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24.10.2019 - von Jochen D.
Eine Verfassungsbeschwerde hat Jochen D. im Juli 2019 in Karlsruhe eingereicht. Er beantragt festzustellen, dass ihn die Heranziehung der Kapitalauszahlung seiner Kapital-Lebensversicherung zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Techniker-Krankenkasse in folgenden Grundrechten verletzt:
Art. 2, (1) GG, Handlungs-/Vertragsfreiheit
Art. 3, (1) GG, Gleichheit vor dem Gesetz
Art 14, (1) GG, Eigentumsrecht
Art. 20, (3) GG, Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht
Art. 97, (1) GG, Unterwerfung unter das Gesetz, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
Art. 103, (1) GG, Anspruch auf rechtliches Gehör
Sie finden die 17seitige Verfassungsbeschwerde unter: Link
Der Beschwerde in Karlsruhe ging voraus, dass der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 26.Februar 2019 für Recht erkannt hat, dass die Revision des Klägers Jochen D. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juli 2018 zurückgewiesen wurde. Das Urteil des Bundessozialgerichts finden Sie unter: Link
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