18.04.2013 - von R.U.
Nach Kapitalauszahlung von zwei Direktversicherungen 2012 u. 2013 - ohne Zweckbindung - , bei denen von vorneherein Eimalzahlung vereinbart war und das Rentenwahlrecht von vorneherein ausgeschlossen war, erhielt ich von der Techniker Krankenkasse die Mitteilung, dass ich auf 1/120 dieser Ausszahlungen beitragspflichtig sei.
Dies war mir bei Vertragsabschluss nicht bekannt. Ich habe dieser avisierten Zahlungspflicht am 16.03.2013 schriftlich widersprochen. Mit Schreiben vom 28.02.13 teilte mir die TK - mit Verweis auf den Beschluss des BVG v. 07.04.08 - 1 BVR 1924/07 - mit, dass ich zahlungspflichtig sei; mein Widerspruch könne daher keinen Erfolg haben.
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