22.12.2012 - von Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neue Regelung zur Erprobung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fertig gestellt.
In der Sitzung des Plenums am Donnerstag in Berlin wurde die noch fehlende Kostenordnung verabschiedet, die Einzelheiten zur Übernahme von finanziellen Aufwendungen für Unternehmen regelt, die sich an der Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial beteiligen. Mit der Kostenordnung kann die Regelung – vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – nun angewandt werden.
„Die neue Erprobungsregelung ist für die GKV ein sehr wichtiges Instrument. Bislang hat es oft Jahre gedauert, bis kleine und größere Innovationen in der Versorgung angekommen sind. Meist kommen diese Neuerungen nicht aus der Großindustrie, sondern aus dem Mittelstand, der von der Regelung nun hauptsächlich profitieren wird. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist eine Übernahme von bis zu 50 Prozent der Studienkosten, bei Methoden im Bereich seltener Erkrankungen sogar bis zu 70 Prozent möglich“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
„Die Unterstützung orientiert sich an Bestimmungen der EU für ähnlich gelagerte Fälle. Bei Verfahren, bei denen die Bewertung erfolgreich ist und mit der Methode später hohe Umsätze generiert werden, ist eine Rückzahlung der Zuschüsse angebracht. Schließlich handelt es sich um Versichertengelder, die für die Erprobung eingesetzt werden. Um Firmen nicht zu überfordern, kann der Rückzahlungszeitraum allerdings wie bei einem Bafög-Modell über mehrere Jahre gestreckt werden oder in besonderen Härtefällen ganz entfallen.“
Die zur Umsetzung des entsprechenden Gesetzesauftrages aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) erforderlichen Ergänzungen der Verfahrensordnung waren bereits im September 2012 verabschiedet worden. Im November hatte der G-BA dann weitere Anlagen der Regelung beschlossen, darunter ein Formular für den Antrag auf Richtlinien zur Erprobung, ein Anforderungsformular für die Beratung der Antragsteller sowie eine Gebührenordnung für die Beratung.
Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lassen, kann der G-BA seit Inkrafttreten des GKV-VStG Richtlinien für eine Erprobung beschließen [/b](§ 137e SGB V). Bis dahin konnten nur diejenigen Methoden zu Lasten der GKV erbracht werden, deren medizinischer Nutzen durch Studien belegt war. Lagen diese Studien nicht vor, konnten solche Behandlungen zumindest im ambulanten Bereich in der Regel nicht von der GKV übernommen werden. Der G-BA hatte bis zu der nun verabschiedeten Erprobungsregelung selbst keine Möglichkeit, auf mangelhafte Studienlagen direkten Einfluss zu nehmen.
Der Beschluss zu der Kostenordnung wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Genehmigung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext wird in Kürze auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/47/
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