04.02.2010 - von (er)
Das Sozialgericht Münster hat auf Antrag eines Pflegeheims aus Münster die Veröffentlichung der Bewertung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt (Az.: S 6 P 202/09 ER).
Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote “mangelhaft“ im Qualitätsbereich Pflege und medizinische Versorgung gewandt. Da die Prüfergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhten, würde die Veröffentlichung einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Heimträgers darstellen – da sie dem Heim erhebliche Wettbewerbsnachteile bescheren würde.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Muenster-Ergebnisse-einer-Qualitaetspruefung-in-Pflegeheim-duerfen-nicht-im-Internet-veroeffentlicht-werden.news9080.htm
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