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Ungesetzliche Verbeitragung privat angesparter Kapital-Lebensversicherungen

Foto: H.S.

23.01.2021 - von Kurt Lindinger

Um eine einheitliche Sprache gegen das Unrecht der ungesetzlichen Verbeitragung von privat angesparten Kapital-Lebensversicherungen zu sprechen, halte ich es für notwendig, dass alle Betrogenen den genauen Hintergrund kennen. Leider wird durch die Doppelstrategie des Vereins DVG immer eine Verbindung zu den Betriebsrentnern aufgebaut und dadurch von Vielen in die gleiche Ecke gestellt. Aber wir müssen einen eigenen unabhängigen Standpunkt aufbauen.

Da ich voll hinter der Strategie der Interessengemeinschaft der Gesundheitsmodernisierungsgesetz-Geschädigten (IG-GMG) stehe, habe ich mir erlaubt, unter Bezugnahme auf die gesetzliche Grundlage, das von Herrn Straubinger mit dem Bundesministerium für Gesundheit erstellte Arbeitspapier zu überarbeiten. Dadurch ist eine schlüssige Gegenargumentation zu den von der Politik, den Versicherern und Unrechtssprechern verwendete Argumentation, möglich.

Da das Arbeitspapier keinen gesetzlichen Bezug kennt, ist es ein wesentlicher Nachweis für die von den Spitzenverbänden und Versicherern willkürliche Umbenennung unserer privat angesparten Kapital-Lebensversicherungen. Außerdem diente das Arbeitspapier um von Seite der Politik eine einheitliche Argumentation gegen unsere Argumente aufzubauen.

Auf das Arbeitspapier aus dem Jahre 2019 bin ich zufällig gestoßen. Über die IG-GMG wurde das von mir kommmentierte Arbeitspapier an alle Politiker versandt. Keiner kann sich herausreden das Papier, bzw. den eigentlichen Hintergrund nicht zu kennen.

Nachdem mein Papier von der IG-GMG verteilt wurde, hat sich Max Straubinger gegenüber der IG-GMG dahingehend geäußert, dass alles vom Bundesverfassungsgericht so gefordert worden wäre. Dabei bezieht er sich auf die Aufforderung des BVerfG aus dem Jahre 2000, wobei es die unterschiedliche Verbeitragung von gesetzlich und freiwillig Versicherten angemahnt hatte. Also kein Zusammenhang zu unserer ungesetzlichen Verbeitragung!


Die Kommentierung von Herrn Kurt Lindinger ist durch die Einrückung des Textes mit drei Punkten, seinem Namen und kursiv dargestellt.

Max Straubinger Mitglied des Deutschen Bundestages
CC Die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion
Berlin, 27. Juni 2019
Gegenargumente zur Ungesetzlichen Verbeitragung von Direktversicherungen/betrieblicher Altersversorgung (BAV)


Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Fraktion,

aufgrund der Diskussion zur Verbeitragung der Leistungen einer betrieblichen
Altersversorgung (BAV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben mich gestern im Plenum sehr viele Kollegen zu meinen Ausführungen in der Fraktionssitzung am 25.6.2019 angesprochen und mich gebeten, die Argumente in dieser Frage zusammengefasst darzustellen.

Dies veranlasst mich, Ihnen das in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit BMG nach einer früheren Diskussion erstellte Argumentationspapier zur Kenntnis zu geben.

In diesem Argumentationspapier sind die Grundlagen der damaligen, durch die entsprechenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts ausgelösten politischen Entscheidungen, sowie die Vorteile des Abschlusses einer Direktversicherung dargestellt.


...LINDINGER:
Wie nachstehend ausgeführt, handelt es sich beim BVerfG nicht um Urteile sondern um Beschlüsse bzw. Nichtannahmebeschlüsse. Gesetzeskraft kann nur ein einstimmig vom gesamten Senat abgefasstes Urteil mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erlangen.
Bis heute gibt es kein rechtskräftiges Urteil des BVerfG!

Im Übrigen wurden die aufgeführten Beschlüssen nach § 13 Nr. 8a BVerfGG vom nicht zuständigen ersten Senat getroffen und nicht vom eigentlich zuständigen zweiten Senat!



Leider muss man heute festzustellen, dass jedwede Änderung, außer der völligen Wiederherstellung des alten Rechtszustands, die keine Fraktionskollegin und kein Fraktionskollege will, die Vereinsmitglieder der sogenannten Direktversicherungsgeschädigten nicht zufrieden stellen wird.


...LINDINGER:
Wir brauchen keinen alten Rechtszustand, sondern wir bestehen auf der gesetzlichen Festlegung wie sie im Gesetzentwurf zum GKV- Modernisierungsgesetz (GMG) in Drucksache 15/1525 beschrieben wurde:


Drucksache 15/1525 - zu Nummer 143 (§ 229 SGB V)
"Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.). Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird.
Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995). Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden."


...LINDINGER:
Das Gesetz lässt nur die Verbeitragung von Abfindungen für einen vorher bestehenden Anspruch eines betrieblichen Versorgungsbezuges zu. Es wird unterstellt, dass alle Parlamentarier der CDU/CSU-Fraktion weiterhin die ungesetzliche Verbeitragung von privat finanzierter Altersvorsorge über Kapital- Lebensversicherungen aufrecht halten wollen.
Dies bedeutet, dass all diejenigen Parlamentarier gegen das Grundgesetz verstoßen und für eine Verbeitragung, die gemäß unserer parlamentarischen Demokratie, nach Art. 20 GG, nicht nach Gesetz und Recht, sondern am Parlament vorbei gefällt wurde, sind. Sie machen sich nach § 263 StGB des vorsätzlichen Betruges und des Verfassungsbruches schuldig!!



Angesichts dessen, dass wir neben den im Argumentationspapier bereits dargestellten Verbesserungen bei einer BAV (sozialversicherungsfreie und steuerfreie Einzahlung, dafür dann im Alter Krankenversicherungspflicht und nachgelagerte Besteuerung) beschlossen haben, ist hervorzuheben, dass bei neu abgeschlossenen Verträgen seit 1.1.2019 der Arbeitgeber zusätzlich 15 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge als sogenannten ersparten Arbeitgeberanteil in den Vertrag einzahlen muss und ab dem 1.1.2022 dann diese Arbeitgeberleistung auch für alle Bestandsverträge erbracht werden muss.


...LINDINGER:
Wir, die 6 Millionen Direktversicherungsgeschädigten, sprechen von Verträgen, von Kapital-Lebensversicherungen, die vor den von Ihnen angesprochenen Änderungen abgeschlossen wurden. Abgeschlossen wurden diese in den 80er/90er Jahren, also bevor ab 1999 (RRG 1999) auf freiwilliger Basis (Zustimmung) des Arbeitgebers (AG) und ab 2002 (AVmG) mit gesetzlich festgeschriebenem Anspruch eines Arbeitnehmers, von seinem AG verlangen kann, unter den Voraussetzungen einer Entgeltumwandlung von künftigem, noch nicht ausbezahlten Lohn, eine betriebliche Altersversorgung anzulegen. Vor 1999 gab es keine gesetzliche Möglichkeit Eigenbeiträge des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersversorgung einzubringen, dies war nach geltendem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht erwünscht, sondern es handelte sich um eine freiwillige Leistung des AG der die damals mögliche betriebliche Altersversorgung in einem Teil der Fälle auch finanziert hat.



Zur aktuellen Diskussion:
Jeder Änderungswunsch kostet Geld, das der Finanzminister nicht beisteuern will.


...LINDINGER:
Verweigert er, weil nach Aussage der damaligen grauen Eminenz im BMfG Franz Knieps, Olaf Scholz die Idee für die ungesetzliche Verbeitragung hatte!
Vielleicht erinnert er sich, was er zur US-Wahl bei BILD gesagt hat –„Wir müssen darauf setzen, dass die Demokratien zusammenhalten. Wir setzen darauf, dass das Recht gilt und nicht die Macht.“



Dies bedeutet, dass dann die Versichertengemeinschaft den entstandenen Beitragsausfall tragen muss.


...LINDINGER:
So ist es eben in einer solidarischen Sozialversicherung!



Die diskutierten Vorschläge bedeuten
- die Umwandlung der jetzigen Freigrenze zu einem Freibetrag ca. 1 Mrd Euro,
- Halbierung des Beitragssatzes zur GKV und Pflegeversicherung ca. 2,5-3 Mrd Euro,
- Rückzahlung aller Beiträge ca. 40 Mrd Euro Beitragsausfall.


...LINDINGER:
Keine dieser Forderungen wurde von den 6 Millionen Betrogenen bisher gestellt! Wir wollen nur die ungesetzlichen Beiträge zurück, welche sich in den Überschüssen der Sozialkassen von ca. 49 Mrd. befinden, weil wir keine betriebliche Altersversorgung hatten. Der Steuerzahler und die anderen Versicherten werden damit nicht zusätzlich belastet, es war, ist und bleibt unser Eigentum!



Derzeitige Versichertenzusammensetzung:
- 40 % der GKV-Versicherten ohne BAV –


...LINDINGER:
Viele von uns hatten ebenfalls keine bAV, darum haben wir privat eine Altersvorsorge aufgebaut.



- Rentner mit durchschnittlichen Renten ohne BAV,


...LINDINGER:
Viele von uns sind ebenfalls davon betroffen, was die Sache noch schlimmer macht, dass Witwen mit ihrer verkürzten Rente Beiträge weiterzahlen müssen!



- unterdurchschnittlich bezahlte Beschäftigte im Gastro- und Dienstleistungsgewerbe, - gering entlohnte Auszubildende und Berufseinsteiger müssen dann diesen Beitragsausfall mit ihren Beiträgen mittragen.


...LINDINGER:
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beitragsausfälle.



Wollen wir wirklich, dass diese Personengruppen für die leistungsfähigeren Rentner den Beitragsausfall mittragen müssen?


...LINDINGER:
Bei einer solidarischen Sozialversicherung sollte es so sein! Es ist nur eine Rückzahlung von Diebesgut! Wir sind keine leistungsfähigeren Rentner, weil wir lediglich Eigenbeiträge aus unserem bereits verdienten Arbeitsentgelt zurückgelegt haben, also einen Sparvertrag, welcher nicht als zusätzliches Entgelt vom AG bewertet werden kann. So hat auch das BSG im Urteil 10/02 vom 14.07.2004 entschieden, dass keine betriebliche Altersversorgung vorliegt, weil es an der erforderlichen Zusätzlichkeit fehlt!



Zur Generationengerechtigkeit:
Wie im Argumentationspapier dargestellt betrug die Deckung der Leistungsausgaben durch die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) 1973 noch 70 Prozent und im Jahr 2003 nur noch 47 Prozent.


...LINDINGER:
Reine Polemik - wie kann es 1973 eine Kostendeckung von 70% geben, wenn Rentner erst ab 1983 Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?



Eine Fortschreibung der Deckungsquote der Rentner seit 2010 zeigt einen weiteren Rückgang bis 2017 auf mittlerweile noch rund 43 Prozent. Gerade in den Urteilen von BVerfG und BSG kommt der Bewertung der Generationengerechtigkeit eine hohe Bedeutung bei.


...LINDINGER:
Das BVerfG hat 2000 eine Gleichbehandlung von freiwillig und pflichtversicherten Rentnern gefordert. Die Politik hat dies als Freibrief gedeutet, die gesetzlich Versicherten zu betrügen. Bis zur parlamentarischen Entscheidung innerhalb von 2 Jahren hat das BVerfG auch für freiwillig Versicherte den hälftigen Beitrag festgelegt!



Wollen wir wirklich die Beitragsleistungen zu Lasten der jungen erwerbstätigen Generation verschieben?


...LINDINGER:
Wer will das? Auch wir waren einmal jung und haben in den Nachkriegsjahren Sozialbeiträge entrichtet für die damaligen Rentner und kriegsgeschädigten Rentner, die keine Beiträge in die Sozialversicherung bezahlt haben – so funktioniert eben Solidarität!!



Bei allen Schwierigkeiten in der Diskussion vor Ort hoffe ich,


...LINDINGER:
aber auch wir 6 Millionen Betrogenen,



dass Sie die Zeit haben, das Argumentationspapier zu lesen und dann persönlich zu gewichten.


...LINDINGER:
Nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie, also nach Recht und Gesetz – wie es Aufgabe eines Parlamentariers ist!



Juni 2018 - Verbeitragung von Direktversicherungen / betrieblicher Altersversorgung
- Argumentationshilfe –


...LINDINGER:
Um die ungesetzliche Verbeitragung von privat finanzierter Altersvorsorge zu rechtfertigen!



In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den seit 1983 beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.


...LINDINGER:
Richtig!!! Wir hatten keine „mit der Rente vergleichbare Einnahmen“ (Versorgungsbezüge)! Bei unseren Kapital-Lebensversicherungen war das Rentenwahlrecht von Anbeginn ausgeschlossen! Als Allianz-Versicherungsvertreter müsste H. Straubinger eigentlich wissen, dass bei Firmenrahmenverträgen die Unterschrift des Betriebes als Versicherungsnehmer nur gegolten hat, wenn kein Rentenwahlrecht abgeschlossen wurde, ansonsten konnte man nicht in den Firmenvertrag eintreten! [b] Also, entgegen geltendem Betriebsrentengesetz!
Er müsste auch wissen, dass in all den Fällen, wo der Arbeitnehmer die Versicherungsprämien wirtschaftlich erbracht hat und der Arbeitgeber lediglich die Beträge überwiesen hat, nach VVG § 1 der Arbeitgeber gar nicht der Versicherungsnehmer sein konnte, dass in diesen Fällen die Verträge der Versicherer rechtswidrig waren.



Neben den Leistungen der bAV sind u. a. auch Versorgungsleistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig (siehe § 229 fünftes Buch Sozialgesetzbuch- SGB V). Auf Versorgungsbezüge werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhoben, die die Rentnerinnen und Rentner allein zu tragen haben.

Anfang der 2000er Jahre waren erhebliche Finanzierungsprobleme in der GKV zu verzeichnen (2003 hatten Krankenkassen bei hohen Defiziten bereits Schulden von über 8 Mrd. Euro), die zu einer parteiübergreifenden Gesundheitsreform führten. Es wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ein umfassendes Kostendämpfungs- und Reformpaket beschlossen, das zahlreiche Leistungsbeschränkungen und Einnahmeerhöhungen beinhaltete. Hinsichtlich der Versichertengruppe der Rentner war eine massive Kostenunterdeckung zu verzeichnen, bei der zu erwarten war, dass sie sich aufgrund des demographischen Wandels, einer zunehmenden Lebenserwartung und des medizinischen Fortschritts weiter vergrößern würde.


...LINDINGER:
Trifft dies nur bei uns derzeitigen Rentnern zu? Ich denke, dass auch die junge Generation, die vornehmlich in Niedriglohnsektor und anderen prekären Beschäftigungsformen arbeiten, davon noch erheblicher betroffen sind!



Vor diesem Hintergrund wurde mit dem GMG ab Januar 2004 die Beitragspflicht für alle pflichtversicherten Betriebsrentner erhöht


...LINDINGER:
durch Beseitigung der Umgehung einer Verbeitragung durch eine Kapitalabfindung vor dem Versorgungsfall – (=> siehe wie vorstehend in Drucksache 15/1525 beschrieben)



und die insoweit bestehende Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten beendet.


...LINDINGER
Wie es das BVerfG im Jahre 2000 gefordert hatte!



Während bis Ende 2003 bei pflichtversicherten Mitgliedern lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bei der Beitragsbemessung aus den Versorgungsbezügen Anwendung fand, wurden die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder aus Versorgungsbezügen unter Anwendung des vollen ermäßigten Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bemessen. Außerdem wurden Kapitalauszahlungen, - gesetzlich sind es Kapitalabfindungen eines zugesagten, rentenähnlichen Versorgungsbezuges - die bereits vor ihrem Auszahlungstermin als Kapitalauszahlungen vereinbart waren, denjenigen schon seit 1983 beitragspflichtigen Kapitalauszahlungen (Kapitalabfindungen eines Versorgungsbezuges), die eine Rentenzahlung abgelöst haben, gleichgestellt. Damit wurde die Beitragspflicht aus Kapitalauszahlungen (Kapitalabfindungen) einheitlich ungeachtet der privatvertraglichen Vereinbarung der Auszahlungsmodalitäten vorgesehen.


...LINDINGER:
Wir hatten keinen rentenähnlichen Versorgungsbezug und somit keine Kapitalabfindung!



Die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge – der betrieblichen Altersversorgung - gilt seit 2004 somit unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden. Um eine sachgerechte Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug zu gewährleisten, werden bei einer Kapitalauszahlung die Beiträge nicht in einer Summe fällig, sondern zu einem Einhundertzwanzigstel monatlich für zehn Jahre verbeitragt.


...LINDINGER:
Das trifft auf unsere einmaligen Versicherungsleistungen nicht zu, da kein betrieblicher Versorgungsbezug.



Die mit dem GMG geschaffene Rechtslage wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundessozialgericht (BSG) immer wieder bestätigt. Das BVerfG hat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung -


...LINDINGER:
Es gibt keine richterliche Rechtsprechung (Richterrecht) sondern, wie das BVerfG mit Beschluss 1 BvR 1243/88 unter Rn. 19 und 20 festgestellt hat, dass nach Artikel 20 Abs. 3 GG nur Gesetz und Recht gelten! -



die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden (Kapitalabfindungen) Leistungen – aus einer betrieblichen Altersversorgung - zur Beitragspflicht in der GKV festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08; BVerfG, Nichtannahme-Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08; BVerfG, Nichtannahme-Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07).


...LINDINGER:
Es gibt keine Urteile des BVerfG, die für eine gesetzliche Festlegung erforderlich wären! Mit dem Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1924/07, hat das BVerfG dem BSG einen „Persilschein“ für weitere „höchstrichterliche Un-Rechtsprechungen“ durch Verletzung des Art. 97, Abs. 1 GG gegeben, da es die Rechtsposition des BSG ohne rechtliche Prüfung übernommen (abgeschrieben) hat. Das war und ist Rechtsbeugung und Verfassungsbruch durch eine Kammer des gesetzlich nicht zuständigen Ersten Senats um Herrn Kirchhof.
Im Nichtannahmebeschluss 1 BvR 739/08 wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die juristischen Fragen im Beschluss 1924/07 geklärt seien.

Zum Beschluss 1 BvR 1660/08 muss man wissen, dass in diesem Fall eine echte vom AG finanzierte und zugesagte bAV vorlag, wodurch es selbstverständlich ist, dass diese Direktversicherung erst aus der betrieblichen Sphäre herausgelöst werden kann, wenn an die versicherte Person die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen ist! Dies auf unsere Kapital-Lebensversicherungen anzuwenden ist gesetzlich nicht begründbar, denn das BVerfG hat im Beschluss festgestellt:


1 BvR 1660/08, Abschn. II, RN 14
„aa) Die institutionelle Unterscheidung des Bundessozialgerichts, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten. Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung erfüllt sind. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - juris Rz.26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen."

... LINDINGER:
[i]Die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung sind also, ungeachtet eines „institutionellen Bezugs“ - der lediglich darin bestand, dass der AG die Versicherung abgeschlossen hat, und die Prämienüberweisung tätigte - nicht erfüllt. Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Regelung nach der aus einem „institutionellen Bezug“ auf eine betriebliche Altersversorgung nach BetrAVG geschlussfolgert werden kann.


Nach 1 BvR 1660/08 sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen, damit eine betriebliche Altersversorgung bzw. eines Versorgungsbezugs vorliegt:
1.
Novierung des Anstellungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durchgeführt im Zeitraum um die Termine der Vertragsabschlüsse der apitallebensversicherungen
2.
Versorgungszusage durch den Arbeitgeber, erbracht im Zeitraum um die Termine der Vertragsabschlüsse der Kapitallebensversicherungen
3.
Nachweis, dass die Versicherungsprämien während der Laufzeit der Kapitallebensversicherungsverträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers gezahlt worden sind, nachdem der Kläger dieses Vermögen durch seinen entsprechenden Gehaltsverzicht aufgestockt hat.[/i]


Die Regelung greife nicht ungerechtfertigt in die grundrechtlich gewährten Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen ein, so das BVerfG. Zudem wurde ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und [2] insbesondere auch des Vertrauensschutzes verneint (ausführlich hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07). Das BVerfG hat auch die Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge als verfassungsgemäß bestätigt (grundlegend hierzu und zum folgenden siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008-1 BvR 2137/06). Die Maßnahme zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke, deren Ursache der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen sind, war nach Feststellung des BVerfG erforderlich und für die betroffenen Rentner zumutbar. Das BVerfG gab vielmehr zu bedenken, dass es sich bei den Empfängern von Versorgungsbezügen typischerweise um solche Rentenbezieher handele, ,,deren durchschnittliches Alterseinkommen mehr als doppelt so hoch liegt wie das derjenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen".


...LINDINGER:
Nicht einmal bei Angehörigen von Großunternehmen ist dies zutreffend, wegen der vom Betrieb finanzierten und zugesagten großzügigen, rentenähnlichen Versorgungsbezüge, deshalb ist das genannte doppelte Alterseinkommen reine Polemik.
In der 97. Sitzung zum FDP-Antrag am 11.03.2004 hat Peter Dreßen, SPD, im Bundestag von durchschnittlich 250 € an Versorgungsbezügen gesprochen, aber das erreichen nicht die Angehörigen von Klein- und Mittelbetrieben, die vom Betrieb keine bAV erhielten,sondern sich durch die staatlich angebotene Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG mögliche private Altersvorsorge durch Kapital-Lebensversicherungen, also reine Sparverträge aufgebaut haben.



Verständlicherweise empfinden die Betroffenen die Rechtsänderungen des GMG zum Januar 2004 trotz der Ausführungen des BVerfG als massive Ungerechtigkeit. Ihnen wurden neben den gesetzlichen Steuervorteilen, die auch eingehalten wurden, bei Vertragsabschluss von den Versicherern oft die Sozialabgabenfreiheit bei Kapitalauszahlungen und hohe Renditen in Aussicht gestellt. Diese Erwartungen wurden zum Teil erheblich enttäuscht. Besonders häufig handelt es sich bei einmaligen Kapitalauszahlungen um Verträge über eine sogenannte Direktversicherung, d.h. einer Lebensversicherung des Arbeitgebers auf das Leben seines Arbeitnehmers.


...LINDINGER:
Diese wurde aber nicht vom AG wie bei einer bAV üblich für den AN abgeschlossen, sondern er musste wegen der Pauschalsteuer nach Vorgaben der Pauschalierungsrichtlinien ...nach § 40 b EStG, also nach dem Steuerrecht rein formal als Versicherungsnehmer in die Versicherung eintreten. Im Übrigen ist „Direktversicherung“ nur ein Begriff aus der bAV bei einer vom AG abgeschlossenen Versicherung zur Unterscheidung zu einer Rückdeckungsversicherung, sowie seit 2002 (AVmG) als Durchführungsweg innerhalb der bAV!



Daneben kann eine betriebliche Altersversorgung auch im Wege einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder als Direktleistung des Arbeitgebers (Unterstützungskasse, Direktzusage) aufgebaut werden. Bei den anderen Durchführungswegen werden jedoch in der Regel laufende Renten vereinbart.
Wesentlicher Kritikpunkt der Betroffenen war und ist u. a., dass Leistungen, die bereits in der Einzahlungsphase aus verbeitragtem Einkommen finanziert worden seien, nun auch in der Auszahlungsphase der vollen Beitragspflicht unterliegen. Dies wird vielfach irrigerweise als „Doppelverbeitragung" bezeichnet; der Versorgungsbezug wird jedoch immer nur einmal zur Beitragsbemessung herangezogen. Ausgehend von dem Prinzip der solidarischen Finanzierung der GKV. nach dem die Beiträge zur GKV nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds bemessen werden, - aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze - handelt es sich um einen unberechtigten Vorwurf der sogenannten „Doppelverbeitragung".


...LINDINGER:
Bei einer vom AG finanzierten bAV zahlt der Rentner nach Auszahlung nur den einfachen vollen Sozialversicherungsbeitrag. Bei der ab 2002 (AVmG) möglichen Entgeltumwandlung von künftigen Lohn zahlt der AN für die Versicherungsbeiträge keine Sozialversicherungsbeiträge, da diese vom Bruttolohn abgezogen werden und somit in der betrieblichen Sphäre verbleiben, zahlt er ebenfalls nur für den ausgezahlten Versorgungsbezug den einmaligen vollen Sozialversicherungsbeitrag.
Bei den von uns privat angesparten Kapital-Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsbeiträge vom Nettolohn abgezogen wurden, hat sowohl der AG als auch der AN für das bereits ausgezahlte Arbeitsentgelt jeweils den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag geleistet, es wurde also schon einmal der volle Beitrag gezahlt.
Nach Auszahlung der Versicherungsleistung muss der Rentner dann auf die angesparten Beiträge aus bereits verbeitragtem Lohn, noch einmal den vollen Sozialversicherungsbeitrag leisten. Also wurde für die Erlangung der privaten Versicherungsleistung, zweimal der volle Sozialversicherungsbeitrag fällig! Gibt es, nach dem Sozialversicherungsrecht einen gleichlautenden Fall??



In Bezug auf die Beitragspflicht aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat sowohl das BVerfG als auch das BSG bereits mehrfach bestätigt. dass in der GKV kein Grundsatz besteht, nach dem Leistungen, die aus verbeitragtem Einkommen finanziert wurden, nicht der Beitragspflicht unterworfen werden können. Beispielsweise werden auch aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Zeit des Erwerbs der Rentenansprüche mit Beiträgen aus dem Brutto-Arbeitsentgelt auch schon Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hatte.


...LINDINGER:
Der Vergleich hinkt gewaltig. Die Renten werden umlagefinanziert,aus einer Solidarkasse gezahlt, in der sich Beiträge aller Versicherten befinden, wovon ich dann meine Rente erhalte! Bei unserer Versicherung handelt es sich um angesparte Eigenbeiträge wie bei einem Sparvertrag. Die Auszahlung meiner angesparten Versicherungsleistung, ist lediglich ein Überweisungsvorgang von meinem Konto bei der Versicherung auf mein Konto bei der Bank!



Darüber hinaus gab es regelmäßig die Möglichkeit, in der Ansparphase die Zahlung von Sozialbeiträgen zu vermeiden. wenn die Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommensteuergesetz alte Fassung genutzt wurde: Für bis Ende 2004 abgeschlossene Direktversicherungen waren Arbeitnehmerbeiträge im Wege der Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) bis zu einer gesamten Einzahlungssumme von 1.752 Euro im Kalenderjahr sozialabgabenfrei. Lediglich Arbeitnehmerbeiträge, aus laufendem Einkommen wurden verbeitragt. Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge aus Lohnumwandlung bis insgesamt 1.752 Euro im Kalenderjahr waren mit einem pauschalierten Lohnsteuersatz von zunächst 10 und zuletzt 20 Prozent zu versteuern.

Heute schließt bereits das geltende Recht eine sogenannte „Doppelverbeitragung" bei Leistungen der bAV grundsätzlich aus. Seit Januar 2002 kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (3) in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ la Absatz 1 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Entscheidet sich ein Arbeitsnehmer für eine private Altersversorgung oder eine riestergeförderte bAV ist diese in der Einzahlungsphase beitragspflichtig und in der Auszahlungsphase beitragsfrei.

Obwohl die Förderung der bAV nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung steht und dementsprechend grundsätzlich keine Aufgabe der GKV ist, leistet die GKV bereits im Rahmen der Entgeltumwandlung und den hiermit verbundenen jährlichen Einnahmeausfällen der GKV einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Förderung der bAV.

Die Einnahmen der GKV aus der Verbeitragung von Versorgungsbezügen der versicherungspflichtigen Mitglieder betragen derzeit jährlich rund 5,7 Mrd. Euro, wobei der größte Teil hiervon auf Beiträge für Leistungen der bAV entfällt. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge von Rentnerinnen und Rentnern schon heute weniger als die Hälfte der für sie entstehenden Leistungsaufwendungen decken, stellen die Beiträge aus Versorgungsbezügen einen unverzichtbaren Bestandteil für eine solidarische und nachhaltige Finanzierung der GKV und für einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und der Generationengerechtigkeit der GKV dar. Um für alle Versicherten eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, wird der heutigen Generation der „aktiven" Mitglieder für die heute älteren Versicherten ein größerer Solidarbeitrag abverlangt


...LINDINGER:
Reine Polemik



als den vorangegangenen Generationen. Mit Blick auf die Generationengerechtigkeit kann ein noch größerer Solidarbeitrag, wie er bei der erheblichen Reduzierung der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen- und den damit verbundenen Minder­ einnahmen in Milliardenhöhe - zwangsläufig nötig wäre, nicht gerechtfertigt werden. Eine Halbierung des Beitragssatzes auf Betriebsrenten würde zu Beitragsausfällen in der GKV in Höhe von 2,5 Mrd. Euro im Jahr führen; eine komplette Rückabwicklung des GMG würde rund 40 Mrd. Euro kosten und hätte GKV-Mindereinnahmen von knapp 3 Mrd. Euro im Jahr zur Folge. Diese Einnahmeausfälle wären durch andere Versicherte mit ggf. geringeren Einnahmen mit auszugleichen.


...LINDINGER:
Jeder zahlt nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nach geltendem Gesetz und Recht!



Vereinfachte Darstellung der Verbeitragung von betrieblicher Altersversorgung


...LINDINGER:
Das Schaubild zeigt eine Entgeltumwandlung von künftigem Lohn, welche erst ab 1999 (RRG 1999) auf freiwilliger Basis des AG möglich war, oder gesetzlich ab 2002 (AVmG) festgelegt im BetrAVG.



Juni 2018 - Verbeitragung von Direktversicherungen / betrieblicher Altersversorgung (bAV)


...LINDINGER:
Kurzes Argumentationspapier - um die ungesetzliche Verbeitragung von privat finanzierter Altersvorsorge zu rechtfertigen!



Ausgangslage:
Direktversicherungen sind einer von fünf Durchführungswegen der bAV


...LINDINGER:
Aber erst ab dem Jahre 2002 (AVmG) im BetrAVG festgelegt



- Seit 1983 besteht eine grundsätzliche Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und seit 1995 zur sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) auf Versorgungsbezüge, nur bei Kapitalauszahlungen – Kapitalabfindungen vor dem Versorgungsfall - gab es das Privileg der Beitragsfreiheit


...LINDINGER:
Warum waren unsere Kapitalauszahlungen von unseren Kapital-Lebensversicherungen, also also reine Sparverträge, bis Ende 2003 beitragsfrei? Weil es eben keine betriebliche Altersversorgungen waren! Auch als die Entgeltumwandlung auf freiwilliger Basis durch den AG, sowie gesetzlich ab 2002 (AVmG) eingeführt wurden. Nach Ihren Ausführungen hätten Auszahlungen unserer Versicherungen vor 2004 ebenfalls verbeitragt werden müssen!



- Direktversicherungen (Altverträge bis 2004 abgeschlossen) hatten folgende Vorteile:
a) - in der Einzahlungsphase:
Einzahlungen – von Arbeitnehmern gab es erst seit 1999 (RRG 1999) - wurden bis 1.752 Euro
im Jahr pauschal besteuert1 und waren sozialabgabenfrei, wenn diese aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) geleistet wurden.


...LINDINGER:
Unsere Kapital-Lebensversicherungen waren gefördert nach dem Steuerrecht (§40b EStG) und nicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und waren deshalb private Vorsorge! Meine Beiträge wurden vom bereits verbeitragten Nettolohn abgezogen. Übrigens war oft auch das „Weihnachtsgeld“ vertraglich zugesicherter Arbeitslohn und keine freiwillige Leistung des AG! Bei Großunternehmen wurden auch vom bereits verbeitragten Nettolohn die Versicherungsbeiträge abgezogen.



b) - in der Auszahlungsphase:
Kapitalauszahlungen – Kapitalabfindungen vor dem Versorgungsfall - aus einer Direktversicherung waren nicht beitragspflichtig und in der Regel steuerfrei.


...LINDINGER
Diese Aussage stimmt so nicht. Nach Straubingers bisherigen Ausführungen waren Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung seit 1983 beitragspflichtig! Von 2002 bis 2004 waren Kapitalabfindungen von Versorgungsbezügen einer bAV beitragsfrei, wenn diese vor dem Versorgungsfall (Rentenbeginn) erfolgt ist!
Diese Umgehungsmöglichkeit wurde wie in Drucksache 15/1525 festgelegt, mit dem GMG ab 2004 beseitigt, sodass Kapitalabfindungen eines geschuldeten Versorgungsbezuges grundsätzlich verbeitragt werden müssen, was rechtens ist, was auch das BVerfG bestätigt hat!
Da wir keinen rentenähnlichen Versorgungsbezug vom AG zugesagt bekommen haben, hatten wir auch keine Kapitalabfindung, sondern eine von Anbeginn festgelegte einmalige Versicherungsleistung verbunden mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht, sodass wir von Anbeginn Eigentümer unserer privat angesparten Beiträge waren. Übrigens, nach §1 VVG waren wir auch der eigentliche Versicherungsnehmer, da wir die Beiträge wirtschaftlich erbracht haben.



Somit bestand auch im Rahmen von Altverträgen die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Einzahlung: Das Argument, dass „alle" Beiträge aus dem Netto bezahlt wurden, stimmt daher nicht.


...LINDINGER:
Bei Großunternehmen wurden auch vom bereits verbeitragten Nettolohn die Versicherungsbeträge abgezogen.



Dies gilt auch für Einzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, weil für diese Einkommen ohnehin Beitragsfreiheit bestand; gerade diese Personengruppe hatte den größten steuerlichen Vorteil.


...LINDINGER:
Dabei wird vergessen, dass gerade diese meist nach Abzug der Versicherungsbeiträge weiterhin über der BBG lagen und daher trotzdem den maximalen Krankenkassenbeitrag bezahlt haben! Hiermit werden viele Möglichkeiten die in der Praxis aufgetreten sein können zu einem Tatbestand vermischt, damit wird die Polemik erhöht, um die Sichtweise der Urheber des Unrechts als realen Zustand darzustellen! Aber trotz Polemik zählt in einer parlamentarischen Demokratie Gesetz und Recht.

Ist es nicht deshalb schon bemerkenswert, dass man allen Fraktionskollegen eine Argumentationshilfe geben muss? Wo waren die denn bei den parlamentarischen Beratungen?
Oder wurde das alles im Parlament gar nicht behandelt?
Die meisten können es ja nicht wissen, weil diese 2003 noch nicht im Bundestag waren, bzw. die ungesetzliche Verbeitragung ja hinter dem Rücken des Parlaments geschehen ist.
Von der Idee von Olaf Scholz (BMF), über die Beratung der Spitzenverbände VdAK/AEV bei der Besprechung vom 09./10.09.2003 in Bochum:

In diesem Protokoll -TOP 5 - sind gemeinsame Vorgehensweisen an die Krankenkassen und Zahlstellen (GDV; Versicherer) angekündet und begründet.
So steht unter: > Sachstand: „Es ist jedoch mit einer umfangreichen Anzahl von Beschwerden und Widersprüchen zu rechnen, so dass ggf. eine einheitliche Verfahrensweise der Krankenkassen zu erörtern ist.“
> 1. Information der Zahlstellen: „Die Sitzungsteilnehmer halten eine gemeinsame Information der Zahlstellen-Spitzenorganisationen (Versicherungen, GDV) für sinnvoll und stimmen im Vorfeld der Gesetzesänderung den Text des entsprechenden Anschreibens ab.“
> 2. Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht:
„Hier wird an Stelle des Begriffes Kapitalabfindung auch der Begriff Kapitalleistung eingeführt!“
> III. Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreiben vom 21.03.2002:
„Von Änderungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom 21.03.2002 wird zunächst Abstand genommen!“

Also Vorsicht – man wollte damals keine voreilige Meldung an die Versicherten herausgeben, was aber dann mit dem GDV mit Schreiben vom 27.10. und 05.11.2003 abgesprochen wurde, wodurch die Versicherer wiederum hinter dem Rücken der Versicherten ohne erforderliche Information an die Krankenkassen einen Versorgungsbezug einer betrieblichen Altersversorgung gemeldet haben!

H. Straubinger war doch dabei, als erst im Januar 2004 das Parlament mit der Ausschussdrucksache 0454, von Marion Caspars-Merk, Drogenbeauftragte der Bundesregierung, aufgeklärt wurde, was das Parlament eigentlich beschlossen hat! Daraufhin hat die FDP mit Antrag 15/2472, die Rücknahme der ungesetzlichen Verbeitragung beantragt, wobei Carl-Ludwig Thiele, in der 97. Sitzung, eine sehr bemerkenswerte Rede vor dem Parlament gehalten hat! Seit 2004 wissen die „alten“ Parlamentarier was wie gelaufen ist, aber man hat zum Füllen der leeren Kassen tunlichst darüber hinweggesehen. Denn die Rentner haben ja Geld, die haben keine Not![/i]

Hintergrund für Rechtsänderung zum 1. Januar 2004 (Gesundheitsmodernisierungsgesetz - GMG): Allein Drucksache 15/1525 war für die Beitragsänderungen ab 2004 maßgeblich![/i][/b]


- Rechtsprechung des Bundessozialgerichts/Bundesverfassungsgerichts:


...LINDINGER:
Nicht nach Gesetz und Recht (Art 20 (3) GG) sondern nach ungesetzlichem Richterrecht!



- bestehende Ungleichbehandlung von freiwillig und Pflichtversicherten in der GKV/SPV
- bestehende Ungleichbehandlung von einmaligen Kapitalauszahlungen (Kapitalabfindungen vor dem zugesagten Versorgungsfall) und regelmäßig gezahlten Versorgungsbezügen
-Generationengerechtigkeit: hohe Kostenunterdeckung bei Rentnern (2003 deckten deren Beitragszahlungen knapp 43 Prozent ihrer Leistungsausgaben; 1973 noch 70 Prozent)


...LINDINGER:
Rentner zahlen erst seit 1983 Beiträge zur Sozialversicherung!



- Erhebliche Finanzierungsprobleme in der Sozialversicherung (2003 hatten Krankenkassen bei hohen Defiziten bereits Schulden von über 8 Mrd. Euro).
- 2003 parteiübergreifende Gesundheitsreform (rot-grüne Regierung mit CDU /CSU) mit drastischen Einschnitten (Einführung Praxisgebühr; höhere Zuzahlungen; Sterbegeld. Entbindungsgeld, nicht medizinisch notwendige Sterilisation. Sehhilfen/ Brillen und Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden gestrichen, Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung halbiert etc.)
Voller Beitragssatz auf Betriebsrenten sowie Streichung des Privilegs der Beitragsfreiheit bei Kapitalauszahlungen.


...LINDINGER:
Kapitalabfindungen vor dem zugesagten Versorgungsfall



als Elemente eines umfassenden Kostendämpfungs- und Reformpakets.
Argumente für die Beibehaltung der Verbeitragung von Betriebsrenten und Altverträgen der Direktversicherung:
- Bundesverfassungsgericht: Kein Vertrauensschutz auf zeitlebens unveränderte Beitragsbelastung
- Regelmäßig keine Überforderung der Betriebsrentner. die in der Regel über überdurchschnittliche Gesamteinkommen verfügen (für kleine Renten mit Auszahlungen unter der Freigrenze von 152,25 Euro (2018) fallen gar keine Beiträge an)
- Unberechtigter Vorwurf der sogenannten Doppelverbeitragung2
- Generationengerechtigkeit (Anzahl Rentner und deren Ausgaben steigen stetig; Junge" zahlen wesentlich größeren Solidarbeitrag für „Alte" als vorangegangene Generationen)


...LINDINGER:
Wenn dem so wäre, das ist das Grundprinzip von Solidarität



Massive Einnahmeausfälle (2,5 Mrd. Euro im Jahr bei Halbierung des Beitragssatzes auf Betriebsrenten; komplette Rückabwicklung des GMG würde rund 40 Mrd. Euro kosten und zu Einnahmeausfällen von knapp 3 Mrd. Euro im Jahr führen)


...LINDINGER:
Was keiner will!



- Einnahmeausfälle wären durch andere Versicherte mit ggf. geringeren Einnahmen mit auszugleichen


...LINDINGER:
nach dem Solidaritätsprinzip!


Problem für neue Abschlüsse gelöst. Beschäftigter kann sich entscheiden zwischen:[/i]


- bAV mit Entgeltumwandlung
keine Sozialversicherungsbeiträge in der Einzahlungsphase, volle Beiträge zur GKV/SPV in der Auszahlungsphase
- bAV aus dem Netto-Entgelt mit Riester Förderung – die gnadenlos gescheitert ist,
volle Sozialversicherungsbeiträge in der Einzahlungsphase, keine Beiträge in der Auszahlungsphase
- Private Altersvorsorge aus dem bereits verbeitragten Netto-Entgelt -


...LINDINGER:
So wie wir es gemacht haben!



- volle Sozialversicherungsbeiträge in der Einzahlungsphase, keine Beiträge in der Auszahlungsphase


...LINDINGER:
Oder so!

Zusammenfassend gibt es für das von H. Straubinger, MdB, erstellte Argumentationspapier nach einer früheren Diskussion mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMfG), eine einfache Erklärung, warum unsere über den Arbeitgeber, nach dem Steuerrecht (§ 40b EStG) abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen, privat durch Eigenbeiträge vom bereits verbeitragten Gehalt finanziert, keine betriebliche Altersversorgung darstellen!

Seit 1983 zahlen Rentner Sozialversicherungsbeiträge auch für Versorgungsbezüge einer betrieblichen Altersversorgung.
Frage: Warum war die Auszahlung unserer einmaligen Versicherungsleistung unserer Kapital-Lebensversicherungen bis Ende 2003 beitragsfrei?
Seit 1999 (RRG 1999) wurde auf freiwilliger Basis der Arbeitgeber eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung eingeführt.
Frage: Warum war die Auszahlung unserer einmaligen Versicherungsleistung unserer Kapital-Lebensversicherungen bis Ende 2003 beitragsfrei?
Seit 2002 (AVmG) steht jedem Arbeitnehmer gesetzlich das Recht auf Abschluss einer vom Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersvorsorge zu.
Frage: Warum war die Auszahlung unserer einmaligen Versicherungsleistung unserer Kapital-Lebensversicherungen bis Ende 2003 beitragsfrei?

Antwort auf die drei Fragen: Weil wir keine betriebliche Altersversorgung hatten!

Frage: Was wurde dann mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), beitragsrechtlich zum 01.01.2004 geändert?
Antwort: Nur was in der Drucksache 15/1525 steht! Die Beseitigung einer Umgehung einer Verbeitragung von einer Kapitalabfindung vor dem Versorgungsfall!! Diese Änderung wurde durch Ergänzung des Gesetzestextes § 229 SGB V festgeschrieben. In Abs. 1 Satz 3 wurden nach den Worten „wiederkehrende Leistung“ die Worte „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ eingefügt!

Der Text im § 229 SGB V lautet nun:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ….“ Diese Ergänzung – „oder ist eine solche Leistung“ - wurde durch grammatikalische Falschauslegung der Spitzenverbände allein auf – eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung – bezogen.

Durch Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS), ein Organ der deutschen Gesetzgebung durch Legimitation der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT § 80a), bezieht sich das Gutachten in Übereinstimmung mit der Drucksache 15/1525, dass es sich somit um eine einmalige „Kapitalabfindung“ handeln muss, „die an die Stelle eines zugesagten Versorgungsbezuges tritt.“
Da wir keinen rentenähnlichen Versorgungsbezug hatten, haben wir auch keine Kapitalabfindung und somit keine betriebliche Altersversorgung!

Gerade als Versicherungsfachmann sollte H. Straubinger wissen:
Die Zahlung der Versicherungsleistung (=> hier: im privaten Eigentum befindliche Kapitalersparnisse) ist nicht als Leistung i. S. d. § 229 (1) Nr. 5 SGB V zu qualifizieren. Die „Leistung“ wurde weder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt. Ausweislich der Versicherungsscheine endet die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsereignisses (Tod oder Erleben des Endalters).

Die Versicherungsleistung ist beschränkt auf den verzinslich angesammelten Teil der für die Versicherung entrichteten Beiträge, der nicht für das von der Versicherungsgesellschaft getragene Risiko und die Verwaltungskosten verbraucht wurde und tritt gerade nicht an die Stelle eines Versorgungsbezugs. Deshalb handelt es sich bei unseren Versicherungen um angesparte Eigenbeiträge wie bei einem Sparvertrag. Die Auszahlung meiner angesparten Versicherungsleistung, ist lediglich ein Überweisungsvorgang von meinem Konto bei der Versicherung auf mein Konto bei der Bank!


Zu den Details über die ganzen Unrechtmäßigkeiten siehe: Webseite der IG-GMG-Geschädigten unter: Link


Kurt Lindinger, 12.11.2020

1 Der Steuersatz der Pauschalversteuerung erhöhte sich von zunächst 10 über 15 auf 20 Prozent.
2 Der Begriff Doppelverbeitragung wird mehrfach verwendet. Es wird darunter die Verbeitragung in der Einzahlungs- und Auszahlungsphase verstanden, aber auch die Zahlung des vollen Beitragssatzes in der Auszahlungsphase.

Quelle: Mail an die Redaktion