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Berlin bekommt ein Landesantidiskriminierungsgesetz !!

Foto: H.S.

06.06.2019 - von Hanne Schweitzer

Im Jahr 2011 wurde in Berlin der 1. Entwurf eines Landesantidiskriminierunggesetzes (LADG) vorgestellt. Acht Jahre später hat der Berliner Senat am Dienstag den Entwurf eines Gesetzes beschlossen, das BürgerInnen in Berlin vor Diskriminierungen schützen soll, die durch öffentlich-rechtliches Handeln erfolgen.

LADG schützt vor struktureller Dislriminierung
Die Anwendungsbereiche des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes decken gesellschaftliche Areale ab, in denen BürgerInnen bislang keine Möglichkeit hatten, sich gegen Diskriminierung zu wehren. Dazu gehören: Behörden, Polizisten, Schulen, die Berliner Verwaltung, Stiftungen und landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, sowie Gerichte und die Staatsanwatschaften.


LADG enthält wichtige Diskriminierungsmerkmale
Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz geht weit über das halbherzige bundesweit gültige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 hinaus. Es enthält wichtige Merkmale, die weder im AGG noch in den entsprechenden EU-Richtlinien enthalten sind und versucht, klaffende Schutzlücken zu schließen.
Justiziabel sind im Bundesland Berlin nun auch Diskriminierungen

- wegen rassistischer Zuschreibungen,
- wegen einer chronischen Erkrankung,
- wegen der Sprache,
- wegen der geschlechtlichen Identität
- wegen des sozialen Status.

Die im AGG aufgeführten Merkmale
- ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- Religion
- Weltanschauung,
- Alter
- sexuelle Identität

sind ebenfalls im Berliner Landesgesetz enthalten. Der im AGG mehr als unglücklich gewählte Begriff "Rasse", wurde im Land Berlin durch die "rassistische Zuschreibung"
ersetzt und auch für die "Behinderung" fanden die Berliner einen besseren Begriff: die "chronische Erkrankung".

LADG enthält Anspruch auf Schadensersatz
Das Gesetz enthält für den Fall einer Diskriminierung den Anspruch auf Entschädigung. Dazu reicht es aus, dass die Diskriminierten Tatsachen glaubhaft machen können, die einen Gesetzesverstoß wahrscheinlich machen. Darunter fällt zum Beispiel das „Racial Profiling“, womit Handlungen von Sicherheitskräften gemeint sind, deren Anlass lediglich die äußeren Merkmale einer Person sind. Die Frist, um Diskriminierungen anzuzeigen, beträgt ein Jahr. Eine Ombudsstelle soll über das neue Gesetz informieren und unterstützende Beratung zur Durchsetzung des Rechts anbieten.

Nun muss nur noch das Berliner Abgeordnetenhaus zustimmen.

Link: Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz: Entwurf