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UN: Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Foto: H.S.

11.05.2023 - von Vereinte Nationen + Dtsch Institut für Menschenrechte

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 (2013) des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung, kulturelles und künstlerisches Leben (Art. 31) liegt nun in einer deutschen Arbeitsübersetzung vor.
Vereinte Nationen CRC/C/GC/17
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, vom Ausschuss bei seiner 62. Tagung (14. Januar – 1. Februar 2013) verabschiedet.
Nichtamtliche Übersetzung des englischen Originals (2023)

Über diese Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 17
Diese Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 17 des UN-Ausschusses für die Rechte
des Kindes wurde in einer Kooperation der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunale
Kinderinteressenvertretungen – Verein zur Umsetzung der Rechte des Kindes auf
kommunaler Ebene e.V. (kurz BAG Kinderinteressen e.V.) und der Monitoring-Stelle UN-
Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte verfasst und von einem
Redaktionsteam überarbeitet.

Die BAG Kinderinteressen e.V. verfolgt das Ziel, Kinderinteressen und Kinderrechte auf der
kommunalen Ebene zu stärken, die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) umzusetzen und
die Rahmen- und Arbeitsbedingungen von Kinderinteressenvertretungen in den Kommunen
zu verbessern. Die Mitglieder der BAG Kinderinteressen e.V kommen aus dem Bereich der
kommunalen Kinderinteressenvertretungen aus ganz Deutschland.

Die Monitoring-Stelle UN-KRK hat den Auftrag, die Rechte von Kindern im Sinne der
Konvention in Bund und Ländern sowie die Umsetzung der UN-KRK konstruktiv und kritisch
zu begleiten. Entsprechend trägt die Monitoring-Stelle UN-KRK dazu bei, wichtige
Entwicklungen in Bezug auf die UN-KRK aufzugreifen und über diese zu informieren.
Das Redaktionsteam weist darauf hin, dass der englische Originaltext der Allgemeinen
Bemerkung Nr. 17 (AB 17) aus dem Jahr 2013 stammt. Seitdem haben sich sowohl auf der
Ebene der Vereinten Nationen als auch in Deutschland der Diskurs und der Erkenntnisstand
im Bereich des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt. Die AB 17 geht noch von einer
binären Geschlechtszuordnung aus und spricht demnach im folgenden Text von Mädchen
und Jungen.

Das Redaktionsteam musste sich in der deutschen Übersetzung am englischen
Original orientieren, möchte jedoch darauf verweisen, dass aktuelle Entwicklungen des
Diskurses um die Anerkennung der Vielfalt der Geschlechter und die damit verbundene
Ausweitung von Diskriminierungsdimensionen in neueren Dokumenten des Ausschusses für
die Rechte des Kindes bereits aufgegriffen wurden. So spricht sich etwa die Allgemeine
Bemerkung Nr. 25 aus dem Jahr 2021 in Ziffer 10 gegen jede „(...) Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts, (...) sowie von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und
intersexuellen Kindern (...)“ aus. In diesem Sinne ist auch die vorliegende Allgemeine
Bemerkung 17 zu verstehen und auszulegen. An zentralen Stellen hat die Redaktionsgruppe
Anmerkungen als Fußnoten eingefügt.

Weitere Diskriminierungsdimensionen, die nach aktueller Ansicht des Ausschusses im Sinne
des Diskriminierungsschutzes berücksichtigt werden müssen, sind:
Behinderung, sozioökonomischer Hintergrund, ethnische oder nationale Herkunft, Sprache,
oder ein sonstiger Status; die Diskriminierung von Kindern, die Minderheiten und indigenen
Völkern angehören, sowie von migrierenden, asylsuchenden und geflüchteten Kindern; von
Kindern, die Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt sind oder waren, von
Kindern in alternativer Betreuung, von Kindern, denen die Freiheit entzogen wurde, und
anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen von Kindern (vgl. Allgemeine Bemerkung Nr.
25, Ziffer 10).

Wir bedanken uns herzlich bei unserer Übersetzerin Birgit Lamerz-Beckschäfer und bei
Judith Striek, die eine erste deutsche Fassung erarbeitet haben, an der sich das
Redaktionsteam orientieren konnte.

Unser besonderer Dank gilt dem Redaktionsteam, das die sprachliche Anpassung der
deutschen Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 17 intensiv begleitet hat:
• Martina Dehlinger, Junges Museum Frankfurt
• Judith Feige, Deutsches Institut für Menschenrechte e.V.
• Daniela Krenzer, BAG Kinderinteressen e.V.
• Prof. Dr. Jörg Maywald, Fachhochschule Potsdam
• Claudia Neumann, Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
• Katalin Saary, Planungsbüro Mobilitätslösung.

Wir freuen uns, allen Interessierten die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 des UN-Ausschusses
für die Rechte des Kindes in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, damit Kinder und
Jugendliche besser zu ihren Rechten kommen.
Berlin und Frankfurt am Main, Februar 2023

Inhalt
I. Einleitung
II. Zielsetzungen
III. Bedeutung von Artikel 31 für das Leben von Kindern
IV. Rechtliche Analyse von Artikel 31
A. Artikel 31 Absatz 1
B. Artikel 31 Absatz 2
V. Artikel 31 im erweiterten Kontext der Konvention
A. Verknüpfung mit den Allgemeinen Grundsätzen der Konvention
B. Verknüpfung mit anderen relevanten Rechten
VI. Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Artikel 31 schaffen
A. Faktoren einer optimalen Umgebung
B. Herausforderungen die bei der Umsetzung von Artikel 31 aufgegriffen werden
sollten
VII. Kinder, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, um ihre Rechte nach Artikel 31
zu verwirklichen
VIII. Verpflichtungen der Vertragsstaaten
IX. Verbreitung

Als PDF abrufbar auf der Webseite des Dtsch. Institut für Menschenrechte unter Größe: (PDF, 573 KB) unter: Link

Seiten: 33
Erschienen: 03/2023

Quelle: Dtsch. Institut f. Menschenrechte