09.02.2010 - von Otto W. Teufel
Leider steht seit langem im Gesetz, dass die Rentenpunkte verfallen, wenn der frühere, von einem geschiedene, Ehegatte verstirbt und mehr als 24 Monate bzw. seit September 2009 36 Monate eine eigene Rente bezogen hat (§ 4 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz).
Seit dem 01.09.2009 gibt es schon wieder ein neues Recht, das (so sieht es der Gesetzgeber) zur Vereinfachung dienen soll. Die §§ 37, 38 VersorgungsAusgleichGesetz regeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person.
In Bezug auf das Rentenrecht ist die BRD leider weit davon entfernt ein Rechtsstaat zu sein. Die einzige Möglichkeit, dagegen anzugehen, ist der Klageweg. Zum Bundesverfassungsgericht kann man erst gehen, wenn man den Rechtsweg (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht) ausgeschöpft hat. Die Aktion Demokratische Gemeinschaft hat mit ihren Rentenanliegen dazu 10 Jahre gebraucht! Das Thema Versorgungsausgleich gehörte allerdings nicht dazu. Im Prinzip hält man das nur durch, wenn man sich mit anderen Betroffenen zusammentut, schon aus Kostengründen.
In der ersten und zweiten Instanz braucht man keinen Rechtsanwalt, in der dritten dann schon und das ist teuer. Dazu kommt, dass es praktisch keine Anwälte gibt, die sich wirklich in der Materie auskennen, da Aufwand und der zu erzielende Ertrag daraus in keinem "vernünftigen" Verhältnis zueinander stehen.
Von der Deutschen Rentenversicherung oder von Abgeordneten kann man leider keine Unterstützung erwarten, als Beamte bzw. Quasi-Beamte haben die sich selbst sehr viel bessere Regelungen geschaffen und interessieren sich für Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung praktisch nicht, das ist zu komplex.
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München
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