21.05.2009 - von Bernd Paul
Gerade ist eine Bürger-Energiegenossenschaft in Tübingen gegründet worden. Die erste öffentliche Mitgliederversammlung wird am 16.6.09 stattfinden.
Die Satzung hat den Passus: "Mitglied des Aufsichtsrats kann nur der werden, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Ich bin der Meinung, daß dies unberechtigt und völlig weltfremd ist.Insbesondere auch deshalb,
weil zur Beteiligung an dieser Genossenschaft Bürger aus allen Schichten und Altersstufen gewonnen werden sollen.
Fragen: 1. Was schlagen Sie vor, dagegen zu tun? 2. Können Sie auf erfolgreiches "Wehren" verweisen? 3. Inwieweit besteht durch diese Regelung ein Konflikt mit Rechtsnormen wie dem AGG?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie sich rasch melden könnten.
Gibt es dazu Muster-Klagen oder -Proteste? berndtpaul@web.de
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