27.01.2016 - von G.N.
Der Sozialverband SoVD behauptet im Bundestagsausschuß für Gesundheit, “dass es grundsätzlich kein Verbot der Doppelverbeitragung gibt” und merkt an, dass im Falle eines solchen Verbotes “auch die gesetzliche Rente konsequenterweise Weise in der Leistungsphase von der Verbeitragung freigestellt werden” müsste.
Von diesem Verband, der versucht bei der Bundesregierung "hoffähig" zu sein, werden vorsätzlich Falschaussagen gemacht mit dem Ziel, eine weitere Verbeitragung von Einmalzahlungen aus einer eigenfinanzierten Lebensversicherung in der Leistungsphase zu unterstützen.
Die Behauptung in Satz 1 ist vorsätzlich falsch, weil es eine Doppelverbeitragung wie im Steuerrecht nicht gibt, denn es wird folgendes nicht beachtet:
Die gesetzliche Rente wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam in der Ansparphase im Umlageverfahren erwirtschaftet und in eine “institutionelle Einrichtung”, und die nennt sich Rentenversicherung, eingezahlt. Diese versorgt mit wiederkehrenden Leistungen die Rentner im Alter. Bei den erwirtschafteten Betriebsrenten ist das genauso, wenn sie eine Leistung aus einer Pensionskasse oder einem Versorgungswerk sind, selbst wenn es sich um eigene Beiträge des Arbeitnehmers handeln würde. “ Denn wer sich einer Versorgungseinrichtung bedient und deren Vorteile nutzt, hat in der Leistungsphase die Nachteile zu akzeptieren und wird beitragspflichtig.
Dagegen sind versteuerte und eigenfinanzierte Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung, wenn sie zudem über eine Lohnverwendungsabrede erwirtschaftet wurden nicht beitragspflichtig, weil sie nicht aus einer “institutionellen Einrichtung” stammen sondern aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die wie vertraglich vereinbart diese Einmalleistung steuerfrei ausgezahlt hat . Solche Aussagen muss man dem SoVD verbieten oder wenn man das nicht besser kennt, die Gemeinnützigkeit entziehen.
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