastet, dass die Steuersätze in der aktiven Lebensphase typischerweise höher als im Alter sind.“ (II.2.a.1.)
„Mit diesem Konzept der nachgelagerten Besteuerung wurden die --auch durch die Rechtsprechung des BVerfG anerkannten-- Grundsätze der Ertragsanteilsbesteuerung von Leibrenten neu geregelt. Der Gesetzgeber hat sich dabei grundsätzlich von dem Gedanken gelöst, dass bei Leistungen durch Versorgungseinrichtungen, die auf dem Versicherungsprinzip beruhen, die Ertragsanteilsbesteuerung als steuersystematisch gerechtfertigt angesehen wurde. Rentenzuflüsse, also die zeitlich gestreckte Auszahlung der Versicherungssumme, können jetzt, auch soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen zur Rentenversicherung beruhen, über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden.“ (II.2.a.1.)

„Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG n.F. genannten Leibrenten ohne Unterschied der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, kann damit gerechtfertigt werden, dass --ausgehend vom BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73-- die Versorgungssituation des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers wirtschaftlich mit der des Beamten vergleichbar ist, weil beide aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als Gegenleistung im weitesten Sinn Anwartschaftsrechte auf Versorgung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit aus anderen Gründen erwerben und beide --jedenfalls nach Abschluss der Übergangsphase-- diese Anwartschaften aus nicht der Besteuerung unterlegenem Einkommen gebildet haben, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten wurden.“ (II.2.a.1.)

„Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F. werden die Zuflüsse aus dem Vermögen, das aus Beiträgen aufgebaut wurde, die die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen in der Beitragsphase gemindert haben, und die mit diesem Vermögen verbundenen Wertsteigerungen vom Gesetzgeber als steuerpflichtiges Einkommen angesehen.“ (II.2.a.3.)

„Aufgabe der Übergangsregelung ist es, die bestehenden unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung zu überführen. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Übergangsregelung ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte handelt, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. . . . . .

Bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung hat sich der Gesetzgeber --jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall-- im Rahmen des ihm gewährten weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums gehalten, der durch die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichten und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen gekennzeichnet ist.“ (II.2.b.)

„Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers in voller Höhe steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu ihnen gesetzlich verpflichtet ist. Im Gegenzug wird beim Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. der Vorwegabzug gekürzt.
Selbständig Tätigen, die von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG mangels eines Arbeitsverhältnisses nicht profitieren können, ist zur steuerlichen Entlastung ein ungekürzter Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. eingeräumt worden.“ (II.2.1.)

„In der neueren Rechtsprechung des BVerfG wird darauf verwiesen, dass vom Steuergesetzgeber angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Variablen in den Vorsorgesystemen, nach denen Vor- und Nachteile auf die Vielzahl der Versicherten verteilt werden, kein annähernd exaktes "Nachzeichnen" solcher unterschiedlichen Wirkungen verlangt werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit durch Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Selbständigen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht willkürlich ignoriert.“ (II.2.2.)

„Seine Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung ist anerkannt. Der Gesetzgeber durfte aber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern musste realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (II.2.2.c.aa)

„Während die gesetzliche Rentenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt ist, folgt die berufsständische Altersversorgung vor allem dem Äquivalenzprinzip. Aus diesem Grunde lassen nominal gleiche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Beiträge eines Selbständigen zu seinem Versorgungswerk andererseits selbst bei typisierender Betrachtung keinen Rückschluss auf ein gleiches Versorgungsniveau zu,“ (II.2.2.c.bb)

„Die Mittel des Versorgungswerks werden ausschließlich durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch sonstige erwirtschaftete Erträge aufgebracht; staatliche Zuschüsse werden nicht gewährt. Demgegenüber beruht die Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren. Die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen vor allem aus den Beiträgen der Versicherten und den Bundeszuschüssen.
Während bei der berufsständischen Versorgung zur Berechnung der Höhe der Rentenansprüche die individuellen Beitragszahlungen im Vordergrund stehen, ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Teilhabeäquivalenz entscheidend, d.h. die Wertigkeit der eigenen Beitragsleistung ergibt sich nur aus dem Verhältnis zu den Durchschnittsentgelten aller Versicherten des Jahres (Ruland in von Maydell/Ruland/Becker, a.a.O., § 17 Rz 174 ff.). Es lässt sich zudem feststellen, dass die in einem berufsstandsbezogenen Versorgungswerk versicherten Risiken u.a. wegen der homogeneren Gruppenstruktur relativ günstig sind, so dass das Verhältnis zwischen den Beiträgen und Leistungen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung weitaus besser ist.“ (II.2.2.c.bb)

„Der vom BVerfG für die Neuregelung der Alterseinkünfte samt Übergangsregelung eröffnete weite gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Altersrenten von Selbständigen und Angestellten nicht überschritten worden.“ (II.2.3.)

„Das BVerfG fordert, dass "in jedem Fall" die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ (II.2.c)

„Das BVerfG hat den Begriff "doppelte Besteuerung" weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert. . . . . Das Verbot der "Doppelbesteuerung" beruht auf der Überlegung, dass Einnahmen nur dann steuerlich erfasst werden dürfen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für die Erzielung dieser Einnahmen zuvor abgezogen werden konnten ("objektives Nettoprinzip").“ (II.2.c.aa)

„Bei der Berechnung der steuerlichen Belastung der Vorsorgeaufwendungen besteht ebenfalls Einigkeit darin, dass der Arbeitgeberanteil --sofern vorhanden-- als steuerfrei anzusehen ist.“ (II.2.c.aa)

„Bei der Berechnung der steuerlichen Belastung der Rentenzahlung wird laut Begründung des Gesetzentwurfs die doppelte Besteuerung vermieden, wenn Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet zuflössen, der mindestens dem Umfang der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entspreche; entscheidend ist damit für den Gesetzgeber die Höhe des steuerunbelasteten Zuflusses.“ (II.2-c.dd)
Dann hat der BFH auf die Berechnung des FG verwiesen. Danach hat der Kläger „in den Jahren von 1972 bis 2001 unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 166.377,95 € an Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet. Nach der quotalen Aufteilung der Höchstbeträge der steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge, die den oben unter II.2.c cc) dargelegten Grundsätzen entspricht, hat das FG --für den erkennenden Senat ebenfalls bindend-- einen Betrag von 115.210,80 € als aus versteuertem Einkommen gezahlte Rentenversicherungsbeiträge errechnet.
Diesem Betrag sind die bislang vom Kläger steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenüberzustellen. Von 2001 bis 2005 sind beim Kläger allein aufgrund der Ertragsanteilsbesteuerung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a.F. und der Festlegung des steuerfreien Teils der Rente aufgrund der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG n.F. 104.834 € nicht der Besteuerung unterworfen worden. Bei Fortschreibung des steuerfrei bezogenen Rentenanteils, der im Jahr 2005 16.199 € betragen hat, und ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen hat der Kläger bereits mit Ablauf des Jahres 2006 mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt hat. Das FG hat daher ohne Rechtsverstoß festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung nicht vorliegt.
Da bei dem Kläger keine Doppelbesteuerung eingetreten ist und auch nicht eintreten wird, muss im Streitfall auch die Frage nicht entschieden werden, ob der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG, "in jedem Fall" die Doppelbesteuerung zu vermeiden, in zutreffender Weise umgesetzt hat.“ (II.2-c.ee)

Anmerkungen
In dieser Entscheidung ging es um einen Selbständigen, der überwiegend Beiträge in die berufsständische Versorgung gezahlt hat, während unser (ADG)Kläger als Arbeitnehmer ausschließlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Außerdem ging es dem Kläger ausschließlich um den Vergleich seiner berufsständischen Versorgung mit Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, während das Urteil des BVerfG, auf das wir Bezug nehmen, sich überwiegend mit der ungleichen Behandlung zwischen Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung befasst.
Das Urteil des BFH gibt uns aber Hinweise, auf was wir in unserer Klage zu achten haben:

1) Der BFH weist mehrmals darauf hin, dass allein wegen der Komplexität der Materie dem Gesetzgeber „gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen.“
Hierzu konnten wir schon mit der Klageschrift nachweisen, dass das BVerfG aufgrund offensichtlich falscher Beratung von angeblich typischen Fällen ausgegangen ist, die es so nicht gibt.

2) Der BFH hat praktisch den Nachweis erbracht, dass bereits innerhalb von sechs Jahren seines Rentenbezugs der steuerfrei gezahlte Rentenanteil den in 30 Jahren gezahlten Beitragsanteil aus versteuertem Einkommen überstieg.
Mit dieser Argumentation kann das Gericht praktisch sämtliche Klagen abweisen, da allein aufgrund der Geldentwertung über 40 oder 50 Jahre ein anderer Sachverhalt gar nicht möglich ist (Hinweis: Der Jahreshöchstbeitrag betrug z.B. 1966 1.117 Euro, 1976 3.424 Euro, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen).
Es stellt sich damit die Frage, ob der Inflationsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, selbst wenn er unterhalb der realen Teuerungsrate liegt, ein zu versteuernder Ertrag sein kann, oder ob mit der Besteuerung nicht viel mehr ein Eingriff in die Vermögenssubstanz vorliegt.

3) Wie der VDR/DRV ausgewiesen hat, liegen die durchschnittlichen Renten aus der berufsständischen Versorgung um 63 Prozent höher als die durchschnittlichen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nur Männer, RV in Zahlen 2008, s. 72). Da die beitragsrechtlichen Voraussetzungen ebenso gleich sind mit denen der gesetzlichen RV (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze) wie die abgesicherten Risiken (Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrenten), ergibt sich zwangsläufig, dass der Ertragsanteil bei Renten aus der berufsständischen Versorgung wesentlich höher ist, als der Ertragsanteil bei der gesetzlichen RV.
Damit liegt mit der gleichen Besteuerung eines 50-Prozent-Anteils ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG vor.

4) In der Entscheidung des BFH spielte auch noch keine Rolle, dass ja im Gegensatz zu den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung die Beiträge zur gesetzlichen RV öffentliche Mittel sind (BVerfG u.a. am 28.10.1994 – 1 BvR 1498/94), die vom Gesetzgeber auch so eingesetzt werden. Das heißt, sie sind öffentlichen Anleihen gleichzusetzen, die einerseits zwangsweise erhoben werden, andererseits aber nicht entsprechend verzinst werden.

5) Das Alterseinkünftegesetz beruht auf der fehlerhaften Arbeit der Sachverständigenkommission und einem krassen Fehlurteil des BVerfG und benachteiligt rund 33 Millionen Rentenversicherungspflichtige und über 20 Millionen Rentner
(s. beigefügte Anmerkungen).

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=955
Quelle: Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.