22.06.2022
Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe
an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familien-
gerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabean-
sprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem
der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entschei-
dung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind in-
soweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in sol-
chen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene aus-
gleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen ver-
sorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des
Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Siehe BHG-Beschluss unter: Link
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