Köln, 2015 Foto: H.S.
21.04.2016 - von D.D.
Mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben bin ich 2010 in die Versicherungsnehmerschaft eingerückt. Die Direktlebensversicherung wurde im Dezember 2015 ausgezahlt und der vollen Beitragspflicht unterworfen. Ich hatte die Versicherung gebeten, den Rückkaufswert per 2010 mitzuteilen und gleichzeitig die Direktlebensversicherung beitragsfrei stellen zu lassen. Mit Verweis auf 1 BvR 1660/08 habe ich bei der zuständigen Krankenkasse Widerspruch eingelegt.
"Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung."
Meines Erachtens sind auch die Kapitalleistungen, die auf der Grundlage des Versicherungsstandes der nach dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungsnehmerschaft erwirtschaftet wurden, beitragsfrei. (Die Direktlebensversicherung hätte zum damaligen Zeitpunkt rückgekauft und in eine beitragsfreie Lebensversicherung umgewandelt werden können).
Es wurden ja auch auf anders herum auf vorzeitig aufgelöste Direktlebensversicherung Kassenbeiträge erhoben.
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