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Vom Umgang mit einer Petition zur Diskriminierung pflegender Angehöriger

Foto: H.S.

10.03.2024 - von Ralph Liebig

Niemand kennt die Missstände dieses Landes so genau, wie die Mitglieder im Petitionsausschuss des Bundestags. Meist sind es die Greenhorns aus den Fraktionen, die in den Ausschuss geschickt werden.
Die Ungleichbehandlung pflegender Angehöriger ist Thema der Petition von Herrn Liebig aus dem Jahr Mai 2023. Dabei geht es inhaltlich um folgenden Regelungsbedarf:
- Pflegenden Angehörige, die mehr als 10 Stunden jemanden aus der Familie pflegen, der einen höheren Pflegegrad als Stufe 2 hat, werden als Anerkennung dieser Leistung von der Pflegekasse Rentenpunkte gutgeschrieben. Bedingung ist, dass sie ihre Wochenarbeitszeit von 40 auf 30 Stunden reduzieren.
- Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die nicht auf ein Viertel ihres Einkommens verzichten können, weil für den Lebensunterhalt unverzichtbar, werden dadurch benachteiligt.
- Rentenempfänger, die Angehörige pflegen, müssen laut Gesetzgeber auf 0,01 Prozent ihrer Rente verzichten, weil sich FlexiRente und Rentenpunkte der Pflegekasse bei pflegenden Rentnern rentensteigernd auswirken.

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Mai 2023
PETITION AN DEN BUNDESTAG Pet 2-20-15-829-019921 / Pet 2-20-15-99999-019921
:

Sachverhalt [/b]
Pflegende Angehörige erhalten zur Anerkennung Ihrer Leistung bei der Pflege Ihrer Angehörigen Rentenpunkte von der Pflegekasse bei Überschreiten einer bestimmten Stundenzahl (10) und wenn beim Pflegebedürftigen ein Pflegegrad größer als 2 vom MDK festgestellt wurde. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der pflegende Angehörige seine Arbeitszeit von tariflich z.B. 40 Wochen­stunden auf mindestens 30 Wochenstunden reduziert, und damit auch auf ca. ein Viertel seines Einkommens verzichtet.

Selektiv benachteiligt werden Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die nicht so leicht auf ein Viertel ihres Einkommens verzichten können, weil für den Lebensunterhalt unverzichtbar.

Alternativ verlangt das Gesetz von Rentenempfängern, dass der pflegende Angehörige lediglich auf 0,01 Prozent seiner Rente verzichtet. Über FlexiRente und Rentenpunkte der Pflegekasse wirkt sich beim Rentner die Leistung bei der Pflege Angehöriger rentensteigernd aus.


Auswirkungen
Entweder Beschäftigte mit niedrigem Einkommen müssen auf die Pflege Ihrer Angehörigen verzichten, obwohl professionelle Pflege nicht in ausreichendem Maße verfügbar ist oder
Beschäftigte mit niedrigem Einkommen pflegen Ihre Angehörigen ohne gesellschaftliche Anerkennung ihrer Pflegeleistung durch Rentenpunkte der Pflegekasse, was diese Einkommensgruppe noch sicherer im Alter zu späteren Sozialleitungsbeziehern macht.
Erst mit Erreichen der eigenen Rente reicht der Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente für Pflege-Anerkennung.


Welche Vorurteile bewirken die Diskriminierung?
- Ist es zutreffend, dass Geringverdiener oder Beschäftigte im Niedriglohn-Sektor ohnehin nicht sozial verantwortlich handeln können, weil geringes Einkommen auf Charakter- und Kompetenz-Defizite schließen lässt, sodass es naheliegend ist, dass für Rentenpunkte der Pflegekassen für Pflege Angehöriger auch ein selektiv wirkender Arbeitszeit- und Einkommensverzicht gesetzlich gefordert werden muss?

- Ist Pflege wirklich unwichtiger als Arbeitgeberforderungen Mehrarbeit / Überstunden in der Woche?

- Ist es sachlich begründbar oder eher willkürlich, ab Erreichen der Rente durch die Pflegeperson / den pflegenden Angehörigen den Verzicht auf weniger als ein Prozent Rente (Flexi-) als ausreichend anzusehen?

- Betrachtet man jene Zeit vor dem Ruhestand, stellt man fest, dass Beschäftigte des Niedriglohnsektors von betrieblichen Vorruhestandsregelungen ausgeschlossen sind, weil es als unzumutbar gilt, über Jahre hinweg von achtzig Prozent zu Leben. – Nicht so bei Pflege!?

Fazit
- Für mich eine legale und dennoch nicht legitime Diskriminierung, bitte beenden.

- Eine Mischung aus Umverteilungsabsicht, Klassenkampf und Altersdiskriminierung.

- Gesetzliche Regelungen stammen aus einer Zeit, als es politische Absicht war, Beschäftigte aus ihren Arbeitsverhältnissen zu drängen. Geänderter Arbeitsmarkt.

- Heute können die derzeitigen Regelungen dem Stellenwert der Pflege in der Gesellschaft nicht entsprechen. Pflegenotstand.

- Aufgabe der Diskriminierungen / Änderungen kosten kein Geld und brauchen kein Budget – wären geeignet, tatsächliche Leistungen pflegender Angehöriger anzuerkennen.

Ich hoffe, mich verständlich ausgedrückt zu haben und bitte um Abhilfe...

mfg
Ralph L.

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Juli 2023
Nachfassen - Ralph L. schreibt an den Petitionsausschuss des Bundestags:[b]

Sehr geehrte Frau (Sachbearbeiterin im Petitionsausschuss)
vielen Dank für Ihre Information vom 24.05.2023. Ich halte Ihre Arbeit für unverzichtbar erforderlich und bin Ihnen sehr dankbar für die Sorgfalt, mit der Sie sich unseren Bürgeranliegen widmen.

Seit ca. vierzig Jahren bin ich ehrenamtlich unentgeltlich mit den Anliegen älterer Bürger befasst, kenne die Zustände in der ach so sozialen DDR und auch die Verbesserungen in größeren und kleinen Schritten in unserer BRD.
Nachdem ich meine eigene Mutti gemeinsam mit meiner Frau in Kombileistung Pflegedienst bis zu ihrem Ableben gepflegt habe, musste ich einen bekannten eklatanten Missstand selbst erleben.

Sie haben mir nicht mitgeteilt, dass meine Petition als Teil einer Mehrfachpetition einer öffentlichen Sichtbarkeit, Unterstützung und Diskussion zugänglich ist oder wird. So entsteht bei mir der Eindruck, mit meinem Anliegen irgendwie untergebuttert worden zu sein.

Ich erlebe die Behandlung meiner Petition nur bedingt als sachgerecht, da ich mein formuliertes Anliegen bewusst sprachlich scharf formulierte, denn hier wird mit Lebenschancen älterer Mitmenschen gespielt. Ich reduzierte mein Anliegen bewusst auf jenen Missstand, der nicht mit Verweis auf fehlende politische Mehrheiten bzw. nicht realisierbare Budgetentscheidungen abgeschmettert werden kann. Ich beschränkte meine Petition bewusst auf mehrfach unhaltbare Ungleichbehandlungen, sowohl unter dem Gesichtspunkt Ordnungsrahmen als auch unter dem Gesichtspunkt Daseinsvorsorge.

Dabei ist mir vollkommen klar, in welchem Spannungsfeld mein Anliegen politisch zu verorten ist: Vor ca. zwanzig Jahren- unter der Schröder Regierung- schreckten uns die Äußerungen der Professoren Breuer und Wiehmeyer, Älteren ab einem bestimmten Alter die kassenfinanzierte Gesundheitsversorgung zu versagen. Als Euthanasie-Professoren beschimpft- arbeiteten beide lediglich im Forschungsauftrag der Bundesregierung am DRZE am Projekt „Altersbezogene Rationierung von Gesundheitsdienstleistungen“. Dabei ging es auch um „Vorschläge zur institutionellen Umsetzung potentiell rechtfertigungsfähiger Zuteilungsregeln im liberalen Rechtsstaat“.
Die Forschungsergebnisse wurden nie veröffentlicht. Andererseits sagte auf einem Seniorentag der Gewerkschaften in Sachsen nach der Jahrtausendwende Kollege Pfab, dass der deutsche Faschismus heute in den aktuellen Diskriminierungen fortlebt.

Dessen ungeachtet verstehe ich, dass Sie eine große Anzahl Bürgeranliegen zu bewältigen haben. Ich erkenne gleichwohl eine Bewältigungsstrategie, Bewältigungspolitik, weitreichende Anliegen mit solchen, die geringere Hürden beim etablierten politischen Willen vermuten lassen, zusammen zu legen.
Bei allem Verständnis für Vereinfachungs-Erfordernisse ist das im Zweifel auch geeignet, die Statistik der Erledigung zu verbessern.

Bevor ich mich mit einer Petition zu Wort meldete, wandte ich mich an verschiedene Stellen (diskutierende Sachverständige, Kompetenzträger in Abgeordneten-Büros, lt. Verwaltungsmitarbeiter) und musste dabei feststellen, dass Kompetenz auch sehr homöopathisch sein kann, was darin gipfelte, dass mir vorgehalten wurde, ich hätte ja noch das Pflegegeld zur Verfügung. Das ist natürlich doppelt abwegig, da sowohl Höhe als auch Berechtigte diesen Hinweis bereits als Witz bzw. irrelevant qualifizieren.

Um den Ordnungsrahmen zu illustrieren, verweise ich darauf, dass heute in der BRD kein Schulgeld, weder für Gebäude-Investitionen noch für Personal an Schulen zu bezahlen ist. Und zweifache Mütter, die in Kammerberufen abgesichert sind, erhalten, falls in der Kammer nicht vorgesehen, einen eigenständigen Rentenanspruch bei der Rentenversicherung. Einen ähnlich diskriminierenden leistungsfeindlichen Ausschluss vom Zugang zu Sozialleistungen, wie in o.g. Pet. benannt, kenne ich in Deutschland nicht.

Von Diskriminierung zu sprechen, ist im Übrigen nicht vollständig abwegig: Ob man die Tätigkeit und Leistung pflegender Angehöriger als Care- oder unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit einordnet, die EU-Richtlinie umfasst ausdrücklich auch "sonstige Beschäftigungen", will Diskriminierungen (Ausnahmebereich Streitkräfte) rechtlich ausschließen:

EuGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil C-587/20 vom 02.06.2022 (Zit. aus DATEV-Magazin):
„der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die „Bedingungen für den Zugang“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zur Stelle des Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Was die Wendung „Bedingungen … für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft, lässt sich dem Umstand, dass die Begriffe „unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ nebeneinander verwendet werden, entnehmen, dass die Bedingungen für den Zugang zu jeglicher beruflichen Tätigkeit unabhängig von deren Art und Merkmalen erfasst werden. Diese Begriffe sind nämlich weit zu verstehen, wie ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung zeigt.
So geht aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Antidiskriminierungsrichtlinie hervor, dass deren Geltungsbereich NICHT auf die Bedingungen für den Zugang zu Stellen beschränkt ist, die von „Arbeitnehmern“ im Sinne von Art. 45 AEUV besetzt sind.
Zudem bestätigen die Ziele dieser Richtlinie diese am Wortlaut orientierte Auslegung. Die Antidiskriminierungsrichtlinie, deren Rechtsgrundlage der aktuelle Art. 19 Abs. 1 AEUV ist, zielt nämlich nicht auf den Schutz des Arbeitnehmers als der schwächeren Partei eines Arbeitsverhältnisses ab. Ihr Zweck ist – aus im sozialen und öffentlichen Interesse liegenden Gründen – die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützter Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.

Somit kommt es für die Frage, ob die Bedingungen für den Zugang zur Stelle des Vorsitzenden des Sektors HK/Privat unter die Richtlinie fallen, nicht darauf an, ob ein solcher Vorsitzender als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV und der diese Vorschrift auslegenden Rechtsprechung 4 einzustufen ist.
Die politische Natur einer solchen Stelle ist unerheblich für die Frage, ob diese Bedingungen in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie fallen, da sie sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Bereich unabhängig vom Tätigkeitsfeld gilt und die Ausnahmen ausdrücklich festgelegt sind (Streitkräfte). Ebenso wenig ist es für die Anwendung der Richtlinie erheblich, wie die Einstellung auf eine Stelle, etwa durch eine Wahl, erfolgt. …
Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, das darin besteht, einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf zu schaffen, so dass die Begriffe, die in Art. 3 der Richtlinie deren Geltungsbereich präzisieren, nicht eng ausgelegt werden dürfen.“


Bitte lassen Sie meine Petition für andere sichtbar, einzeln diskutierbar und mitzeichenbar sein. Hundert­tausende Betroffene sind im alltäglichen Pflegestress, unklar, ob da noch Zeit für Internet bleibt.

Vielen Dank für Ihr Interesse, Ihre Mühe und Ihr Verständnis. (Ist Muttis Vermächtnis)
mfg
Ralph Liebig

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[b]21. September 2024
Die Leitpetition ist abgearbeitet. Die Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger wurde abgeschmettert.
Hier die Netzmitteilung zum einstimmigen Abschluss "zur Erwägung" der Petition (zweit-klassig) durch den Petitionsausschuss, inclusive der Einschätzung, die bestehenden diskriminierenden, vom Europa-Recht abweichenden Regelungen seien sachgerecht!


Petitionen — Ausschuss — hib 677/2023[/b]
Verbesserungen für pflegende Angehörige bei der Rente

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss verlangt Verbesserungen für pflegende Angehörige bei der gesetzlichen Rente. Eine Petition, in der Entgeltpunkte bei der Rente für jene Pflegepersonen gefordert werden, die parallel eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, soll daher nach dem Willen des Ausschusses mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales überweisen werden, „soweit es um Verbesserungen für pflegende Angehörige bei der gesetzlichen Rente geht“. Die entsprechende Beschlussempfehlung an den Bundestag verabschiedete der Ausschuss in seiner Sitzung am Donnerstag einstimmig.

Die Petentin spricht in ihrer öffentlichen Eingabe (ID 122248) von einer Benachteiligung, wenn nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, wegen der Pflege nicht versicherungspflichtig seien und keine Entgeltpunkte erhielten. Wer mehr arbeitet werde dafür nicht belohnt, kritisiert sie. Wenn ein Angehöriger als Pflegeperson zusätzlich zur Vollzeitbeschäftigung einen Angehörigen pflegt, muss aus ihrer Sicht diese zusätzliche Arbeit und Zeit auch bei der Rente in Form von Entgeltpunkten und Arbeitszeit anerkannt werden.

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung darauf, dass die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung nach der grundlegenden Vorschrift des Paragraf 44 11. Buches Sozialgesetzbuch dann übernimmt, „wenn die Pflegeperson regelmäßig neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist“. Diese Vorschrift sei im Rentenrecht umgesetzt worden. Nach Paragraf 3 Satz 3 des 6. Buches Sozialgesetzbuch seien nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, wegen der Pflege nicht versicherungspflichtig, heißt es in der Vorlage.

Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Pflegezeiten, so schreibt der Petitionsausschuss, stelle grundsätzlich keinen allgemeinen Nachteilsausgleich für besonders belastete Pflegepersonen dar. Vielmehr sollen damit ausschließlich Lücken in der Alterssicherung in pauschaler Form ausgeglichen werden, die durch Pflegetätigkeiten entstehen. Sie sei also für Pflegepersonen gedacht, „die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit so erheblich einschränken, dass sie neben einer finanziellen Einbuße auch deutliche Nachteile in ihrer Alterssicherung in Kauf nehmen müssen“.

Im Grundsatz halten die Abgeordneten der Vorlage zufolge die bestehende Regelung für sachgerecht. Der Petitionsausschuss unterstütze jedoch Möglichkeiten der Verbesserung für pflegende Angehörige und plädiere daher für die Erwägungsüberweisung, heißt es in der einstimmig verabschiedeten Beschlussempfehlung.

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11.3.2024
Der Petent schreibt in sein politisches Tagebuch:



Ich finde es empörend ignorant und menschenverachtend - obwohl Tausende für Demokratie und dafür, dass sich nichts ändert, demonstrieren.

Sind wir schon wieder soweit? ...

Unklar bleibt, wie man diesen deutschen Sonderweg, diese Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung, für sachgerecht halten kann.

Haben wir ein dysfunktionales intransparentes Petitionssystem, das einen demokratischen Refresh braucht? ...

Quelle: Mail an die Redaktion